VI. Urteilsübersicht
[1] Urteil vom 27. Juni 2000[3] :
Dem gutgläubigen Käufer einer verlorenen oder gestohlenen Sache stehen die
Nutzungen der Sache für die Zeit seines Besitzes auch dann zu, wenn der Verlierer
oder Bestohlene später die Rückgabe der Sache gegen Erstattung des vom Besitzer
gezahlten Kaufpreises verlangt.
Nach Art. 194 des Zivilgesetzes (ZG)[4]
kann derjenige, der eine Sache verloren hat oder dem eine Sache gestohlen
wurde, die Rückgabe dieser Sache von einem Besitzer
[1] Als Grundlage für die Zusammenstellung
dieses Überblicks dienten hauptsächlich die folgenden
Rechtsprechungsübersichten:
HanreiSerekuto’00[AusgewählteRechtsprechung’00](HôgakuKyôshitsu246(März2000), Bessatsu), im folgenden zitiert als: „Serekuto 00“;
Heisei jûni nendo jûyô hanrei kaisetsu
[Erläuterung wichtiger Entscheidungen 2000], Jurisuto1202(JurisutoRinjiZôkanv.10.6.2001);imfolgendenzitiertals:„Jurisuto1202”.
[2] Zur Zielsetzung und Struktur dieses
Beitrages sei auf die Vorbemerkung früherer Beiträge (Rechtsprechungsüberblick
1998 in ZJapanR 8 (1999)
149 ff. und Rechtsprechungsüberblick 1999, ZJapanR 10 (2000) 250 ff.) verwiesen. Auf dort vorgestellte Entscheidungen des
OGH wird in der Form „Urteil/Beschluss 19.. […]” Bezug genommen.
[3] Minshû 54 (5) 1737 = Hanrei Jihô 1715, 12 (Bespr. T.Saga, Jurisuto 1202, 57; M. Yasunaga, Serekuto 00, 16).
[4] Minpô,
Gesetz Nr. 89/1996 in der Fassung des Gesetzes Nr. 91/2000 (1. bis 3. Buch) und
Gesetz Nr. 9/1998 in der Fassung des Gesetzes Nr. 149/1999 (4. und 5. Buch).