Zeitschrift für Japanisches Recht
Heft Nr. 10 / 5. Jahrgang 2000
 

Abhandlungen
 

Flexibilisierung der Beschäftigung und des Arbeitsrechts in Japan
Satoshi Nishitani



I. Das japantypische Arbeitsverhältnis als flexibles Verhältnis
 

II. Die neue Betriebspolitik
 

III. Deregulierung des Arbeitsrechts in den 90er Jahren

1. Befristete Beschäftigung und Revision des Arbeitsstandardgesetzes im Jahre 1998
2. Revision des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes im Jahre 1999
3. Erweiterung der sogenannten "Ermessensarbeit"
4. Abschaffung des Frauenschutzes
IV. Bedeutung der Flexibilisierung für Arbeitnehmer
 

I. DAS JAPANTYPISCHE ARBEITSVERHÄLTNIS ALS FLEXIBLES VERHÄLTNIS

In den neunziger Jahren fanden in Japan über die Flexibilisierung der Beschäftigung und des Arbeitsrechts lebhafte Diskussionen statt. Dabei hat sich die von der Arbeitgeberseite geforderte Deregulierung des Arbeitsrechts im großen und ganzen durchgesetzt und einige wichtige Gesetzesänderungen zur Folge gehabt. Die Forderungen nach Flexibilisierung wurden vor dem Hintergrund der Globalisierung gestellt, mit dem Argument, daß man japanische Unternehmen dadurch auf internationaler Ebene konkurrenzfähiger machen müsse. In dieser Hinsicht war die Situation in Japan mit der in Deutschland vergleichbar, wo die Arbeitgeber und Ökonomen seit den 80er Jahren die Flexibilisierung der Arbeitsverhältnisse und des Arbeitsrechts angestrebt haben.
Auf der anderen Seite ist jedoch nicht zu übersehen, daß die Ausgangssituation, die bei der Flexibilisierungsdiskussion vorausgesetzt wurde, in beiden Ländern völlig unterschiedlich war. In Deutschland wurde und wird das Ermessen des Arbeitgebers durch verschiedene arbeitsrechtliche Faktoren stark eingeschränkt: 
 

(i) Die Arbeitnehmerschutzgesetze sehen arbeitnehmerfreundliche Mindeststandards vor, möglicherweise die arbeitnehmerfreundlichsten aller westlichen Länder.
 

(ii) Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat ein dichtes Netz des "gesetzesvertretenden Richterrechts" aufgebaut.
 

(iii) Flächentarifverträge zwingen fast jeden Betrieb zu einem hohen Lohnniveau und arbeitnehmerfreundlichen Arbeitsbedingungen.
 

(iv) Im Betrieb ist der Arbeitgeber durch die gesetzlich vorgesehenen Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte des Betriebsrats gebunden.
 

(v) Das Ermessen des Arbeitgebers ist auch durch den Arbeitsvertrag beschränkt, der in den meisten Fällen den Arbeitsort und die Tätigkeit des Arbeitnehmers festlegt. 
 

In dieser Situation ist die Suche nach mehr Flexibilisierung in Deutschland aus meiner Sicht einigermaßen verständlich, weil die Starrheit von Arbeitsrecht und Arbeitsverhältnis einen großen Nachteil in der weltweiten Konkurrenz bedeuten kann.