Zeitschrift für Japanisches RechtUrteil des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gegenwärtigen Ausgestaltung des gesetzlichen Erbteiles eines nichtehelichen Kindes in Art. 900 Zivilgesetz Petra SchmidtÜbersetzung nebst Erläuterung und Wiedergabe der japanischen Diskussion und anderer Entscheidungen Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Juli 1995 zu Art. 900 Nr. 4 S. 2 1. Halbs. Zivilgesetz. Leitsatz: Die Festlegung des gesetzlichen Erbteiles eines nichtehelichen Kindes auf die Hälfte desjenigen eines ehelichen Kindes ist verfassungskonform. Art. 900 Minpô lautet: "Sind mehrere Erben gleichen Ranges vorhanden, so richten sich Ihre Erbteile
nach den folgenden Bestimmungen ..." I. ZUM SACHVERHALT: Der Vater B der Klägerin X war vor dem Kriege als nichteheliches Kind der Erblasserin
A geboren worden. Mangels männlicher Nachkommen war A als älteste Tochter Hauserbin. Zur
Annahme eines Adoptivschwiegersohnes als Hausherrn ging die A auf Drängen der Familie
einige "Probeehen" ein. Aus der ersten Verbindung ging B als nichteheliches Kind
hervor. Aus einer Ehe der A mit einem anderen Partner wurden mehrere eheliche Kinder
geboren. B verstarb 1963 und A 1988. X wurde gemäß Art. 887 II Minpô auf dem Wege des
Erbes nach Stämmen gesetzlicher Erbe der A. Bei der Nachlaßaufteilung erhielt X aufgrund
der Nichtehelichkeit des Vaters einen geringeren Erbteil gemäß Art. 900 Nr. 4 S. 2 1.
Halbs. Minpô. X beantragte beim Familiengericht Shizuoka (Shizuoka katei-sai) Schlichtung
zur Nachlaßaufteilung. Die Schlichtung scheiterte, und es erging ein richterlicher
Beschluß. X legte beim Obergericht Tokyo (Tokyo kôtô-sai) Berufung ein, da der die
Grundlage des Teilungsbeschlusses bildende Art. 900 Nr. 4 S. 2 1. Halbs. Minpô gegen das
Gleichheitsgebot des Art. 14 der Japanischen Verfassung (Kenpô) verstoße und somit
verfassungswidrig sei. Das Tokyo kôtô-sai wies die Berufung am 29.3.1991 nahezu ohne
Angabe von Gründen ab und verwies auf die Zuständigkeit des Gesetzgebers.
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