Zeitschrift für Japanisches Recht
Heft Nr.13 / 7. Jahrgang 2002

Richter ohne Robe in der Strafrechtspflege ?

Kanako Takayama / Michael Tröster

 

I.       Historische Entwicklung

1.   Deutschland
2.   Japan

II.          Laienbeteiligung in der Strafrechtspflege

1.       Deutsche Praxis
2.       Strafverfahrensreform in Japan
a)          Hintergrund der Reform
b)          Inhalt der Reform

III.    Argumente für und gegen die Laienbeteiligung

1.   Die Diskussion in Deutschland

a)          Demokratieprinzip
b)          Steigerung der Rechtsprechungsqualität
c)          Erzieherischer Aspekt

2.   Die Diskussion in Japan

a)   Bürgerbeteiligung im allgemeinen
b)   Jury-System
c)   Schöffensystem

IV. Zusammenfassende Wertung


Über die Beteiligung von Laien in der Strafrechtspflege wird in Deutschland schon seit langem diskutiert. In Japan hat diese Diskussion jetzt große Aktualität erlangt, allerdings unter dem entgegengesetzten Vorzeichen einer Wiedereinführung der Laienbeteiligung. Dies gibt Anlass, einen rechtsvergleichenden Blick auf die Entwicklung in den beiden Ländern zu werfen. Bevor auf die Diskussionen in Deutschland und Japan eingegangen wird, erscheint ein kurzer historischer Rückblick angebracht.

I.      Historische Entwicklung

1.        Deutschland[1]

Unter dem Einfluss des englischen und französischen Rechts wurde in verschiedenen deutschen Staaten[2] im Jahre 1848 das Schwurgericht eingeführt. In diesem Gericht saßen 12 Geschworene drei Berufsrichtern gegenüber. Neben der zahlenmäßigen Überlegenheit der Laien gegenüber den Richtern bestand auch eine klare Aufgabenverteilung zwischen den Geschworenen und den Richtern. Die Geschworenen hatten als „Stimme des Volkes“ über die Schuld des Angeklagten zu befinden. ...



[1]      Vgl. hierzu näher Rüping, Funktionen der Laienrichter im Strafverfahren: JR 1976, 269 ff.

[2]      So etwa in Preußen und Österreich.