Zeitschrift für Japanisches RechtHaftung für Arbeitsunfälle und deren Versicherung in Japan Thomas K. Freudenstein I. Einführung Der Schadensersatz der Arbeitgeber für Arbeitsunfälle wird in Japan nach einem mehrstufigen Haftungs- und Entschädigungssystem geleistet. Als Arbeitsunfall gelten Tod, Erkrankung oder Verletzung in Ausübung der Arbeit. Hierfür müssen 2 Voraussetzungen erfüllt sein: 1. der Unfall muß sich im Rahmen der arbeitsvertraglich festgelegten Tätigkeit innerhalb des Herrschaftsbereichs des Arbeitgebers ereignen; 2. es muß sich ein der jeweiligen Tätigkeit innewohnendes Risiko verwirklichen. Grundlage ist die staatliche Arbeitsunfallversicherung, deren Leistungen unabhängig von einem Verschulden des Arbeitgebers erbracht werden (unten II). Ergänzt werden diese Leistungen durch tarifvertragsähnliche Zusatzvereinbarungen (unten III.1.). Für Verschulden haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer uneingeschränkt nach allgemeinem Deliktsrecht, wobei die o.g. Leistungen auf die Entschädigung angerechnet werden (unten III.2.). Der Arbeitgeber kann seine Leistungspflicht für die tarifvertragsähnlichen Zusatzleistungen und für die Verschuldenshaftung durch Abschluß einer umfassenden Arbeitnehmer-Unfallversicherung versichern (unten D.2.). Ferner haftet der Arbeitgeber bei grober Fahrlässigkeit gegenüber Rückgriffen der staatlichen Versicherung. Ein solcher Regreß ist äußerst selten und wird durch keine der angebotenen Versicherungen gedeckt. Der Schadensverlauf der umfassenden Arbeitnehmer-Unfallversicherung ist, bei vergleichsweise geringem Prämienvolumen, bislang gut. Die Schadenquote lag in den Jahren 1989/90 bis 1993/94 deutlich unter 40%. Die Schadensquote bei der "umfassenden Arbeitnehmer-Unfallversicherung"
II. Staatliche Unfallversicherung 1. Arbeitsstandardgesetz1 Das ASG von 1947 legt die gesetzliche Mindesthaftung der Arbeitgeber für Arbeitsunfälle fest. Das Gesetz galt zunächst nur für gefahrengeneigte Tätigkeiten, findet heute aber auf fast alle Arbeitnehmer Anwendung (Ausnahmen: private Haushaltskräfte, öffentlich Bedienstete und Seeleute). Die Haftung ist verschuldensunabhängig. Der Haftungsumfang ist in der Tabelle unter II.3 wiedergegeben.
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