Haftung des Arbeitgebers bei Selbstmord eines Arbeitnehmers
wegen Überarbeitung (karôshi)
Bericht über das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 24.03.2000
Kunihiro Nakata
DIE ENTSCHEIDUNG DES OBERSTEN GERICHTSHOFES (OGH)
Der Sohn der klagenden Eheleute war bei der Firma Dentsû, einer
großen Werbeagentur, angestellt. Im Jahre 1991 leistete er derart
viele Überstunden, daß ihm über Monate hinweg nur wenige
Stunden Schlaf blieben. Nachdem bei ihm erhebliche Konzentrationsschwierigkeiten
aufgetreten waren, und er wiederholt Selbstmordabsichten geäußert
hatte, nahm er sich im August 1991 das Leben. Daraufhin verklagten die
Eltern den Arbeitgeber auf Schadensersatz.
Das Distriktgericht (DG) Tokyo gab der Klage statt. Die Beklagte habe
ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeber fahrlässig verletzt und
dadurch adäquat kausal den Tod des Sohnes der Kläger herbeigeführt.
Sie hafte den Eltern daher gem. Art. 415 Zivilgesetz (ZG) auf Schadensersatz.
In zweiter Instanz erkannte auch das Obergericht (OG) Tokyo den Anspruch
dem Grunde nach an, kürzte diesen jedoch um ca. 30 %, da der Charakter
des Sohnes und das Verhalten der klagenden Eltern mitursächlich für
den Schaden gewesen seien (Art. 722 Nr.2 ZG).
Der OGH schloß sich der Auffassung der ersten Instanz an und
lehnte ein Mitverschulden ab. Er hob das Urteil des OG Tokyo daher teilweise
auf und verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück.
ANMERKUNG
Kurz nach dem Urteil des OGH schlossen die Parteien einen Vergleich.
Um weitere Imageschäden zu vermeiden, erklärte sich die Beklagte
darin bereit, die volle vom DG Tokyo zugesprochene Schadensersatzsumme
zu bezahlen.