Zeitschrift für Japanisches Recht
Heft Nr. 10 / 5. Jahrgang 2000
 

Abhandlungen

Der Wert eines menschlichen Lebens
Atsumi Kubota*

 
I. Vorwort
 
II. Schadensersatz bei Tötung eines Menschen
1. Kurze Skizze der Regelungen im japanischen Zivilgesetzbuch
2. Die Wandlung der Rechtsprechung: Widerstreit zwischen der "Erblehre" und der "Lehre vom eigenen Schaden"
3. Anspruch auf Ersatz des eigenen Schadens nach der Erblehre
4. Schmerzensgeld in Tötungsfällen
5. Zwei Methoden der Schadensberechnung und deren Zusammenführung im Jahr 2000: Die "Tokyo-Methode" und die "Osaka-Methode"
III. "Wrongful Birth" und "Wrongful Life"

 

I. VORWORT

Zunächst möchte ich der Deutsch-Japanischen Juristenvereinigung meine herzliche Dankbarkeit für die Gelegenheit ausdrücken, im Rahmen dieses Symposiums ein Referat halten zu dürfen. Es ist mir eine Ehre, hier über den "Wert eines menschlichen Lebens" im japanischen Recht zu sprechen.

Ein Strafrichter hat einmal gesagt, daß das Leben eines Menschen wichtiger sei als alles andere auf der Welt. Diese Aussage hat als philosophische These gewiß ihren Wert. Wir Juristen in Japan müssen aber – natürlich nicht anders als in Deutschland – leider darüber nachdenken, wieviel der Verlust eines Menschenlebens in der Welt des Schadensersatzrechts kostet.
In diesem Referat werde ich die Diskussion über den Wert eines Menschenlebens im japanischen Recht anhand von zwei Themen erläutern. Zuerst werde ich auf die Rechte der Erben und der Angehörigen eines getöteten Menschen eingehen. Die Analyse des Schadensersatzes bei Tötungsfällen wird einen interessanten Unterschied zwischen dem deutschen und dem japanischen Schadensersatzrecht verdeutlichen. Als zweites möchte ich über die rechtliche Behandlung des "wrongful birth" in Japan kurz berichten. 

II. SCHADENSERSATZ BEI TÖTUNG EINES MENSCHEN

1. Kurze Skizze der Regelungen im japanischen Zivilgesetzbuch

Bevor ich auf die einzelnen Problemkreise eingehe, möchte ich einen kurzen Überblick über die drei Bestimmungen im japanischen Zivilgesetzbuch (ZG)  geben, die den Schadensersatzanspruch bei Tötungsfällen betreffen: