Zeitschrift für Japanisches Recht
Heft Nr.12 / 6. Jahrgang 2001

Anlegerschutz bei Warentermingeschäften in Japan

Mihoko Sumida

 

I.     Das Problem

II.    Überblick über die Vorschriften des Anlegerschutzes nach dem Warenbörsengesetz

1.   Der Warenterminmarkt

2.   Anlegerschutz nach dem Warenbörsengesetz

III.   Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten des Warenbörsenmaklers

1.   Zahl der Beschwerden

2.   Rechtsprechung

3.   Die Leitentscheidung des OGH aus dem Jahr 1995

4.   Kommentar

IV.   Schlussbemerkung

 

I.     Das Problem

Obwohl es in Japan schon im 17. Jahrhundert eine Art Reisterminbörse gab,[1] kann man gegenwärtig kaum behaupten, daß der japanische Warenterminmarkt hinreichende internationale Konkurrenzfähigkeit besitzt. Es wäre daher eine innenpolitische Aufgabe, nicht nur durch Deregulierung die Anlegerfreundlichkeit des Marktes zu verbessern, sondern auch Vertrauen in den Warenterminmarkt herzustellen. Auffällig ist, daß die Zahl der Beschwerden und Prozesse über unseriöse Anlegerwerbung und Verkaufsförderung sowie mangelhafte Auftragsdurchführung seit Ende der siebziger Jahre stark zugenommen hat. Obwohl die Warenbörsengesetznovelle von 1990, durch die der Anlegerschutz zu einem der Ziele des Warenbörsengesetzes[2] gemacht wurde, und vor allem die Reform von 1998 den Schutz des Anlegers gestärkt haben, ist die Zahl der Beschwerden bis heute nicht rückläufig.

Im folgenden werden zunächst in einer kurzen Übersicht die Praxis des Warenterminmarktes und die neuen Vorschriften zum Anlegerschutz dargestellt (II). Danach sollen einige wichtige Urteile über schadensersatzrechtliche Aufklärungs- und Sorgfaltspflichtverletzungen des Warenbörsenmaklers vorgestellt werden (III), um zu zeigen, daß in diesem Bereich sehr viele Schadensersatzklagen erhoben werden. Zum anderen soll damit die Relevanz und zivilrechtliche Bedeutung des Anlegerschutzes belegt werden.

 



[1]       Dazu Z. Sano, Torihiki-jo – tôki torihiki-ron[Börse und Spekulationshandel] Bd. I, 68 ff.; H. Baum, Börsen- und Kapitalmarktrecht in Japan, in: Hopt/Rudolph/Baum (Hrsg.), Börsenreform (Stuttgart 1997) 1270 f.

[2]       Shôhin torihikijo-hô, Gesetz Nr. 239/1950 i.d.F.d. Ges. Nr. 96/2000 (abgekürzt zitiert als WBG).