Zeitschrift für Japanisches Recht
Heft Nr. 10 / 5. Jahrgang 2000
 

Rechtsprechung


 
Haftung des Arbeitgebers bei Selbstmord eines Arbeitnehmers wegen Überarbeitung (karôshi)
Bericht über das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 24.03.2000 
Kunihiro Nakata

 

DIE ENTSCHEIDUNG DES OBERSTEN GERICHTSHOFES (OGH)
Der Sohn der klagenden Eheleute war bei der Firma Dentsû, einer großen Werbeagentur, angestellt. Im Jahre 1991 leistete er derart viele Überstunden, daß ihm über Monate hinweg nur wenige Stunden Schlaf blieben. Nachdem bei ihm erhebliche Konzentrationsschwierigkeiten aufgetreten waren, und er wiederholt Selbstmordabsichten geäußert hatte, nahm er sich im August 1991 das Leben. Daraufhin verklagten die Eltern den Arbeitgeber auf Schadensersatz. 
Das Distriktgericht (DG) Tokyo gab der Klage statt. Die Beklagte habe ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeber fahrlässig verletzt und dadurch adäquat kausal den Tod des Sohnes der Kläger herbeigeführt. Sie hafte den Eltern daher gem. Art. 415 Zivilgesetz (ZG) auf Schadensersatz. 
In zweiter Instanz erkannte auch das Obergericht (OG) Tokyo den Anspruch dem Grunde nach an, kürzte diesen jedoch um ca. 30 %, da der Charakter des Sohnes und das Verhalten der klagenden Eltern mitursächlich für den Schaden gewesen seien (Art. 722 Nr.2 ZG).
Der OGH schloß sich der Auffassung der ersten Instanz an und lehnte ein Mitverschulden ab. Er hob das Urteil des OG Tokyo daher teilweise auf und verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück.

ANMERKUNG
Kurz nach dem Urteil des OGH schlossen die Parteien einen Vergleich. Um weitere Imageschäden zu vermeiden, erklärte sich die Beklagte darin bereit, die volle vom DG Tokyo zugesprochene Schadensersatzsumme zu bezahlen.