Zeitschrift für Japanisches
Recht
Nr. 11 / 5. Jahrgang 2001
Abhandlungen
Pilotprojekt
„Elektronische Steuererklärung“
Martin Arnold
Durch die Einführung neuer Technologien wie Asymmetric
Digital Subscriber Line (ADSL) und I-mode
gewinnt das Medium Internet in Japan sowohl für private als auch
Geschäftszwecke in zunehmendem Masse an Bedeutung. Trotz dieser technischen
Neuerungen können Bürger sowie Unternehmen Verwaltungsangelegenheiten bislang
nur in begrenztem Umfang elektronisch abwickeln. Dieser für eine moderne
Informationsgesellschaft
unbefriedigende Zustand soll sich durch das von der japanischen Regierung im
Dezember 1999 verkündete „Projekt Millennium“ ändern. Teil dieses Projekts ist
u.a. ein von der japanischen Steuerverwaltung initiiertes Pilotprojekt „Elektronische
Steuererklärung“. Ziel des Pilotprojekts ist die Einführung eines IT-Systems,
mit dessen Hilfe es dem Steuerzahler ab dem Jahre 2003 ermöglicht werden soll,
Steuererklärungen für bestimmte Steuerarten in elektronischer Form einzureichen.
In Japan ist bisher ist eine elektronische
Erfassung und Weiterverarbeitung von Daten lediglich für bestimmte
Buchhaltungsdaten im Rahmen des sog. „Kokuzei Sogo Kanri (KSK-)Systems“
möglich. Der Steuerzahler kann weder auf Datenträgern noch per Internet direkt
seine Steuererklärung einreichen oder andere steuerrelevante Daten an das
zuständige Finanzamt übermitteln. Japan hinkt somit anderen Ländern wie z.B.
den USA oder Deutschland
hinterher, in denen elektronische Steuererklärungen mittlerweile fester
Bestandteil der Steuerverwaltung sind.
Im Rahmen des Pilotprojekts „Elektronische
Steuererklärung“ bestand für eine begrenzte Anzahl von Unternehmen (703) seit
27. November 2000 die Möglichkeit, in den Tokyoter Finanzämtern Kojimachi und Nerimahigashi Körperschaftsteuerklärungen und Umsatzsteuererklärungen
bis zu einem festgelegten Zeitraum elektronisch zu erstellen und zu übermitteln.
Weiterhin konnten 390 Privatpersonen ihre Einkommensteuerklärung vom 1. bis
zum 28. Februar 2001 auf elektronischem Wege einreichen. Trotz elektronischem
Transfer bestand für die Testpersonen mangels ausreichender gesetzlicher
Grundlagen wie bisher die Pflicht, die jeweilige Steuererklärung zugleich auf
schriftlichem Wege einzureichen.
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