Zeitschrift für Japanisches RechtAUS FREMDER QUELLE Rechtsdenken, Rechtssystem und Rechtswirklichkeit in Japan - Rechtsvergleichung mit Japan* ** Harald Baum Inhaltsübersicht I. Der leidige Eurozentrismus Rechtsvergleichern scheint es gelegentlich wie französischen Präsidenten zu gehen. Nach einer berühmt gewordenen Anekdote weigerte sich der französische Präsident de Gaulle Ende der fünfziger Jahre, den damaligen japanischen Ministerpräsidenten anläßlich eines Besuches in Frankreich zu empfangen: für einen "Transistor-Verkäufer" habe er keine Zeit. Nicht einmal drei Jahrzehnte später überleben große Teile der französischen (und europäischen) Autoindustrie nur deshalb (noch), weil die japanischen Produzenten ihre Einfuhren in die Europäische Union - zu Lasten der hiesigen Verbraucher - in erheblichem Umfang "freiwillig" beschränken. An diese Geschichte mag sich erinnert fühlen, wer im Rahmen allgemeiner rechtsvergleichender Darstellungen - meist gegen Ende - auf Ausführungen zum "asiatischen" oder "fernöstlichen" und speziell zum japanischen Recht stößt. So wurde noch vor nicht allzu langer Zeit von namhafter Seite die These vertreten, daß eine wertende Rechtsvergleichung mit dem japanischen Recht aufgrund "unterschiedlicher sozio-kultureller Traditionen", namentlich wegen des "japanischen Rechtsbewußtseins", nicht möglich sei; als Beispiel wurde dabei das japanische Vertragsrecht herangezogen1. Angesichts des beeindruckenden Wirtschaftserfolges Japans sollte aber im Gegenteil eine intensive Beschäftigung mit der Frage nahe liegen, inwieweit eine andere, nämlich flexiblere Handhabung Verträgen, die natürlich auch im japanischen Wirtschaftsgeschehen eine wichtige Rolle spielen, Lehren für uns enthalten könnte. Wir sollten also nicht, und da scheint eine gewisse Parallele zur obigen Anekdote zu liegen, das andere und dogmatisch vielleicht weniger ausgefeilte Vertragsverständnis des Landes als unwichtig negieren, sondern es vielmehr wegen seiner Andersartigkeit gerade einer vertieften vergleichenden Analyse unterziehen1a. In diesem Sinne plädiert auch Rahn, dieses Beispiel des Vertragsrechts aufgreifend, zu Beginn seines Werkes engagiert für eine wertende Rechtsvergleichung auch mit außereuropäischen Rechtsordnungen (S. 8 ff.)1b. Ein anderes Beispiel einer eher eurozentrisch anmutenden Betrachtungsweise findet sich in einer im Jahr 1988 in zweiter deutscher Auflage erschienenen renommierten Publikation zur Rechtsvergleichung. Dort liest man auf den wenigen Japan gewidmeten Seiten unter anderem:
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