Zeitschrift für Japanisches Recht
Heft Nr.3 (1997)
Haussystem und Adoptionsrecht
- zu den Bestimmungsfaktoren der modernen japanischen
Gesellschaft aus rechtshistorischer Sicht -
Hans Peter
Marutschke*
Inhaltsübersicht
I. Vorbemerkung
II. Haus und Haussystem
III. Hausherrschaft im deutschen Recht zum Vergleich
IV. Adoptionsrecht in der japanischen Geschichte
V. Inhaltliche Regelung der Adoption
1. Wirkung der Adoption
2. Geltungskraft der Adoption
VI. Fortgeltung der adoptionsrechtlichen Grundsätze und des Hausgedankens
nach dem Ende der Edo- Zeit
VII. Zusammenfassung
I. Vorbemerkung
Analysen über die Struktur einer ausländischen Gesellschaftsordnung
anzustellen ist nicht nur Aufgabe der vergleichenden Soziologie. Auch die
Rechtswissenschaft, und hier insbesondere die Rechtsvergleichung, kann zu weiterführenden
Erkenntnissen beitragen. Entscheidend für die Verwertbarkeit dieser Erkenntnisse ist
jedoch die Methode, mit der Rechtsvergleichung betrieben wird, wobei ich mich hier auf die
Frage beschränken möchte, ob in die Vergleichung historische Perspektiven mit
einfließen sollen oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage kann man sicher vom
Einzelfall abhängig machen, für die Beschäftigung mit der japanischen Rechtsordnung
sollte sie aber grundsätzlich bejaht werden. Die folgenden Ausführungen sollen dies am
Beispiel der Adoption verdeutlichen, einem gesellschaftlichen, für Japan typischen
Phänomen, anhand dessen deutlich wird, daß neben den soziologischen die juristischen
Aspekte der Rechtsvergleichung erst im Kontext der historischen und gesellschaftlichen
Gegebenheiten in ihrer eigentlichen Bedeutung erfaßt werden können.
Daß das Adoptionsrecht als Anlaß für eine solche Betrachtungsweise
dient, ist nicht ganz zufällig, denn es handelt sich um ein Institut, das in Japan sowohl
in der Geschichte wie in der Gegenwart eine besondere Stellung eingenommen hat bzw.
einnimmt.
Bestätigende Hinweise für letztere Behauptung finden sich für den
Außenstehenden eher zufällig, wie etwa in folgendem Beispiel: in einem Artikel des
Handelsblatts 1 über die Mitglieder des neuen Kabinetts Hashimoto,
war unter anderem folgendes zu lesen:
"Außenminister
Yukihiko Ikeda (58) studierte an der elitären Tokyo-Universität
Rechtswissenschaften und begann dann seine Karriere im Finanzministerium. Er ist mit einer
Tochter des früheren Ministerpräsidenten (Hayato) Ikeda verheiratet, in
dessen Familie er aufgenommen wurde."
Diese Pressemeldung ist
zwar für sich genommen nicht spektakulär, und aus dem Umstand, daß 'aufgenommen'
richtiger 'adoptiert' heißen müßte, soll nun nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß
in Japan die Adoption regelmäßig in den Dienst der Politik gestellt wird. Dabei kann es
im übrigen auch als Zufall gewertet werden, daß der frühere Ministerpräsident Ikeda 2,
also der Adoptivvater, ebenfalls einmal im Finanzministerium gedient hat.
Hervorgehoben werden soll vielmehr nur, daß es sich einerseits um ein
Beispiel dafür handelt, daß sprachliche Ungenauigkeiten leicht zu Verzerrungen der
Betrachtungsperspektive führen können, da der deutsche Leser mit den Begriffen
'aufgenommen' und 'Familie' wahr-

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