Zeitschrift für Japanisches Recht
Heft Nr. 10 / 5. Jahrgang 2000
 

Abhandlungen

Der Wert eines menschlichen Lebens
Christian Huber

I. Funktion des Schadenersatzrechts beim Personenschaden in einem Rechtssystem mit umfassender Sozial- und Haftpflichtversicherung

1. Umverteilung zwischen den Töpfen
2. Von der Sozialversicherung nicht erfaßte Bereiche
3. Auswirkungen auf die Haftpflichtversicherungsprämien – Kostenfaktor der entsprechenden Leistungen
4. Zielsetzung des Schadenersatzanspruchs: Ausgleich von Einbußen beim Geschädigten, keine punitive damages, Prävention bloß ein Reflex des Ausgleichsgedankens
II. Die Determinanten der Fortbildung des Schadenersatzrechts
1. Technischer Fortschritt – Motorisierung, Medizin
2. Veränderungen im Familienrecht
3. Betriebswirtschaftliche Erfassung schadensrechtlicher Phänomene – stärkere Sensibilisierung der Wertschöpfung durch die Familie und im Rahmen der Nachbarschaftshilfe
4. Stärkere Strahlkraft der Grundrechte
5. Rechtstatsächliche Phänomene auf Seite der Geschädigten
III. Ausgewählte Einzelfragen
1. Bewertung von Haushaltsdienstleistungen bei Verletzung und Tötung des Haushaltsführers
2. Schadensersatz bei Schwerstverletzten ohne Empfindungsfähigkeit
3. Kind als Schaden – neue Fallgruppen infolge von Fortschritten der Medizin
Ehe ich mein Referat beginne, darf ich mich für die hohe Ehre bedanken, bei Ihnen sprechen zu dürfen. Es ist dies eine Tagung, die dem Erfahrungsaustausch in Ost und West dient. Im Kleinen habe ich das selbst miterlebt: Derzeit bin ich so ziemlich am westlichsten Punkt des deutschsprachigen Raumes, nämlich an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule in Aachen. Meine akademische Prägung und Sozialisation habe ich aber im Osten des deutschsprachigen Raumes erhalten, nämlich in Wien.
Ehe ich zu den Kernfragen vordringe, erlauben Sie mir einige Vorbemerkungen:


I. FUNKTION DES SCHADENERSATZRECHTS BEIM PERSONENSCHADEN IN EINEM RECHTSSYSTEM MIT UMFASSENDER SOZIAL- UND HAFTPFLICHTVERSICHERUNG

In Deutschland ist so gut wie jeder Geschädigte sozialversichert. In den allermeisten Fällen, in denen ein Schädiger Schadenersatz zu leisten hat, steht hinter ihm eine Haftpflichtversicherung. Erleidet ein sozialversicherter Geschädigter einen Personenschaden, leistet in aller Regel der Sozialversicherungsträger vor und regressiert sich dann beim Haftpflichtversicherer.