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Zeitschrift für Japanisches
Recht
Heft Nr. 10 / 5. Jahrgang 2000
Abhandlungen
Nichteheliche Lebensgemeinschaften in Japan
Fumio Tokotani*
I. Einleitung
II. Die Entwicklung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft als
„Quasi-Ehe“ in Japan
1. Ausgangsbasis der naien-Problematik
2. Verbreitung der naien-Beziehungen und ihre gerichtliche Anerkennung
III. Rechtsnatur und Rechtsfolgen der naien-Ehe
1. Analoge Anwendung des Eherechts
2. Zum Kindschaftsrecht
3. Die Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
4. Zum spezialgesetzlichen Schutz der naien-Ehe
5. Nichteheliche Lebensgemeinschaft wärend bestehender anderer
Ehe
IV. Neue Formen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
1. Nichteheliche Lebensgemeinschaft als gewollte Alternative
zur Ehe
2. Zur gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft
V. Schlußbemerkung
I. EINLEITUNG
Eine Eigentümlichkeit des modernen Familienrechts liegt darin,
daß es zunehmend weg vom Status und hin zum Vertrag tendiert, wie
ein bekannter englischer Wissenschaftler es einmal formuliert hat. Es ist
allgemein bekannt, daß in vielen Ländern im Bereich des Eherechts
die vertragsmäßige nichteheliche Partnerschaft die gesellschaftliche
Institution der Ehe immer weiter verdrängt und dabei rechtliche Anerkennung
findet. Auch die Rechte und Pflichten der Ehegatten selbst sind meist nicht
mehr von einer vorgegebenen gesellschaftlichen Norm her bestimmt; der Inhalt
der Ehe läßt sich vielmehr durch Willensakte der Parteien bereits
weitgehend individuell gestalten, wie beispielsweise die lebhafte Diskussion
über die Wahlfreiheit des Ehenamens zeigt.
Auch in Japan gewinnt die nichteheliche Lebensgemeinschaft insgesamt
an sozialer Bedeutung und läßt sich in diese Tendenz einordnen.
Häufig lehnen dabei die Partner eine rechtliche Regelung ihrer Beziehungen
entschieden ab. Die Zunahme und die weitgehende rechtliche Anerkennung
nichtehelicher Partnerschaften in den meisten Bereichen außerhalb
des Erbrechts gehen in Japan einher mit einer auch sonst zu beobachtenden
Stärkung der Privatautonomie innerhalb der Ehe.
Eheähnliche Beziehungen sind in Japan im Grundsatz keineswegs
unbekannt. Sie waren historisch im Rahmen der sog. naien-Ehe durch Besonderheiten
des japanischen Rechts veranlaßt: hier ist zunächst das sog.
Anmeldungssystem zu nennen, das für den familienrechtlichen Vertrag
galt. Ferner gab es im alten japanischen Zivilgesetz besondere Erfordernisse
für die gesetzliche Eheschließung, um zu vermeiden, daß
Ehen aus
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