Zeitschrift für Japanisches Recht

Heft Nr.3 (1997)


Das Patentnichtigkeitsverfahren in Japan*

Yuko Kimijima**

Inhaltsübersicht

I. Einleitung

II. Rechtsgeschichtliche Entwicklung

III. Überblick über das geltende Patentnichtigkeitsverfahren in Japan

1. Nichtigkeitsgründe

2. Verfahren vor dem Patentamt

3. Verfahren vor dem Obergericht Tokyo

4. Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof

5. Kosten

IV. Problematik des Patentnichtigkeitsverfahrens in Japan

1. Innerhalb des Nichtigkeitsverfahrens

2. Verhältnis zum Verletzungsverfahren

V. Vorschlag zur Gesetzesänderung

VI. Schlußbemerkung

 

I. Einleitung

In den 50 Jahren nach dem Ende des zweiten Weltkrieges haben Japaner und Deutsche zunächst einen eindrucksvollen Wiederaufbau und anschließend eine stete weitere wirtschaftliche und technische Entwicklung erlebt. Ein Unterschied zwischen Japan und Deutschland liegt jedoch darin, daß die Japaner einen großen Teil ihres vor 1945 bestehenden Rechtssystems abgeschafft, während die Deutschen nur das nationalsozialistische System beseitigt haben. Betrachtet man das Patentnichtigkeitsverfahren in Japan, veranschaulicht sich diese Entwicklung. Durch die Gesetzesänderung nach dem Krieg ist das japanische Patentnichtigkeitsverfahren zu einem eigenartigen, aber nicht sehr nützlichen System geworden. Im folgenden möchte ich die rechtsgeschichtliche Entwicklung, die heutige Praxis und mehrere Probleme des japanischen Patentnichtigkeitsverfahrens vorstellen, und zuletzt meine Meinung zu einer möglichen Gesetzesänderung darlegen.

 

II. Rechtsgeschichtliche Entwicklung

Das Patentwesen in Japan hat eine 110-jährige Geschichte. Die Monopolpatentverordnung von 18851, die erste Regelung im Hinblick auf Patente in Japan, enthielt keine Vorschriften über das Patentnichtigkeitsverfahren, sondern nur materiellrechtliche Vorschriften. Seit der Patentverordnung von 18882 hat es Vorschriften über das Patentnichtigkeitsverfahren vor dem Patentamt gegeben. Das Verfahren der ersten Instanz vor dem Patentamt gibt es in Japan noch heute. Weil es vom damaligen deutschen Patentnichtigkeitsverfahren übernommen wurde, gab es unter dem Patentgesetz von 18993 in Japan ein fast identisches Patentnichtigkeitsverfahren wie in Deutschland. Für die Durchführung der ersten Instanz des Verfahrens war der Nichtigkeitssenat des Patentamts zuständig. Gegen die Entscheidung des Senats konnten die Beteiligten vor Gericht Revision einlegen.

Trotzdem hat sich das japanische System allmählich weit vom deutschen entfernt. Während die Nichtigkeitsabteilung und Nichtigkeitssenate im deutschen Patentamt als Gericht angesehen4 und mit rechtskundigen und technischen Mitgliedern besetzt wurden5, gab es keine Beteiligung von rechtskundigen Mitgliedern im japanischen Patentamt. Je größer das