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Zeitschrift für Japanisches Recht
Das neue Gesetz über das Versicherungsgewerbe Markus
Janssen/Christian Lutz
I. EINFÜHRUNG UND VORGESCHICHTE
Zum 1.4.1996 wird das neue Gesetz über das Versicherungsgewerbe in Kraft treten. Das
neue Gesetz ersetzt die bisherigen drei wesentlichen Regelungen des Versicherungsgewerbes,
nämlich
das Gesetz über das Versicherungsgewerbe von 1900 in der Fassung von 1939,
das Gesetz über die Vermittlung von Versicherungsverträgen (nunmehr mit den neuen
Vorschriften über den Versicherungsmakler im dritten Buch des neuen Gesetzes geregelt),
das Gesetz über ausländische Versicherungsgesellschaften (nunmehr geregelt im 9.
Kapitel des zweiten Buches des neuen Gesetzes).
Der Entwurf des Gesetzes wurde unter der Leitung des Versicherungsbeirates beim
Finanzministerium vorbereitet. Der Forderung nach Deregulierung und Liberalisierung
folgend, hatte der Versicherungsbeirat in Abstimmung mit den Berichten des Beirates über
das Finanzsystem sowie des Beirates über den Wertpapierhandel Mitte 1992 einen Bericht
über das Versicherungswesen vorgelegt, der forderte,
durch Liberalisierung und Deregulierung die Effizienz des Versicherungsgewerbes zu
erhöhen,
die Stabilität des Versicherungsgewerbes zu erhalten und auszubauen,
Chancengleichheit und Fairneß im Versicherungsmarkt sicherzustellen.
Mit Vorlage dieses Berichts setzte der Versicherungsbeirat eine ad hoc-Kommission aus
Wirtschaftsrechtlern verschiedener Universitäten ein, die den Empfehlungen des Berichtes
entsprechend einen Gesetzesentwurf ausarbeitete. Dieser wurde ohne wesentliche materielle
Änderungen dann im März 1995 als Regierungsentwurf in das Parlament eingebracht und im
Juni 1995 verabschiedet.
Die ausländischen Versicherer hatten unter dem alten System im vollständig regulierten
japanischen Versicherungsmarkt eine ökologische Nische im Bereich der Mischprodukte
zwischen Lebens- und Sachversicherungen gefunden, nämlich Unfall-, Kranken- und
Pflegeversicherungen sowie Unfalltod-Versicherungen (sogenannter dritter Bereich). Dennoch
ist der Anteil ausländischer Versicherer an dem japanischen Versicherungsmarkt, dessen
Gesamtprämieneinkommen mit einem Gegenwert von rund 600 Milliarden DM im Jahre 1994 den
größten Lebensversicherungs- und den zweitgrößten Sachversicherungsmarkt der Welt
ausmachte, mit unter 3% bei weitem kleiner als der Anteil ausländischer Versicherer in
den EU-Staaten (z.B. Deutschland und Frankreich 13%, Italien 33%).
Die ausländischen Versicherer haben daher seit der Vorlage des Berichtes im Jahre 1992
wiederholt darauf hingewiesen, daß eine Deregulierung des sogenannten dritten Bereichs
ohne flankierende Maßnahmen, insbesondere Übergangsregelungen und Einräumung echter
Wettbewerbschancen bei Festsetzung der Tarife, sie auch noch dieses recht bescheidenen
Marktanteils berauben müßte.
Das neue Gesetz überläßt der Tradition japanischer Gesetzgebung folgend die
entscheidenden Regelungen, nämlich die Übergangsregelungen und die Liberalisierung der
Tarife den Durchführungsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Im Zeitpunkt der
Fertigstellung dieses Artikels wurden gerade erst die wesentlichen
Durchführungsverordnungen erlassen (29.2.1996). Im folgenden wird unter Berücksichtigung
dieses Kenntnisstandes die zu erwartende Rechtslage dargestellt, wobei jeweils ein kurzer
Rückblick auf die alte Rechtslage gegeben wird.

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