Zeitschrift für Japanisches Recht
Nr. 11 / 5. Jahrgang 2001

Abhandlungen

Das neue Betreuungsrecht für Volljährige in Japan

Yoshikazu Sagami

I.Einleitung

II.Theorie und Praxis im Entmündigungsverfahren nach dem geltenden Recht in Japan

1. Niedrige Zahl der Anträge
2.Geringe Aufmerksamkeit in der Literatur
3.Das Verfahren

III.Reform des Vormundschaftsrechts für Volljährige

1.Notwendigkeit der Reform
2.Der Inhalt der neuen Regelung
3.Verfahrensrecht
4.Einige Bemerkungen vom Standpunkt des Verfahrensrechts

IV.Einige Daten zur Entmündigung und Quasi-Entmündigung in Japan(1995)

V.Die neuen Regeln des Zivilgesetzes über die Betreuung (Auszug)

VI. Überblick über die drei Typen der Betreuung nach dem neuen Recht

 

I.       Einleitung

Am 8. Dezember 1999 wurde das neue japanische Betreuungsrecht verabschiedet (Gesetz zur Änderung des Zivilgesetzes; Gesetz Nr. 149/1999). Es trat am 1. April 2000 in Kraft. In diesem Aufsatz werden die Gegenwartsprobleme und die neue Regelung des japanischen Betreuungsrechts für Volljährige unter Berücksichtigung des Verfahrensrechts behandelt. Zunächst ist auf die historische Entwicklung des japanischen Rechts einzugehen.

Das erste Gesetz in Japan, das ein Verfahren zur Entmündigung vorsah, war das Gesetz Nr. 104 aus dem Jahre 1891. Dieses Gesetz war der deutschen Zivilprozeßordnung (ZPO) von 1877 nachgebildet worden. Die einzelnen Paragraphen waren fast identisch mit den §§ 593-620 ZPO. Im Jahre 1898 wurde dieses Gesetz in das Verfahrensgesetz über die Ehe-, Adoptions-, Kindschafts-, und Entmündigungssachen (Jinji soshô tetsuzuki-hô) aufgenommen. Nur die §§ 650, 651 ZPO (Verweisung an das sachnächste Gericht) und § 656 ZPO (Vorführung und Unterbringung des zu Entmündigenden zur Beobachtung) waren nicht in das japanische Recht übernommen worden. Der damalige Gesetzgeber hat keine Gründe dafür angegeben. Bei der Rezeption des deutschen Entmündigungsrechts haben weder der japanische Gesetzgeber noch die Literatur auf die wichtigen Grundsätze des Entmündigungsverfahrens des deutschen Rechts hingewiesen: die persönliche Anhörung des Betroffenen durch den Richter und die Gewinnung des unmittelbaren Eindrucks vom Betroffenen.