Zeitschrift für Japanisches Recht

Urteil des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gegenwärtigen Ausgestaltung des gesetzlichen Erbteiles eines nichtehelichen Kindes in Art. 900 Zivilgesetz Petra Schmidt

Übersetzung nebst Erläuterung und Wiedergabe der japanischen Diskussion und anderer Entscheidungen

Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Juli 1995 zu Art. 900 Nr. 4 S. 2 1. Halbs. Zivilgesetz.

Leitsatz: Die Festlegung des gesetzlichen Erbteiles eines nichtehelichen Kindes auf die Hälfte desjenigen eines ehelichen Kindes ist verfassungskonform.

Art. 900 Minpô lautet:

"Sind mehrere Erben gleichen Ranges vorhanden, so richten sich Ihre Erbteile nach den folgenden Bestimmungen ..."
"4. sind als Abkömmlinge, als Verwandte in aufsteigender gerader Linie oder als Geschwister mehrere Personen vorhanden, so erben sie zu gleichen Teilen. Der Erbteil nichtehelicher Abkömmlinge beträgt jedoch nur die Hälfte des Erbteiles ehelicher Abkömmlinge, ..."

I. ZUM SACHVERHALT:

Der Vater B der Klägerin X war vor dem Kriege als nichteheliches Kind der Erblasserin A geboren worden. Mangels männlicher Nachkommen war A als älteste Tochter Hauserbin. Zur Annahme eines Adoptivschwiegersohnes als Hausherrn ging die A auf Drängen der Familie einige "Probeehen" ein. Aus der ersten Verbindung ging B als nichteheliches Kind hervor. Aus einer Ehe der A mit einem anderen Partner wurden mehrere eheliche Kinder geboren. B verstarb 1963 und A 1988. X wurde gemäß Art. 887 II Minpô auf dem Wege des Erbes nach Stämmen gesetzlicher Erbe der A. Bei der Nachlaßaufteilung erhielt X aufgrund der Nichtehelichkeit des Vaters einen geringeren Erbteil gemäß Art. 900 Nr. 4 S. 2 1. Halbs. Minpô. X beantragte beim Familiengericht Shizuoka (Shizuoka katei-sai) Schlichtung zur Nachlaßaufteilung. Die Schlichtung scheiterte, und es erging ein richterlicher Beschluß. X legte beim Obergericht Tokyo (Tokyo kôtô-sai) Berufung ein, da der die Grundlage des Teilungsbeschlusses bildende Art. 900 Nr. 4 S. 2 1. Halbs. Minpô gegen das Gleichheitsgebot des Art. 14 der Japanischen Verfassung (Kenpô) verstoße und somit verfassungswidrig sei. Das Tokyo kôtô-sai wies die Berufung am 29.3.1991 nahezu ohne Angabe von Gründen ab und verwies auf die Zuständigkeit des Gesetzgebers.
Die Klägerin beantragte eine Revision des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof (Saikô-sai). Sie begründete die Revision im wesentlichen damit, daß sich im ausländischen und internationalen Recht sowie in der japanischen Rechtswissenschaft eine deutliche Tendenz zur Annahme der Verfassungswidrigkeit einer solchen diskriminierenden Behandlung zeige und ohnehin im vorliegenden Falle der Gesetzgebungszweck des Schutzes der gesetzlichen Ehe nicht berührt werde, da B vor der Eheschließung der A geboren worden war.
Die Revision der X wurde vom Großen Senat des Saikô-sai in einer Mehrheitsentscheidung abgewiesen.