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Zeitschrift für Japanisches Recht
Notariell vollstreckbare Urkunden und Entlastung der GerichteAkira Ishikawa* **
I. Die Funktion der präventiven Konfliktvermeidung des Notarwesens
I. Die Funktion der präventiven Konfliktvermeidung des NotarwesensDie begrenzte Kapazität des Justizwesens in Japan wird heute allseits beklagt. Im Hinblick auf die Entwicklung zu einer prozeßorientierten Gesellschaft stellt die Vergrößerung der Kapazitäten künftig eine vordringliche Aufgabe dar, die im übrigen ganz und gar nicht im Widerspruch zu der im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform geforderten Entschlackung des Staatsapparates steht. Die gegenteilige Auffassung, daß eine personelle und sachliche Erweiterung des Justizwesens der Verschlankung des Staatsapparats und dem Ideal eines kleinen Staatsapparats entgegensteht, erweist sich als Kurzschluß. Denn die Verkleinerung des Staatsapparats hat die Beseitigung unnötiger Einrichtungen zum Gegenstand. Führt man sich jedoch den japanischen (personellen und sachlichen) Justizapparat vor Augen, so ist für jedermann offenkundig, daß dieser viel zu klein ist und im Hinblick auf die Anzahl der zu bewältigenden Prozesse einer angemessenen Größe entbehrt. Die gegenwärtige Situation ist aus dem Blickwinkel des Zeit-, Kosten- und Arbeitsaufwandes von einer effizienten Bearbeitung der Prozesse weit entfernt, wobei die Juristen und die Regierung das Andauern dieses Mißstandes zu verantworten haben. Ein wichtiges Ziel des am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen novellierten japanischen Zivilprozeßgesetzes[1] ist die Effektivität der Verfahrensdurchführung. Obgleich zuzugestehen ist, daß das neue ZPG dieser Aufgabe gegenwärtig gerecht wird, beabsichtigte die Reform doch nur eine funktionelle Verbesserung des gerichtlichen Verfahrens; es handelt sich jedoch um keine Reform des justiziellen Organisationsaufbaus. Die gegenwärtige Situation, die den Richtern aufgrund ihrer übermäßigen Arbeitsbelastung Anlaß zu klagen gibt, macht die Unzulänglichkeiten des * Übersetzung aus dem Japanischen von Ursula Shibumi Eisele. ** Die japanische Fassung dieses Beitrages ist abgedruckt in: Kôshô [Das Notariat] Nr. 130 (Mai 2001) 5 ff. [1] Minji soshô-hô, Gesetz Nr. 109/1996 i.d.F.d.Ges. Nr. 151/1999; abgekürzt zitiert als ZPG.
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