Zeitschrift für Japanisches Recht

Rechtsgeschichtliches zu jôri* Wilhelm Röhl

Wer das Japanische im japanischen Recht aufzufinden versucht, kommt an dem Begriff jôri nicht vorbei. Von den Übersetzungen, die dafür angeboten werden, nenne ich, um eine erste Vorstellung davon zu vermitteln, zunächst nur "Natur der Sache", "reason", "nature des choses". Guntram Rahn, der jôri mit "natürliche Vernunft" wiedergibt, hat die Rolle beschrieben, die jôri bei der Akkulturation des rezipierten westlichen Rechts gespielt hat und heute in der Rechtsanwendung spielt. Es handelt sich um eine rund 1400 Jahre alte Erscheinung im japanischen Recht, die zum Thema des Symposiums gehört und zu deren Verständnis Streiflichter aus der Rechtsgeschichte förderlich sein können. Die Unvollständigkeit dessen, was ich mitteile, folgt aus dem begrenzten Platz für den Beitrag und aus der Tatsache, daß Literatur zur Geschichte des japanischen Rechts im deutschen Sprachraum nur spärlich vorhanden ist.

I. FRÜHZEIT

In japanischen Lexika steht als Synonym für jôri das Wort suji oder sujimichi, eigentlich: der Faden oder die Linie, an der sich die Dinge bewegen, was die Bedeutung "Vernunft" erlangt, und auch die Wörter jiri, kotowari und dôri werden genannt. Ohne rechtlichen Bezug hatte der chinesische Philosoph Menzius um 300 vor Christus das Kompositum "tiao-li" (jôri) als Bezeichnung für das harmonische Zusammenspiel aller Instrumente im Konzert verwendet und damit im übertragenen Sinne die Weisheit des Konfuzius beschrieben. Dieser Sinn der methodischen, regelrechten, vernünftigen, logischen Vereinigung von Unterschiedlichem begleitete das chinesische Wort auch in Japan, auf welches der genannten Synonyme man auch stößt. Mit Beginn der schriftlichen Niederlegung von Regeln für das gesellschaftliche Miteinander findet sich in dem ersten der 17 Artikel des Shôtoku Taishi von 604 die Vokabel jiri (kotowari): die richtige Sicht der Dinge. Das Verbum kotowaru wurde schon in der Frühzeit in der Bedeutung, den Inhalt eines Falles hören und sortieren, Recht von Unrecht trennen, entscheiden gebraucht; synonyme Ausdrücke waren sabaku und wakimaeru. Bei der Bildung von Ansätzen begrifflichen Denkens entstand die Unterscheidung sabaki: Urteil und kotowari: Kriterium für die Entscheidung; kotowari wird mit jôri und dôri und diese werden wiederum untereinander gleichgesetzt. Der sinngebende Bestandteil dieser beiden Wörter und des jiri ist ri, geschrieben mit einem chinesischen Zeichen, das in China die Bedeutung hatte: Grund, Prinzip, Vernunft, Angemessenheit; verbal: regeln, in Ordnung bringen. Die Japaner benutzten das Zeichen, um ihr einheimisches Wort kotowari damit zu schreiben.
Dôri, das rechte Prinzip des Weges, der von den Menschen zu befolgende richtige Weg (hito no okonaubeki tadashii michi), schloß religiöse und moralische Postulate in sich. Aus shintô-Gedankengut folgten die Forderung nach Verehrung der Gottheiten, zu deren Kreis auch die Ahnen rechneten, und das Verbot, ihrem Willen zuwiderzuhandeln. Kulthandlungen am Kaiserhof und im Volk dienten dieser Verehrung; Unreinheit im Tun und Lassen sowie Unaufrichtigkeit des Herzens verlangten nach Reinigungs- und Sühneritualen. Die Lehre vom rechten Weg (dao) kam aus China hinzu und trug dazu bei, daß die ursprünglich dem naiven Gefühl folgenden Verhaltensweisen dogmatisiert wurden; zur Aufstellung vernunftgemäßer Glaubensartikel kam es aber nicht. Der Einfluß des Buddhismus auf Normvorstellungen war in der alten Zeit geringer, vor allem weil er mit seinem Streben nach Einführung des mönchischen Lebens im ganzen Volk zu sehr im Gegensatz zu den Bedürfnissen der gewöhnlichen Bevölkerung stand und seine Regeln kaum auf das weltliche Dasein paßten. Die Lehre des Buddhismus war auch arm an politischen Bestandteilen und hatte zur Entscheidung profaner Konflikte nichts zu sagen. Das starke Hervortreten buddhistischen Denkens in Shôtoku Taishis 17 Artikeln bedeutet nicht, daß davon das Rechtsleben des Volkes sogleich nachhaltig beeinflußt wurde. In der Vorstellung vom dôri gewann es aber allmählich Wirkung.