Zeitschrift für Japanisches Recht
Nr. 11 / 6. Jahrgang 2001

Abhandlungen


Pilotprojekt „Elektronische Steuererklärung“

Martin Arnold

Durch die Einführung neuer Technologien wie Asymmetric Digital Subscriber Line (ADSL) und I-mode gewinnt das Medium Internet in Japan sowohl für private als auch Geschäftszwecke in zunehmendem Masse an Bedeutung. Trotz dieser technischen Neuerungen können Bürger sowie Unternehmen Verwaltungsangelegenheiten bislang nur in begrenztem Umfang elektronisch abwickeln. Dieser für eine moderne Informationsgesellschaft unbefriedigende Zustand soll sich durch das von der japanischen Regierung im Dezember 1999 verkündete „Projekt Millennium“ ändern. Teil dieses Projekts ist u.a. ein von der japanischen Steuerverwaltung initiiertes Pilotprojekt „Elektronische Steuererklärung“. Ziel des Pilotprojekts ist die Einführung eines IT-Systems, mit dessen Hilfe es dem Steuerzahler ab dem Jahre 2003 ermöglicht werden soll, Steuererklärungen für bestimmte Steuerarten in elektronischer Form einzureichen.

In Japan ist bisher ist eine elektronische Erfassung und Weiterverarbeitung von Daten lediglich für bestimmte Buchhaltungsdaten im Rahmen des sog. „Kokuzei Sogo Kanri (KSK-)Systems“ möglich. Der Steuerzahler kann weder auf Datenträgern noch per Internet direkt seine Steuererklärung einreichen oder andere steuerrelevante Daten an das zuständige Finanzamt übermitteln. Japan hinkt somit anderen Ländern wie z.B. den USA oder Deutschland hinterher, in denen elektronische Steuererklärungen mittlerweile fester Bestandteil der Steuerverwaltung sind.

Im Rahmen des Pilotprojekts „Elektronische Steuererklärung“ bestand für eine begrenzte Anzahl von Unternehmen (703) seit 27. November 2000 die Möglichkeit, in den Tokyoter Finanzämtern Kojimachi und Nerimahigashi Körperschaftsteuerklärungen und Umsatzsteuererklärungen bis zu einem festgelegten Zeitraum elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Weiterhin konnten 390 Privatpersonen ihre Einkommensteuerklärung vom 1. bis zum 28. Februar 2001 auf elektronischem Wege einreichen. Trotz elektronischem Transfer bestand für die Testpersonen mangels ausreichender gesetzlicher Grundlagen wie bisher die Pflicht, die jeweilige Steuererklärung zugleich auf schriftlichem Wege einzureichen.