Zeitschrift für Japanisches Recht

Die Todesstrafe in Japan Petra Schmidt I. EINLEITUNG

Ob die Todesstrafe moralisch vertretbar ist oder nicht, ist eine philosophische Frage, die kaum endgültig entschieden werden kann. Die meisten Industrienationen haben heute aus verschiedenen Erwägungen die Todesstrafe aus ihren Strafkatalogen verbannt. Lediglich die USA und Japan verhängen und vollstrecken nach wie vor Todesurteile. Nachdem in Japan aufgrund eines seit der Meiji-Zeit kontinuierlichen Rückgangs der Zahl sowohl der rechtskräftigen Todesurteile als auch der Hinrichtungen bis hin zu einem mehr als dreijährigen Vollstreckungsmoratorium eine Abschaffung der Todesstrafe vorprogrammiert schien, zerstörte der 'Blutige Freitag' am 26.3.1993 mit drei Hinrichtungen alle Hoffnungen der Gegner der Todesstrafe und läutete eine Periode ein, in der bislang mehr Menschen zum Galgen geführt wurden als in dem vorangegangenen Jahrzehnt insgesamt.

II. DIE RECHTSLAGE

Das japanische Strafgesetz (nachfolgend Keihô) sieht sechs Haupt- und zwei Nebenstrafen vor: Todesstrafe, Zuchthaus- und Gefängnisstrafe, Geldstrafe, Haft und Geldbuße sowie Erziehung (Art. 9 Keihô). Die Todesstrafe als schwerste Strafe wird in einer Strafanstalt durch Erhängen vollstreckt. Der Delinquent wird bis zur Vollstreckung der Strafe in einer Strafanstalt untergebracht (Artt. 10, 11 Keihô). Gegenwärtig bedroht das japanische Strafrecht achtzehn Straftaten mit der Todesstrafe: Mord (Art. 199 Keihô), Raub und Vergewaltigung mit Todesfolge (Artt. 240, 241 Keihô), vorsätzliche Zerstörung bewohnter Gebäude (Artt. 108, 199 Keihô), Aufruhr (Art. 11 Nr.1 Keihô), militärische Unterstützung eines fremden Staates (Artt. 81, 82 Keihô) sowie verschiedene qualifizierte Gefährdungsdelikte mit Todesfolge (Artt. 117 I, 126 III, 127, 146 S.2 Keihô). Weiterhin werden verschiedene in Sondergesetzen geregelte Straftatbestände mit der Todesstrafe bedroht: Sprengstoffanschläge mit Beschädigungsabsicht, Duell mit Todesfolge, Flugzeugentführung mit Todesfolge, vorsätzliche Störung des Flugverkehrs mit Todesfolge sowie vorsätzliche Tötung einer Geisel.
Obligatorisch ist die Todesstrafe nur in Fällen der Anstiftung zur Aggression durch eine feindliche Macht; in allen anderen Fällen ist fakultativ auch eine lebenslängliche oder zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe möglich.

III. DIE GESCHICHTE DER TODESSTRAFE IN JAPAN

Die Geschichte der Todesstrafe kann bis in die frühe japanische Vorgeschichte zurückverfolgt werden und stand, wie in vielen anderen Teilen der Welt auch, in engstem Zusammenhang mit der japanischen Naturreligion, dem Shintoismus. Durch das Eindringen der chinesischen Kultur ab der T'ang-Zeit vollzog sich in Japan eine weitgehende Sinisierung aller Lebensbereiche. Obschon auch das Rechtssystem nach chinesischem Vorbild gestaltet wurde, zeichnete sich das altertümliche japanische Sanktionssystem durch größere Milde als sein chinesisches Vorbild aus. In der Heian-Zeit wurde über einen Zeitraum von dreieinhalb Jahrhunderten diese Strafart nicht angewendet. Die Ursachen für diesen in der Weltgeschichte einmaligen Vorgang lassen sich heute nicht mehr exakt ergründen; eine entscheidende Rolle dürfte aber eine Kombination aus der tiefen buddhistischen Religiosität der japanischen Herrscher mit der Angst vor übel gesinnten Rachegeistern gespielt haben.