Zeitschrift für Japanisches RechtJûsen: Absurdes Theater in Japans Finanzwelt Olaf Kliesow Am 18. und 19. Juni 1996 hat das japanische Parlament gegen die Stimmen der Opposition ein Gesetzespaket zur Liquidation der sog. jûsen verabschiedet. Kein anderes Thema hat die japanische Politik im letzten Jahr mehr beschäftigt. Im Verlauf der Debatte ist die enge Verzahnung von Wirtschaft, Politik und Verwaltung sowie der enorme Einfluß der yakuza - Japans mächtiger Unterweltorganisationen, ein weiteres Mal anschaulich unter Beweis gestellt worden. Um ihren Standpunkt deutlich zu machen, blockierten yakuza-Gruppen wochenlang das Finanzministerium mit gepanzerten Fahrzeugen. Japans verwöhnte Elitebürokraten mußten sich über Lautsprecher beschimpfen lassen und ihr Ministerium durch Hintereingänge betreten.1 Japans Wirtschaft ist schwer angeschlagen. Der Weg aus der Rezession ist länger und mühsamer, als dies zunächst von den meisten Beobachtern erwartet wurde. Mitverantwortlich dafür ist Japans zerrüttetes Finanzsystem, daß insbesondere durch die Milliarden-Pleite der jûsen schwer an Vertrauen eingebüßt hat. Dies soll durch die Verabschiedung der Gesetze zurückgewonnen werden. Der Frage, inwieweit dieses Ziel mit dem jetzt verabschiedeten Reformpaket verwirklicht werden kann, wird hier nachgegangen. Dabei soll der Blick zunächst darauf gerichtet werden, was die jûsen eigentlich sind, und wie es zu den faulen Krediten kommen konnte (I). Anschließend wird das Gesetzespaket zur Liquidation der jûsen vorgestellt (II) und einer kritischen Würdigung (III) - insbesondere im Vergleich zur Lösung der Sparkassenkrise2 in den USA (IV) - unterzogen. Schließlich ist zu fragen, wie es um die anderen Kreditinstitute in Japan steht und welche Erwartungen an die nahe Zukunft des japanischen Finanzsystems gestellt werden können (V). I. Was sind die jûsen ? Jûsen steht für jûtaku kin'yû senmon kaisha, was wörtlich etwa so viel bedeutet wie "Kreditinstitut für Baudarlehen". Gemeint sind damit acht zwischen 1971 und 1976 als Aktiengesellschaft (kabushiki kaisha) gegründete Gesellschaften, deren offizielle Aufgabe die Immobilienfinanzierung von Privatpersonen sein sollte.3 Ungeachtet dieser Tatsache fingen die Gründerbanken ab Anfang der achtziger Jahre an, sich ebenfalls auf diesem Gebiet zu betätigen und traten damit in unmittelbare Konkurrenz zu ihren Tochtergesellschaften. Aufgrund des damit verbundenen Gewinnrückgangs wandten sich die jûsen neuen Geschäftszweigen zu, so vor allem der Baufinanzierung im gewerblichen Bereich. In etwa zeitgleich einigten sich die führenden Industrienationen im sog. "Plaza-Abkommen" 1985 vor dem Hintergrund eines wachsenden amerikanischen Handelsdefizites auf eine Abwertung des Dollars gegenüber dem Yen. Dies hatte einen Rückgang der Exporte Japans in die USA zur Folge. Um eine Rezession zu verhindern senkte die Bank von Japan (Nihon Ginkô) den Diskontsatz sukzessive bis zu seinem damaligen Tiefstwert von 2,5%. Diese Niedrigzinspolitik führte zu einer wahren Liquiditätsflut. Eine Expansionswelle in Form von Direktinvestitionen4 sowie die bekannte Spekulationswelle, in deren Folge der Nikkei seinen historischen Höchststand Ende 1989 von knapp 39.000 Punkten erreichte, waren die Folge. Für die jûsen bedeuteten die Immobilienspekulationen zunächst riesige Gewinne. Kredite - und damit auch die Zinsen - nahmen absurde Formen an. Nachdem Anfang der achtziger Jahre noch die Regel galt, ein Grundstück mit nicht mehr als 60-80% seines Wertes zu beleihen, wurden zu der heißen Phase der "bubble" der fünf bis sechsfache Wert als Kredit vergeben.5 Der Glaube an die ewig steigenden Grundstückspreise schien jeden Kredit zu garantieren. Oft erfolgte die Kreditzusage ohne Überprüfung der Sicherheiten. Im Frühling 1990 entschloß sich das Finanzministerium dazu, gegen die Spekulationswelle vorzugehen. Es erließ zwei Direktiven. In der ersten wurden die Kredite, die Banken und andere Kreditinstitute an Immobiliengesellschaften vergeben durften, auf eine Höchstsumme begrenzt. Interessanterweise wurden die jûsen von dieser Restriktion explizit ausgenommen. Die zweite Anordnung verpflichtete Banken und andere Kreditinstitute, Kredite an Immobi-
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