* Im
folgenden verwendete Abkürzungen: DG = Distriktgericht; OG = Obergericht; OGH =
ObersterGerichtshof;Hôrei=Rechtsanwendungsgesetz;ZG=Zivilgesetz;Kinshô=KinyûShôji Hômu; RdC = Recueil des Cours.
** Diese
Arbeit beruht auf einer Urteilsbesprechung der Autorin zu demselben Urteil, die
bald in Jûyô Hanrei Kaisetsu (2002) abgedruckt werden wird.
[1] Im Mai 2000, kurz bevor das
vorliegende Urteil erging, hat Japan sowohl das Vierte Montrealer Protokoll vom
25.9.1975 als auch das Montrealer Abkommen vom 28.5.1999, das das bisherige
sog. Warschauer System vereinheitlicht hat, ratifiziert. Das Vierte Montrealer
Protokoll ist in Japan heute in Kraft, war aber auf den vorliegenden Fall noch
nicht anwendbar. Das Montrealer Abkommen von 1999 ist noch nicht in Kraft
getreten.
[4] Urteil des DG Tokyo vom 16.7.1997 = Hanrei
Jihô 1619, 17. In dem Korean Air-Fall hat sicheinjapanischesGerichtzumerstenMalmitderAuslegungsfragedesArt.17WAbefaßt. Der Sachverhalt des bekannten Flugzeugunglücks
von 1983 war der Folgende: Die vorgesehene Route des betreffenden Luftfahrzeugs
KE 007 war von New York nach Seoul. Aus Versehen haben aber die Piloten das
Luftfahrzeug ins russische Hoheitsgebiet gesteuert, und es wurde dann von zwei
russischen Militärflugzeugen verfolgt und abgeschossen. Das Luftfahrzeug flog
nach dem Angriff etwa 16 Minuten weiter und stürzte über dem Meer zwischen
Rußland und Japan ab.