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Zeitschrift für Japanisches
Recht
Heft Nr. 10 / 5. Jahrgang 2000
Rechtsprechung
Berücksichtigung der Rechtsbeständigkeit von
Patenten in Patentverletzungsverfahren
Übersetzung und Kommentierung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes
vom 11. April 2000
Klaus Hinkelmann
ZUSAMMENFASSUNG
Der Oberste Gerichtshof von Japan (OGH) hat die aus dem deutschen Patentrecht
übernommene Trennung zwischen der Prüfung der Patentverletzung,
für welche die ordentlichen Gerichte zuständig sind, und der
Prüfung der Rechtsbeständigkeit eines Patentes, für welche
das Japanische Patentamt zuständig ist, aufgehoben. Der OGH entschied,
daß in einem Patentverletzungsverfahren ein Antrag auf Unterlassung,
Schadensersatz usw. als Rechtsmißbrauch nicht gestattet ist, wenn
es offensichtliche Gründe für die Nichtigkeit des Patentes gibt
und keine besonderen Gründe für die Gewährung dieser Anträge
vorhanden sind. Bislang führte die Berücksichtigung von Nichtigkeitseinreden
in Patentverletzungsverfahren im allgemeinen nur zu einer Einschränkung
des Schutzbereiches des Patentes, bis hin zu einer Beschränkung auf
den Umfang der in der Patentschrift offenbarten Ausführungsbeispiele
der Erfindung.
EINFÜHRUNG
Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes lag eine Klage von Fujitsu
gegen die Patentinhaberin Texas Instruments (TI) auf Feststellung der Nichtverletzung
des japanischen Patentes Nr. 320,275 (Kilby-Patent) mit der Bezeichnung
„Halbleitervorrichtung“ betreffend grundlegende Technologie zur Herstellung
von integrierten Schaltkreisen zugrunde. Das Kilby-Patent geht auf die
zweite von zwei aufeinanderfolgenden Teilanmeldungen zu einer am 6. Februar
1960 unter Inanspruchnahme der Prioritäten zweier US-Patentanmeldungen
beim Japanischen Patentamt eingereichten Patentanmeldung zurück. Zu
dieser japanischen Anmeldung wurde am 30. Januar 1964 eine erste Teilanmeldung
(Stammanmeldung) eingereicht, welche wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit
durch das Patentamt und schließlich rechtskräftig durch das
Obergericht (OG) Tokyo zurückgewiesen wurde . Das Kilby-Patent wurde
auf die am 21. Dezember 1971 eingereichte, auf der Stammanmeldung basierenden,
zweiten Teilanmeldung nach einem langwierigen Patenterteilungsverfahren
vor dem Japanischen Patentamt, nachdem es schließlich noch 13 Einsprüche
überstanden hatte, am 30. Oktober 1989 registriert.
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