Zeitschrift für Japanisches RechtRECHTSPRECHUNG Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei Selbstmord eines Angestellten wegen Überarbeitung (karôshi) Entscheidung des Distriktgericht Tokyo vom 28.03.19961 Kommentiert von Kunihiro Nakata2 Leitsatz: 1. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Überarbeitung und Selbstmord des Arbeitnehmers wird anerkannt. 2. Bezüglich des durch Überarbeitung verursachten Selbstmordes wird die Fahrlässigkeit der Beklagten anerkannt. 1. Sachverhalt Der Sohn des Klägers (A) arbeitete seit seinem Universitätsabschluß im April 1990 bei der Beklagten, einer großen japanischen Werbeagentur (Dentsû). A war damals 24 Jahre alt. Seine Arbeit bestand im Verkauf von Radio-Werbesendungen an Unternehmen und in der Organisation von Veranstaltungen. Ab 1991 nahmen die Überstunden des A stark zu. A arbeitete regelmäßig bis weit nach Mitternacht: ab Januar zunächst ca. 1-2 mal die Woche bis 2 Uhr morgens, im August ca. 3 mal die Woche bis 6 Uhr morgens. Seine durchschnittliche Schlafzeit betrug zwischen Januar und August drei Stunden. 105 mal kam er in dieser Zeit erst nach 2 Uhr morgens, 49 mal später als 4 Uhr nach Hause. Ab Ende April äußerte A wiederholt Selbstmordabsichten, hatte erhebliche Konzentrationsschwierigkeiten und fiel durch ungewöhnliche Verhaltensweisen auf. Nach einer von A durchgeführten Veranstaltung nahm sich dieser Ende August 1991 in seiner Wohnung das Leben. Daraufhin verklagten die Eltern des A den Arbeitgeber auf Schadensersatz in Höhe von ¥ 220 Millionen (DM 3.3 Millionen3) wegen Vertragsverletzung (Art. 415 Zivilgesetz4) und unerlaubter Handlung (Art. 709 Zivilgesetz). Die Beklagte behauptet, der Selbstmord des A sei auf Liebeskummer und Familienstreitigkeiten zurückzuführen. Außerdem sei A auch nach Feierabend öfters in der Firma geblieben, obwohl er nichts zu tun hatte. Das Gericht gibt der Klage in Höhe von ¥ 126 Millionen (DM 1,8 Millionen) statt. Strittige Punkte: I. der Umfang der Arbeitszeit des A und die Frage, ob die Arbeitszeit im Vergleich zu anderen Unternehmen ungewöhnlich hoch war; II. der Kausalzusammenhang zwischen dem Tod des A und seiner Arbeitsüberlastung; III. die Verletzung der Fürsorgepflicht5 der Beklagten. Tenor: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils ¥ 62.942.090 (ca. DM 900.000) und ab dem 28.8.1991 Zinsen in Höhe von 5% zu zahlen. 2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kläger tragen 4/10, die Beklagte 6/10 der Kosten. 4. weggelassen zu I: Der Behauptung der Beklagten hinsichtlich der Arbeitszeit kann nicht gefolgt werden. Die Arbeitszeit des A ergibt sich nicht aus seinen eigenen Eintragungen, da A diese oftmals nicht vorgenommen hat.6 Entscheidend sind vielmehr die Aufzeichnungen des von der Beklagten beauftragten Überwachungsunternehmens, das aus Sicherheitsgründen genau Buch darüber geführt hat, wer sich zu welcher Zeit am Arbeitsplatz aufgehalten hat. Legt man die Wenn Sie den Artikel zu Ende lesen wollen, schreiben Sie bitte an die DJJV und fordern Sie kostenlos ein Exemplar von Heft 2 an, das wir Ihnen dann auf unsere Kosten, soweit der Vorrat reicht, zusenden werden. Bitte teilen Sie uns auch mit, an welchem Artikel Sie ganz besonders interessiert sind. Falls das Heft vergriffen sein sollte, würden wir Ihnen dann eine Kopie dieses Artikels übersenden. Die Redaktion der Zeitschrift für japanisches Recht |