Zeitschrift für Japanisches Recht

Heft Nr.3 (1997)


Haussystem und Adoptionsrecht
- zu den Bestimmungsfaktoren der modernen japanischen
Gesellschaft aus rechtshistorischer Sicht -

Hans Peter Marutschke*

Inhaltsübersicht

I. Vorbemerkung

II. Haus und Haussystem

III. Hausherrschaft im deutschen Recht zum Vergleich

IV. Adoptionsrecht in der japanischen Geschichte

V. Inhaltliche Regelung der Adoption

1. Wirkung der Adoption

2. Geltungskraft der Adoption

VI. Fortgeltung der adoptionsrechtlichen Grundsätze und des Hausgedankens
nach dem Ende der Edo- Zeit

VII. Zusammenfassung

 

 

I. Vorbemerkung

Analysen über die Struktur einer ausländischen Gesellschaftsordnung anzustellen ist nicht nur Aufgabe der vergleichenden Soziologie. Auch die Rechtswissenschaft, und hier insbesondere die Rechtsvergleichung, kann zu weiterführenden Erkenntnissen beitragen. Entscheidend für die Verwertbarkeit dieser Erkenntnisse ist jedoch die Methode, mit der Rechtsvergleichung betrieben wird, wobei ich mich hier auf die Frage beschränken möchte, ob in die Vergleichung historische Perspektiven mit einfließen sollen oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage kann man sicher vom Einzelfall abhängig machen, für die Beschäftigung mit der japanischen Rechtsordnung sollte sie aber grundsätzlich bejaht werden. Die folgenden Ausführungen sollen dies am Beispiel der Adoption verdeutlichen, einem gesellschaftlichen, für Japan typischen Phänomen, anhand dessen deutlich wird, daß neben den soziologischen die juristischen Aspekte der Rechtsvergleichung erst im Kontext der historischen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in ihrer eigentlichen Bedeutung erfaßt werden können.

Daß das Adoptionsrecht als Anlaß für eine solche Betrachtungsweise dient, ist nicht ganz zufällig, denn es handelt sich um ein Institut, das in Japan sowohl in der Geschichte wie in der Gegenwart eine besondere Stellung eingenommen hat bzw. einnimmt.

Bestätigende Hinweise für letztere Behauptung finden sich für den Außenstehenden eher zufällig, wie etwa in folgendem Beispiel: in einem Artikel des Handelsblatts1 über die Mitglieder des neuen Kabinetts Hashimoto, war unter anderem folgendes zu lesen:

"Außenminister Yukihiko Ikeda (58) studierte an der elitären Tokyo-Universität Rechtswissenschaften und begann dann seine Karriere im Finanzministerium. Er ist mit einer Tochter des früheren Ministerpräsidenten (Hayato) Ikeda verheiratet, in dessen Familie er aufgenommen wurde."

Diese Pressemeldung ist zwar für sich genommen nicht spektakulär, und aus dem Umstand, daß 'aufgenommen' richtiger 'adoptiert' heißen müßte, soll nun nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß in Japan die Adoption regelmäßig in den Dienst der Politik gestellt wird. Dabei kann es im übrigen auch als Zufall gewertet werden, daß der frühere Ministerpräsident Ikeda2, also der Adoptivvater, ebenfalls einmal im Finanzministerium gedient hat.

Hervorgehoben werden soll vielmehr nur, daß es sich einerseits um ein Beispiel dafür handelt, daß sprachliche Ungenauigkeiten leicht zu Verzerrungen der Betrachtungsperspektive führen können, da der deutsche Leser mit den Begriffen 'aufgenommen' und 'Familie' wahr-