Zeitschrift für Japanisches Recht
Heft Nr.13 / 7. Jahrgang 2002

Neues zum japanischen IPR und IZVR

Das Warschauer Abkommen
und die Bestimmung des anwendbaren Rechts

-  Urteil des DG Tokyo vom 25.9.2000 *  -

Yuko Nishitani **

I.     Einleitung

Japan[1] und Deutschland[2] sind Mitgliedstaaten des Warschauer Abkommens vom 12.10.1929 sowie des Haager Protokolls vom 28.9.1955 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (im Folgenden: WA). Obwohl das WA im Prinzip international einheitlich ausgelegt und angewendet werden sollte, haben bisher die einzelnen Mitgliedsstaaten — mangels einer international einheitlichen Gerichtsbarkeit — zu verschiedenen Fragen unterschiedlich Stellung genommen, so daß hier die Rechtsvergleichung sowohl für die Praxis als auch für die Lehre eine wichtige Rolle spielt. Aus diesem Grund wird an dieser Stelle die neueste japanische Rechtsprechung zum Schadensersatzanspruch gemäß Art. 17 WA anhand des Urteils des DG Tokyo vom 25.9.2000[3]untersucht, das in manchen wichtigen Punkten vom Präzedenzfall (sog. „Korean Air-Fall“)[4]abweicht.



*       Im folgenden verwendete Abkürzungen: DG = Distriktgericht; OG = Obergericht; OGH = ObersterGerichtshof;Hôrei=Rechtsanwendungsgesetz;ZG=Zivilgesetz;Kinshô=KinyûShôji Hômu; RdC = Recueil des Cours.

**     Diese Arbeit beruht auf einer Urteilsbesprechung der Autorin zu demselben Urteil, die bald in Jûyô Hanrei Kaisetsu (2002) abgedruckt werden wird.

[1]      Im Mai 2000, kurz bevor das vorliegende Urteil erging, hat Japan sowohl das Vierte Montrealer Protokoll vom 25.9.1975 als auch das Montrealer Abkommen vom 28.5.1999, das das bisherige sog. Warschauer System vereinheitlicht hat, ratifiziert. Das Vierte Montrealer Protokoll ist in Japan heute in Kraft, war aber auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar. Das Montrealer Abkommen von 1999 ist noch nicht in Kraft getreten.

[2]      Deutschland hat neben dem WA und dem Haager Protokoll auch das Zusatzabkommen von Guadalajara vom 18.9.1961 unterzeichnet und ratifiziert.

[3]      Hanrei Jihô 1745, 102.

[4]      Urteil des DG Tokyo vom 16.7.1997 = Hanrei Jihô 1619, 17. In dem Korean Air-Fall hat sicheinjapanischesGerichtzumerstenMalmitderAuslegungsfragedesArt.17WAbefaßt. Der Sachverhalt des bekannten Flugzeugunglücks von 1983 war der Folgende: Die vorgesehene Route des betreffenden Luftfahrzeugs KE 007 war von New York nach Seoul. Aus Versehen haben aber die Piloten das Luftfahrzeug ins russische Hoheitsgebiet gesteuert, und es wurde dann von zwei russischen Militärflugzeugen verfolgt und abgeschossen. Das Luftfahrzeug flog nach dem Angriff etwa 16 Minuten weiter und stürzte über dem Meer zwischen Rußland und Japan ab.