Zeitschrift für Japanisches Recht
Heft Nr. 10 / 5. Jahrgang 2000
 

Abhandlungen

Nichteheliche Lebensgemeinschaften in Japan
Fumio Tokotani*


 
 

I. Einleitung
 

II. Die Entwicklung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft  als „Quasi-Ehe“ in Japan

1. Ausgangsbasis der naien-Problematik
2. Verbreitung der naien-Beziehungen und ihre gerichtliche Anerkennung
III. Rechtsnatur und Rechtsfolgen der naien-Ehe
1. Analoge Anwendung des Eherechts
2. Zum Kindschaftsrecht
3. Die Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
4. Zum spezialgesetzlichen Schutz der naien-Ehe
5. Nichteheliche Lebensgemeinschaft wärend bestehender anderer Ehe
IV. Neue Formen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
1. Nichteheliche Lebensgemeinschaft als gewollte Alternative zur Ehe
2. Zur gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft
V. Schlußbemerkung
 
 

I. EINLEITUNG
Eine Eigentümlichkeit des modernen Familienrechts liegt darin, daß es zunehmend weg vom Status und hin zum Vertrag tendiert, wie ein bekannter englischer Wissenschaftler es einmal formuliert hat. Es ist allgemein bekannt, daß in vielen Ländern im Bereich des Eherechts die vertragsmäßige nichteheliche Partnerschaft die gesellschaftliche Institution der Ehe immer weiter verdrängt und dabei rechtliche Anerkennung findet. Auch die Rechte und Pflichten der Ehegatten selbst sind meist nicht mehr von einer vorgegebenen gesellschaftlichen Norm her bestimmt; der Inhalt der Ehe läßt sich vielmehr durch Willensakte der Parteien bereits weitgehend individuell gestalten, wie beispielsweise die lebhafte Diskussion über die Wahlfreiheit des Ehenamens zeigt.
Auch in Japan gewinnt die nichteheliche Lebensgemeinschaft insgesamt an sozialer Bedeutung und läßt sich in diese Tendenz einordnen. Häufig lehnen dabei die Partner eine rechtliche Regelung ihrer Beziehungen entschieden ab. Die Zunahme und die weitgehende rechtliche Anerkennung nichtehelicher Partnerschaften in den meisten Bereichen außerhalb des Erbrechts gehen in Japan einher mit einer auch sonst zu beobachtenden Stärkung der Privatautonomie innerhalb der Ehe. 
Eheähnliche Beziehungen sind in Japan im Grundsatz keineswegs unbekannt. Sie waren historisch im Rahmen der sog. naien-Ehe durch Besonderheiten des japanischen Rechts veranlaßt: hier ist zunächst das sog. Anmeldungssystem zu nennen, das für den familienrechtlichen Vertrag galt. Ferner gab es im alten japanischen Zivilgesetz besondere Erfordernisse für die gesetzliche Eheschließung, um zu vermeiden, daß Ehen aus