Zeitschrift für Japanisches Recht

Das neue Gesetz über das Versicherungsgewerbe Markus Janssen/Christian Lutz

I. EINFÜHRUNG UND VORGESCHICHTE

Zum 1.4.1996 wird das neue Gesetz über das Versicherungsgewerbe in Kraft treten. Das neue Gesetz ersetzt die bisherigen drei wesentlichen Regelungen des Versicherungsgewerbes, nämlich
— das Gesetz über das Versicherungsgewerbe von 1900 in der Fassung von 1939,
— das Gesetz über die Vermittlung von Versicherungsverträgen (nunmehr mit den neuen Vorschriften über den Versicherungsmakler im dritten Buch des neuen Gesetzes geregelt),
— das Gesetz über ausländische Versicherungsgesellschaften (nunmehr geregelt im 9. Kapitel des zweiten Buches des neuen Gesetzes).
Der Entwurf des Gesetzes wurde unter der Leitung des Versicherungsbeirates beim Finanzministerium vorbereitet. Der Forderung nach Deregulierung und Liberalisierung folgend, hatte der Versicherungsbeirat in Abstimmung mit den Berichten des Beirates über das Finanzsystem sowie des Beirates über den Wertpapierhandel Mitte 1992 einen Bericht über das Versicherungswesen vorgelegt, der forderte,
— durch Liberalisierung und Deregulierung die Effizienz des Versicherungsgewerbes zu erhöhen,
— die Stabilität des Versicherungsgewerbes zu erhalten und auszubauen,
— Chancengleichheit und Fairneß im Versicherungsmarkt sicherzustellen.
Mit Vorlage dieses Berichts setzte der Versicherungsbeirat eine ad hoc-Kommission aus Wirtschaftsrechtlern verschiedener Universitäten ein, die den Empfehlungen des Berichtes entsprechend einen Gesetzesentwurf ausarbeitete. Dieser wurde ohne wesentliche materielle Änderungen dann im März 1995 als Regierungsentwurf in das Parlament eingebracht und im Juni 1995 verabschiedet.
Die ausländischen Versicherer hatten unter dem alten System im vollständig regulierten japanischen Versicherungsmarkt eine ökologische Nische im Bereich der Mischprodukte zwischen Lebens- und Sachversicherungen gefunden, nämlich Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherungen sowie Unfalltod-Versicherungen (sogenannter dritter Bereich). Dennoch ist der Anteil ausländischer Versicherer an dem japanischen Versicherungsmarkt, dessen Gesamtprämieneinkommen mit einem Gegenwert von rund 600 Milliarden DM im Jahre 1994 den größten Lebensversicherungs- und den zweitgrößten Sachversicherungsmarkt der Welt ausmachte, mit unter 3% bei weitem kleiner als der Anteil ausländischer Versicherer in den EU-Staaten (z.B. Deutschland und Frankreich 13%, Italien 33%).
Die ausländischen Versicherer haben daher seit der Vorlage des Berichtes im Jahre 1992 wiederholt darauf hingewiesen, daß eine Deregulierung des sogenannten dritten Bereichs ohne flankierende Maßnahmen, insbesondere Übergangsregelungen und Einräumung echter Wettbewerbschancen bei Festsetzung der Tarife, sie auch noch dieses recht bescheidenen Marktanteils berauben müßte.
Das neue Gesetz überläßt der Tradition japanischer Gesetzgebung folgend die entscheidenden Regelungen, nämlich die Übergangsregelungen und die Liberalisierung der Tarife den Durchführungsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Im Zeitpunkt der Fertigstellung dieses Artikels wurden gerade erst die wesentlichen Durchführungsverordnungen erlassen (29.2.1996). Im folgenden wird unter Berücksichtigung dieses Kenntnisstandes die zu erwartende Rechtslage dargestellt, wobei jeweils ein kurzer Rückblick auf die alte Rechtslage gegeben wird.