Zeitschrift für Japanisches Recht
Heft Nr. 10 / 5. Jahrgang 2000
 

Rechtsprechung

Berücksichtigung der Rechtsbeständigkeit von Patenten in Patentverletzungsverfahren
Übersetzung und Kommentierung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11. April 2000 
Klaus Hinkelmann

ZUSAMMENFASSUNG
Der Oberste Gerichtshof von Japan (OGH) hat die aus dem deutschen Patentrecht übernommene Trennung zwischen der Prüfung der Patentverletzung, für welche die ordentlichen Gerichte zuständig sind, und der Prüfung der Rechtsbeständigkeit eines Patentes, für welche das Japanische Patentamt zuständig ist, aufgehoben. Der OGH entschied, daß in einem Patentverletzungsverfahren ein Antrag auf Unterlassung, Schadensersatz usw. als Rechtsmißbrauch nicht gestattet ist, wenn es offensichtliche Gründe für die Nichtigkeit des Patentes gibt und keine besonderen Gründe für die Gewährung dieser Anträge vorhanden sind. Bislang führte die Berücksichtigung von Nichtigkeitseinreden in Patentverletzungsverfahren im allgemeinen nur zu einer Einschränkung des Schutzbereiches des Patentes, bis hin zu einer Beschränkung auf den Umfang der in der Patentschrift offenbarten Ausführungsbeispiele der Erfindung.

EINFÜHRUNG
Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes lag eine Klage von Fujitsu gegen die Patentinhaberin Texas Instruments (TI) auf Feststellung der Nichtverletzung des japanischen Patentes Nr. 320,275 (Kilby-Patent) mit der Bezeichnung „Halbleitervorrichtung“ betreffend grundlegende Technologie zur Herstellung von integrierten Schaltkreisen zugrunde. Das Kilby-Patent geht auf die zweite von zwei aufeinanderfolgenden Teilanmeldungen zu einer am 6. Februar 1960 unter Inanspruchnahme der Prioritäten zweier US-Patentanmeldungen beim Japanischen Patentamt eingereichten Patentanmeldung zurück. Zu dieser japanischen Anmeldung wurde am 30. Januar 1964 eine erste Teilanmeldung (Stammanmeldung) eingereicht, welche wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit durch das Patentamt und schließlich rechtskräftig durch das Obergericht (OG) Tokyo zurückgewiesen wurde . Das Kilby-Patent wurde auf die am 21. Dezember 1971 eingereichte, auf der Stammanmeldung basierenden, zweiten Teilanmeldung nach einem langwierigen Patenterteilungsverfahren vor dem Japanischen Patentamt, nachdem es schließlich noch 13 Einsprüche überstanden hatte, am 30. Oktober 1989 registriert.