Zeitschrift für Japanisches Recht
Heft Nr.3 (1997)
Das Patentnichtigkeitsverfahren in Japan*
Yuko
Kimijima**
Inhaltsübersicht
I. Einleitung
II. Rechtsgeschichtliche Entwicklung
III. Überblick über das geltende Patentnichtigkeitsverfahren in Japan
1. Nichtigkeitsgründe
2. Verfahren vor dem Patentamt
3. Verfahren vor dem Obergericht Tokyo
4. Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof
5. Kosten
IV. Problematik des Patentnichtigkeitsverfahrens in Japan
1. Innerhalb des Nichtigkeitsverfahrens
2. Verhältnis zum Verletzungsverfahren
V. Vorschlag zur Gesetzesänderung
VI. Schlußbemerkung
I. Einleitung
In den 50 Jahren nach dem Ende des zweiten Weltkrieges haben Japaner
und Deutsche zunächst einen eindrucksvollen Wiederaufbau und anschließend eine stete
weitere wirtschaftliche und technische Entwicklung erlebt. Ein Unterschied zwischen Japan
und Deutschland liegt jedoch darin, daß die Japaner einen großen Teil ihres vor 1945
bestehenden Rechtssystems abgeschafft, während die Deutschen nur das
nationalsozialistische System beseitigt haben. Betrachtet man das
Patentnichtigkeitsverfahren in Japan, veranschaulicht sich diese Entwicklung. Durch die
Gesetzesänderung nach dem Krieg ist das japanische Patentnichtigkeitsverfahren zu einem
eigenartigen, aber nicht sehr nützlichen System geworden. Im folgenden möchte ich die
rechtsgeschichtliche Entwicklung, die heutige Praxis und mehrere Probleme des japanischen
Patentnichtigkeitsverfahrens vorstellen, und zuletzt meine Meinung zu einer möglichen
Gesetzesänderung darlegen.
II. Rechtsgeschichtliche Entwicklung
Das Patentwesen in Japan hat eine 110-jährige Geschichte. Die
Monopolpatentverordnung von 18851, die erste Regelung im Hinblick auf Patente in
Japan, enthielt keine Vorschriften über das Patentnichtigkeitsverfahren, sondern nur
materiellrechtliche Vorschriften. Seit der Patentverordnung von 18882
hat es Vorschriften über das Patentnichtigkeitsverfahren vor dem Patentamt gegeben. Das
Verfahren der ersten Instanz vor dem Patentamt gibt es in Japan noch heute. Weil es vom
damaligen deutschen Patentnichtigkeitsverfahren übernommen wurde, gab es unter dem
Patentgesetz von 18993 in Japan ein fast identisches
Patentnichtigkeitsverfahren wie in Deutschland. Für die Durchführung der ersten Instanz
des Verfahrens war der Nichtigkeitssenat des Patentamts zuständig. Gegen die Entscheidung
des Senats konnten die Beteiligten vor Gericht Revision einlegen.
Trotzdem hat sich das japanische System allmählich weit vom deutschen
entfernt. Während die Nichtigkeitsabteilung und Nichtigkeitssenate im deutschen Patentamt
als Gericht angesehen4 und mit rechtskundigen und technischen Mitgliedern
besetzt wurden5, gab es keine Beteiligung von rechtskundigen
Mitgliedern im japanischen Patentamt. Je größer das

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