Gerhard
Lüke / Takehiko Mikami / Hanns Prütting (Hrsg.)
Festschrift
für AKIRA ISHIKAWA zum 70. Geburtstag
am 27. November 2001
Walter de Gruyter, Berlin, New York, 2001, XIV + 582 S., € 178,-
I. Einleitung
Akira Ishikawa
hat sich, wie die Herausgeber in ihrem Geleitwort schreiben, um das deutsche
Recht und seine Beachtung in der japanischen Rechtswissenschaft verdient
gemacht (XI). Dies gilt aber auch umgekehrt. Denn wie kaum ein anderer hat er
durch Veröffentlichungen und regen wissenschaftlichen Austausch dazu
beigetragen, daß europäische, und zwar vor allem deutsche, österreichische,
griechische, ungarische und Schweizer Juristen ihre Beschäftigung mit dem
japanischen Recht vertieft haben. Unter seinen vielen Ehrungen ist
hervorzuheben, daß ihm die Kölner und Saarbrücker Rechtsfakultäten im April
1982 und im Dezember 1988 die Ehrendoktorwürde verliehen haben (XII). Der DJJV
ist der Jubilar seit 1989 als Gründungsmitglied in enger Freundschaft
verbunden.
Die 35 Beiträge von 36
Schülern, Kollegen und Freunden befassen sich überwiegend mit dem
Zivilprozeßrecht in Japan und den genannten europäischen Staaten. Sie alle
lediglich aufzuzählen, hieße, es bei einem bloßen Inhaltsverzeichnis zu
belassen. Länger auf alle einzugehen, ist aus
Platzgründen leider nicht möglich. Ich
werde deshalb einen Mittelweg gehen und diejenigen Beiträge, die das japanische
Recht betreffen, in aller Kürze besprechen und die übrigen Beiträge nach den
Anmerkungen auflisten.
II. Die das
japanische Recht betreffenden Beiträge
1. Masahisa Deguchi [1] : Zum
neuen Gesetz über die
Anerkennungshilfe des ausländischen Insolvenzverfahrens
Das Gesetz über die Anerkennungshilfe des ausländischen
Insolvenzverfahrens (abgekürzt: GAAI) in Japan wurde am 21.11.2000
verabschiedet und am 29.11.2000 in Kraft gesetzt (79). Mit ihm ist Japan das
„erste entwickelte Land“, das das UNCITRAL-Modellgesetz über internationales
Insolvenzrecht in nationales Recht umgesetzt hat (80). Während das japanische
Konkursgesetz und das japanische Reorganisationsgesetz das strenge Territorialitätsprinzip
vorsehen, beruht das GAAI gerade auf der Abschaffung des
Territorialitätsprinzips, das heißt auf dem Universalitätsprinzip (81). Der
Autor befaßt sich zunächst mit dem Ablauf der Gesetzgebung und den
Gesetzgebungsgründen