Zeitschrift für Japanisches Recht
Heft Nr.12 / 6. Jahrgang 2001

Die Abgrenzung hoheitlichen und nicht-hoheitlichen Handelns im japanischen Polizeirecht

Philipp Schneider

 

I.     Einführung

II.    Geschichte der japanischen Polizei

III.   Aufgabe, Handlungsformen und Befugnisse der japanischen Polizei

IV.   Die Abgrenzung hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Maßnahmen

1.   Nicht-hoheitliche Maßnahmen, welche die Polizei auf ausdrückliche Bitte,
Wunsch oder Verlangen des Adressaten vornimmt

2.   Nicht-hoheitliche Maßnahmen, welche die Polizei mit ausdrücklicher
Einwilligung des Adressaten vornimmt

3.   Nicht-hoheitliche Maßnahmen, welche die Polizei mit stillschweigender
Einwilligung des Adressaten vornimmt

V.    Schlußfolgerung

 

I.     Einführung

Die japanische Polizei unterlag in ihrer Entstehung und Entwicklung vielfältigen Einflüssen aus dem Ausland. Eine formalisierte Polizei entstand erstmals im Zuge der Meiji-Reform ab 1868, wobei die entscheidenden Impulse von der französischen und deutschen Polizei des 19. Jahrhunderts ausgingen. Deutschland war insbesondere in der Entwicklung der Polizeirechtslehre prägend. Mit der Niederlage im Zweiten Weltkrieg wurde die japanische Polizei nach amerikanischem Vorbild umgeformt.

Trotz dieser Vorgaben aus dem Ausland entwickelte das japanische Polizeirecht nach dem Zweiten Weltkrieg eigene Rechtsformen und eigene Kriterien zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit polizeilicher Handlungen. Hierbei spielen gyôsei shidô[1] und insbesondere die sogenannte „freiwillige Untersuchung“ eine große Rolle.

Die japanische Polizei unterliegt als Teil der japanischen Verwaltung dem Rechtsstaatsprinzip. Umstritten ist jedoch, wie weit der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts (hôritsu no ryûho) reicht. Dieser wird im Unterschied zur deutschen Wesentlichkeitstheorie in Japan anhand der Gewaltvorbehaltslehre (kenryoku ryûho-setsu) ausgelegt. Die Gewaltvorbehaltslehre besagt, daß nur hoheitliches Handeln der Verwaltungsorgane einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Hierzu gehören alle Eingriffe in die Rechte und Freiheiten der Bürger. Hingegen ist z.B. für gyôsei shidô keine gesetzliche Grundlage notwendig, weil jene von der Verwaltung in der Form nicht-



[1]       Nach Pape: „Ein Verwaltungsorgan wirkt mit nicht-hoheitlichen Mitteln und ohne Rechtsverbindlichkeit auf einen Adressaten ein, um ihn unter seiner Zustimmung und Mitwirkung zu Tätigkeiten oder Unterlassungen zur Verwirklichung von Verwaltungszwecken zu veranlassen“, W. Pape, Gyôseishidô und das Antimonopolgesetz in Japan (Köln 1980) 17.