Zeitschrift für Japanisches Recht

2. Jahrgang 1997- Heft Nr.4

Die Rechtsstellung von Ausländern in Japan

Jeanette Behaghel

Inhaltsübersicht

I. Definition des Begriffs "Ausländer"

II. Nationale rechtliche Grundlagen

1. Kenpô

2. Nyûkan-hô

3. Gaitô-hô

4. Kokuseki-hô

III. Rechte und Pflichten von Ausländern

Die Beziehung Japans und seiner Bewohner zu Fremden war schon von alters her eher ambivalent. Auf der einen Seite schätzte man Ausländer als Handelspartner und Quelle neuen Wissens und kultureller Bereicherung, auf der anderen Seite aber herrschte Angst vor einem zu großen Einfluß, den diese Fremden und das, was sie mitbrächten, auf Japan und seine Gesellschaft haben könnten.

In der Bundesrepublik Deutschland leben gegenwärtig fast sieben Millionen Ausländer, wobei unter den Begriff des Ausländers sowohl ehemalige "Gastarbeiter", von denen heute viele ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland besitzen, als auch Asylbewerber, Flüchtlinge und Bürger aus EU-Staaten fallen. Hinzu kommen auch noch sich zeitweise im Lande aufhaltende Studenten, Soldaten hier stationierter Streitkräfte und Touristen. Die Behandlung dieser Ausländer stellt sowohl für Deutschland als auch für andere Länder eine äußerst schwierige und konfliktträchtige Materie dar. Auch Japan tut sich seit jeher schwer mit der Behandlung "seiner" Ausländer, auch wenn der Anteil der ausländischen Bevölkerung dort prozentual gesehen wesentlich geringer ist als etwa in Deutschland.

I. Definition des Begriffs "Ausländer"

Im Art. 2-1-2 des Shutsunyû-koku kanri oyobi nanmin nintei-hô (Gesetz über die Ein- und Ausreisekontrolle sowie die Anerkennung von Flüchtlingen; nachfolgend Nyûkan-hô) wird der Begriff "Ausländer" definiert als jede Person, die keine japanische Staatsangehörigkeit hat. Das heißt, Ausländer sind entweder fremde Staatsangehörige oder Staatenlose. Theoretisch unterstehen auch Ausländer dem Recht desjenigen Staates, in dem sie sich aufhalten. Allerdings gibt es zumeist Rechte der eigenen Staatsbürger, die Ausländern nicht zugestanden werden, so wie es auch Pflichten gibt, die ihnen nicht auferlegt werden. Dieses regelt generell das entsprechende nationale Recht, doch gibt es völkerrechtliche Richtlinien, die diesbezüglich bestimmte Grundlagen festlegen.

Im Prinzip besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung eines Staates, Ausländern das Betreten seines Territoriums zu gestatten. Ob und unter welchen Bedingungen er das Betreten gestattet, unterliegt allein dem Ermessen des jeweiligen Staates und kann von ihm theoretisch auch willkürlich entschieden werden. Tatsächlich wird die Einreise von Ausländern meistens aufgrund von Handels- und Schiffahrtsverträgen oder von stillschweigendem Einverständnis (Übung) gestattet.