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Zeitschrift für Japanisches Recht
Die Bedeutung des Begriffes jôri für die japanische
Rechtsquellenlehre Thoralf Bölicke
EINLEITUNG*
Im Jahre 1981 stellte der Oberste Gerichtshof Japans (nachfolgend abgekürzt: OGH) aus
Anlaß der Entscheidung in dem sogenannten Malaysia-Airlines-Fall (mareesha kûkô jiken)
die Grundsätze für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit japanischer
Gerichte auf.
In den Gründen dieser überaus wichtigen Grundsatzentscheidung führte der OGH aus, daß
es weder eine Rechtsnorm gäbe, die die internationale gerichtliche Zuständigkeit direkt
regelt, noch läge ein Vertrag oder ein allgemein anerkanntes völkerrechtliches Prinzip
in bezug auf diesen Problembereich vor. Deshalb sei die Frage der internationalen
Zuständigkeit unter Befolgung von jôri nach den Prinzipien der Gleichheit
der Parteien, der Angemessenheit und Zügigkeit des Verfahrens zu entscheiden. Der Begriff
jôri, der hier vom OGH benutzt wird, taucht auch an anderen Stellen in der japanischen
Rechtsordnung auf. Was verbirgt sich hinter diesem Terminus und welche Bedeutung hat er
für die japanische Rechtsquellenlehre?
DIE GESETZLICHE GRUNDLAGE
Für das Verständnis dieser Fragen ist ein Blick in einen Erlaß aus dem Jahre 1875
hilfreich. Artikel 3 des Erlasses Nr. 103 des Großkanzleramtes (Dajôkan) des
Meiji-Tennô von 1875 (Meiji 8) lautet:
"In Zivilgerichtsverfahren ist in Ermangelung gesetzten Rechts nach der
Gewohnheit, in Ermangelung von Gewohnheit durch Folgerungen aus jôri zu
entscheiden." Dieser Vorschrift folgt der OGH faktisch in der vorstehenden
Entscheidung, wenn er mangels gesetzlicher Regelung und internationalen Gewohnheitsrechts
zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit auf Folgerungen aus jôri zurückgreift.
Die in ihr zum Ausdruck kommende Rechtsquellenlehre scheint demnach in ihren wesentlichen
Elementen auch heute noch gültig und unumstritten zu sein.
Danach bilden die Gesetze die hauptsächliche Rechtsquelle. In dem Fall, daß es keine
Regelung im Gesetz gibt, tritt das Gewohnheitsrecht als ergänzende Rechtsquelle in die
gesetzliche Regelungslücke. Die Bedingungen, unter denen das Gewohnheitsrecht diese
ergänzende Funktion übernehmen kann, sind in Art. 2 des Rechtsanwendungsgesetzes
(Hôrei) geregelt. Gesetze und Gewohnheitsrecht sind insoweit allgemein als Rechtsquellen
anerkannt und weitgehend unumstritten.
Weiter soll jedoch nach dem Wortlaut des Erlasses in dem Fall, daß sich auch im
Gewohnheitsrecht keine Vorschrift findet, "durch Folgerungen aus jôri" zu
entscheiden sein. Hier eröffnet sich nun ein umstrittenes Feld von Problemen, dessen
wesentliche Frage dahin geht, ob jôri als dritte Rechtsquelle ergänzend zu Gesetzen und
Gewohnheitsrecht anzuerkennen sei.
DER WIRKUNGSBEREICH VON JôRI: DER LÜCKENSCHLUSS IM PRIVATRECHT
Die gesamte Diskussion um die Rolle von jôri für das positive Recht ist auf jene
Fälle beschränkt, in denen sich eine Regelungslücke im Gesetz und im Gewohnheitsrecht
auftut. Praktisch bedeutsam wird diese Diskussion somit meist nur im Bereich des
internationalen Rechts, das noch zahlreiche ungeregelte Bereiche aufweist. Innerstaatlich
ist dagegen die "Vergesetzlichung" soweit fortgeschritten, daß Gesetzeslücken
seltene Ausnahmen sind.
Ferner kommt jôri keine Bedeutung im Strafrecht zu, denn dort gilt der Grundsatz
"Keine Strafe ohne Gesetz", weshalb im Falle einer Gesetzeslücke immer ein
qualifiziertes Schweigen des Gesetzes vorliegt. Ein Verhalten, das im Gesetz nicht mit
Strafe bedroht ist, bleibt straffrei. Die Ausfüllung einer scheinbaren Gesetzeslücke
durch den Richter ist grundsätzlich unzulässig.

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