Zeitschrift für Japanisches Recht
Heft Nr.13 / 7. Jahrgang 2002

Überblick über wichtige zivilrechtliche Entscheidungen
des japanischen Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2000 [1], [2]

Dirk Schüssler-Langeheine

 

I.       Sachenrecht

1.   Gutgläubiger Erwerb
2.   Hypothek

II.      Schuldrecht

1.   Gläubigeranfechtung
2.   Abtretung
3.   Deliktsrecht

III.    Familien- und Erbrecht

IV.    Handels- und Gesellschaftsrecht

V.      Verfahrensrecht

1.   Erkenntnisverfahren
2.   Zwangsvollstreckung
3.   Insolvenz

VI.    Urteilsübersicht

 

I.     Sachenrecht

1.    Gutgläubiger Erwerb

[1]   Urteil vom 27. Juni 2000[3] : Dem gutgläubigen Käufer einer verlorenen oder gestohlenen Sache stehen die Nutzungen der Sache für die Zeit seines Besitzes auch dann zu, wenn der Verlierer oder Bestohlene später die Rückgabe der Sache gegen Erstattung des vom Besitzer gezahlten Kaufpreises verlangt.

Nach Art. 194 des Zivilgesetzes (ZG)[4] kann derjenige, der eine Sache verloren hat oder dem eine Sache gestohlen wurde, die Rückgabe dieser Sache von einem Besitzer



[1]      Als Grundlage für die Zusammenstellung dieses Überblicks dienten hauptsächlich die folgenden Rechtsprechungsübersichten:

         HanreiSerekuto’00[AusgewählteRechtsprechung’00](HôgakuKyôshitsu246(März2000), Bessatsu), im folgenden zitiert als: Serekuto 00“;

         Heisei jûni nendo jûyô hanrei kaisetsu [Erläuterung wichtiger Entscheidungen 2000], Jurisuto1202(JurisutoRinjiZôkanv.10.6.2001);imfolgendenzitiertals:Jurisuto1202”.

[2]      Zur Zielsetzung und Struktur dieses Beitrages sei auf die Vorbemerkung früherer Beiträge (Rechtsprechungsüberblick 1998 in ZJapanR 8 (1999) 149 ff. und Rechtsprechungsüberblick 1999, ZJapanR 10 (2000) 250 ff.) verwiesen. Auf dort vorgestellte Entscheidungen des OGH wird in der Form „Urteil/Beschluss 19.. […]” Bezug genommen.

[3]      Minshû 54 (5) 1737 = Hanrei Jihô 1715, 12 (Bespr. T.Saga, Jurisuto 1202, 57; M. Yasunaga, Serekuto 00, 16).

[4]      Minpô, Gesetz Nr. 89/1996 in der Fassung des Gesetzes Nr. 91/2000 (1. bis 3. Buch) und Gesetz Nr. 9/1998 in der Fassung des Gesetzes Nr. 149/1999 (4. und 5. Buch).