Zeitschrift für Japanisches RechtGebäudemietrechten in den zerstörten Städten1 Johannes Kimmeskamp Inhaltsübersicht Das Hanshin-Erdbeben vom 17. Januar 1995 hinterließ die größten Zerstörungen an Gebäuden und die größte Zahl an Opfern vor allem in zwei Stadtteilen Kobes, Nada und Nagata. Beide Gebiete waren durch die auch heute in Japan noch so häufig anzutreffende Konzentration von ein- bis zweistöckigen Gebäuden gekennzeichnet. Das Bild, das sich bietet, wenn man solche Stadtteile durchquert, entspricht keinesfalls der Vorstellung von High-Tech und Hochhäusern, die man zu Recht mit einigen Vierteln in Tokyo oder Osaka verbindet. Vielmehr herrscht hier ein Gewühl kleiner Straßen und Gassen, die umgeben sind von teilweise winzigen "Tante-Emma-Läden", Handwerksbetrieben und Wohnhäusern. Für die Bauweise der Häuser ist die Holzskelettbauweise charakteristisch. Dies bedeutet, daß auf einer aus Stein oder Beton bestehenden Grundfläche eine in der Regel mit Plastikplatten umkleidete Holzstruktur errichtet wird, der jede Querverstärkung fehlt. Auf dieser ruht ein vergleichsweise schweres Dach, das sich zwar bei Taifunen bewährt, bei Erdbeben jedoch verheerende Folgen hat, da die Häuser dadurch eine äußerst schwache laterale Stabilität besitzen. Als Folge dieser Bauweise stürzten die meisten der so errichteten Gebäude entweder in sich zusammen, oder - noch häufiger - sie fielen, Dominosteinen ähnlich, in ein Nachbargebäude. Die anschließend auftretenden Flächenbrände vervollständigten dann in den meisten Fällen, begünstigt durch die großzügige Verwendung von Holz als Baumaterial, das Zerstörungswerk2. In rechtlicher Hinsicht typisch für derart strukturierte Gebiete ist, daß die Bewohner der Häuser nicht Eigentümer des Grund und Bodens sind, auf dem sich diese befinden. Entweder mieten sie das Grundstück zum Zwecke der Innehabung des Eigentums an dem Gebäude (sog. Shakuchirecht) oder sie sind lediglich Mieter des Gebäudes, wobei dessen Eigentümer entweder mit dem Grundstückseigentümer identisch oder selbst Shakuchiberechtigter ist. Diese für den deutschen Juristen ungewohnte Konstellation ist möglich, weil im japanischen Recht bekanntermaßen der Grundsatz "superficies solo cedit" nicht gilt. Für die Bewohner der geschilderten Viertel ist es selbstverständlich von größter Wichtigkeit, daß unter Wahrung ihrer Rechte der möglichst schnelle Wiederaufbau erfolgt. Die Regelung der rechtlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit diesem praktischen Problem ist vor allem eine Aufgabe des Mietrechts3. Zum einen ist das Schicksal der vertraglichen Beziehungen zwischen den beteiligten Parteien zu klären und zum anderen ist die Frage zu beantworten, wie es mit der Entgegensetzbarkeit von Rechten gegenüber Dritten, d.h. eventuellen Erwerbern des Grundstücks aussieht. Aufgrund der Tatsache, daß der japanische Gesetzgeber Änderungen im Bereich des Mietrechts nicht im Minpô4, sondern in Sondergesetzen vorgenommen hat, bietet sich hier ein auf den ersten Blick verwirrendes Bild. Es erfolgt hier daher zunächst eine kurze Darstellung der neben dem Minpô einschlägigen Gesetze. Anschließend soll aufgezeigt werden, wie die zu lösenden Probleme durch diese behandelt werden. Ein Charakteristikum des japanischen Mietrechts ist die grundsätzlich schwach ausgestaltete Rechtsstellung des Mieters. Eine dem § 571 BGB (Veräußerung bricht nicht die Miete) entsprechende Regelung fehlt im japanischen Zivilgesetz. Die stattdessen normierte
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