Zeitschrift für Japanisches RechtDas Erste japanische juristische Staatsexamen und dessen aktuelle Reformdiskussion Anja Petersen* I. EINLEITUNGDas juristische Staatsexamen in Japan (shihô shiken), insbesondere das Erste, das die
Zulassungsvoraussetzung für die Referendarausbildung ist, unterscheidet sich in vielen
wichtigen Punkten von seinem deutschen Pendant. So ist das japanische Staatsexamen keine
Abschlußprüfung für das Studium der Rechtswissenschaften, sondern eine von dem
Jura-Studium unabhängige Prüfung (zu dem Jurastudium an japanischen Universitäten vgl.
den Bericht von Süß in diesem Heft). Der bedeutendste Unterschied ist jedoch, daß die
Zahl der Kandidaten, die bestehen werden, von vornherein festgelegt ist. Derzeit beträgt
sie 700. Von dieser Tatsache lassen sich die Teilnehmer offensichtlich nicht abschrecken,
die jährlich in großer Zahl versuchen, das Examen zu bestehen (1993 waren es 20.818 und
1994 sogar 22.484 Kandidaten). Das einmal jährlich stattfindende Examen besteht aus drei
Teilen: einem Multiple choice-Test, einem Klausuren-Teil und einer mündlichen Prüfung. Tab. 1: Altersstruktur der erfolgreichen Kandidaten 1993
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Das Durchschnittsalter der erfolgreichen Absolventen betrug 1993 rund 28 Jahre und rund
30% der Kandidaten waren über 30 Jahre alt, als sie in die Referendarzeit eintraten. Der
Anteil der Referendarinnen an der Gesamtzahl betrug 1993 20% (d.h. 144 Frauen, im Vorjahr
waren es 125).
Die erfolgreichen Kandidaten treten in die zweijährige Referendarzeit ein, die wie in der
Bundesrepublik auf den "Einheitsjuristen" abzielt. Sie besteht aus mehreren
dreimonatigen Unterrichtseinheiten an dem Ausbildungsinstitut für Referendare (Shihô
Kenshû-jo), die jeweils als Vorbereitungen für die Stationen am Distriktgericht, in der
Staatsanwaltschaft und in einer Anwaltskanzlei (eine Auslandsstation ist nicht
vorgesehen), dienen. Es folgt dann ein weiteres Examen. Das zweite Staatsexamen, das sich
der Referendarausbildung anschließt und dessen Note auch darüber entscheidet, ob der
Kandidat als Richter oder Staatsanwalt eingestellt werden kann, ist - im Vergleich zum
Zweiten Staatsexamen in der Bundesrepublik - eher leicht zu bestehen