Zeitschrift für Japanisches Recht

Die Bedeutung des Begriffes jôri für die japanische Rechtsquellenlehre Thoralf Bölicke

EINLEITUNG*

Im Jahre 1981 stellte der Oberste Gerichtshof Japans (nachfolgend abgekürzt: OGH) aus Anlaß der Entscheidung in dem sogenannten Malaysia-Airlines-Fall (mareesha kûkô jiken) die Grundsätze für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit japanischer Gerichte auf.
In den Gründen dieser überaus wichtigen Grundsatzentscheidung führte der OGH aus, daß es weder eine Rechtsnorm gäbe, die die internationale gerichtliche Zuständigkeit direkt regelt, noch läge ein Vertrag oder ein allgemein anerkanntes völkerrechtliches Prinzip in bezug auf diesen Problembereich vor. Deshalb sei die Frage der internationalen Zuständigkeit — unter Befolgung von jôri — nach den Prinzipien der Gleichheit der Parteien, der Angemessenheit und Zügigkeit des Verfahrens zu entscheiden. Der Begriff jôri, der hier vom OGH benutzt wird, taucht auch an anderen Stellen in der japanischen Rechtsordnung auf. Was verbirgt sich hinter diesem Terminus und welche Bedeutung hat er für die japanische Rechtsquellenlehre?

DIE GESETZLICHE GRUNDLAGE

Für das Verständnis dieser Fragen ist ein Blick in einen Erlaß aus dem Jahre 1875 hilfreich. Artikel 3 des Erlasses Nr. 103 des Großkanzleramtes (Dajôkan) des Meiji-Tennô von 1875 (Meiji 8) lautet:
"In Zivilgerichtsverfahren ist in Ermangelung gesetzten Rechts nach der Gewohnheit, in Ermangelung von Gewohnheit durch Folgerungen aus jôri zu entscheiden." Dieser Vorschrift folgt der OGH faktisch in der vorstehenden Entscheidung, wenn er mangels gesetzlicher Regelung und internationalen Gewohnheitsrechts zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit auf Folgerungen aus jôri zurückgreift. Die in ihr zum Ausdruck kommende Rechtsquellenlehre scheint demnach in ihren wesentlichen Elementen auch heute noch gültig und unumstritten zu sein.
Danach bilden die Gesetze die hauptsächliche Rechtsquelle. In dem Fall, daß es keine Regelung im Gesetz gibt, tritt das Gewohnheitsrecht als ergänzende Rechtsquelle in die gesetzliche Regelungslücke. Die Bedingungen, unter denen das Gewohnheitsrecht diese ergänzende Funktion übernehmen kann, sind in Art. 2 des Rechtsanwendungsgesetzes (Hôrei) geregelt. Gesetze und Gewohnheitsrecht sind insoweit allgemein als Rechtsquellen anerkannt und weitgehend unumstritten.
Weiter soll jedoch nach dem Wortlaut des Erlasses in dem Fall, daß sich auch im Gewohnheitsrecht keine Vorschrift findet, "durch Folgerungen aus jôri" zu entscheiden sein. Hier eröffnet sich nun ein umstrittenes Feld von Problemen, dessen wesentliche Frage dahin geht, ob jôri als dritte Rechtsquelle ergänzend zu Gesetzen und Gewohnheitsrecht anzuerkennen sei.

DER WIRKUNGSBEREICH VON JôRI: DER LÜCKENSCHLUSS IM PRIVATRECHT

Die gesamte Diskussion um die Rolle von jôri für das positive Recht ist auf jene Fälle beschränkt, in denen sich eine Regelungslücke im Gesetz und im Gewohnheitsrecht auftut. Praktisch bedeutsam wird diese Diskussion somit meist nur im Bereich des internationalen Rechts, das noch zahlreiche ungeregelte Bereiche aufweist. Innerstaatlich ist dagegen die "Vergesetzlichung" soweit fortgeschritten, daß Gesetzeslücken seltene Ausnahmen sind.
Ferner kommt jôri keine Bedeutung im Strafrecht zu, denn dort gilt der Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz", weshalb im Falle einer Gesetzeslücke immer ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzes vorliegt. Ein Verhalten, das im Gesetz nicht mit Strafe bedroht ist, bleibt straffrei. Die Ausfüllung einer scheinbaren Gesetzeslücke durch den Richter ist grundsätzlich unzulässig.