Zeitschrift
für Japanisches Recht
2. Jahrgang 1997- Heft Nr.4
Die
Rechtsstellung von Ausländern in Japan
Jeanette Behaghel
Inhaltsübersicht
I.
Definition des Begriffs "Ausländer"
II.
Nationale rechtliche Grundlagen
1.
Kenpô
2.
Nyûkan-hô
3.
Gaitô-hô
4.
Kokuseki-hô
III.
Rechte und Pflichten von Ausländern
Die
Beziehung Japans und seiner Bewohner zu Fremden war schon
von alters her eher ambivalent. Auf der einen Seite
schätzte man Ausländer als Handelspartner und Quelle
neuen Wissens und kultureller Bereicherung, auf der
anderen Seite aber herrschte Angst vor einem zu großen
Einfluß, den diese Fremden und das, was sie
mitbrächten, auf Japan und seine Gesellschaft haben
könnten.
In der
Bundesrepublik Deutschland leben gegenwärtig fast sieben
Millionen Ausländer, wobei unter den Begriff des
Ausländers sowohl ehemalige "Gastarbeiter",
von denen heute viele ein Daueraufenthaltsrecht in
Deutschland besitzen, als auch Asylbewerber, Flüchtlinge
und Bürger aus EU-Staaten fallen. Hinzu kommen auch noch
sich zeitweise im Lande aufhaltende Studenten, Soldaten
hier stationierter Streitkräfte und Touristen. Die
Behandlung dieser Ausländer stellt sowohl für
Deutschland als auch für andere Länder eine äußerst
schwierige und konfliktträchtige Materie dar. Auch Japan
tut sich seit jeher schwer mit der Behandlung
"seiner" Ausländer, auch wenn der Anteil der
ausländischen Bevölkerung dort prozentual gesehen
wesentlich geringer ist als etwa in Deutschland.
I.
Definition des Begriffs "Ausländer"
Im
Art. 2-1-2 des Shutsunyû-koku kanri oyobi nanmin
nintei-hô (Gesetz über die Ein- und Ausreisekontrolle
sowie die Anerkennung von Flüchtlingen; nachfolgend
Nyûkan-hô) wird der Begriff "Ausländer"
definiert als jede Person, die keine japanische
Staatsangehörigkeit hat. Das heißt, Ausländer sind
entweder fremde Staatsangehörige oder Staatenlose.
Theoretisch unterstehen auch Ausländer dem Recht
desjenigen Staates, in dem sie sich aufhalten. Allerdings
gibt es zumeist Rechte der eigenen Staatsbürger, die
Ausländern nicht zugestanden werden, so wie es auch
Pflichten gibt, die ihnen nicht auferlegt werden. Dieses
regelt generell das entsprechende nationale Recht, doch
gibt es völkerrechtliche Richtlinien, die diesbezüglich
bestimmte Grundlagen festlegen.
Im Prinzip
besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung eines
Staates, Ausländern das Betreten seines Territoriums zu
gestatten. Ob und unter welchen Bedingungen er das
Betreten gestattet, unterliegt allein dem Ermessen des
jeweiligen Staates und kann von ihm theoretisch auch
willkürlich entschieden werden. Tatsächlich wird die
Einreise von Ausländern meistens aufgrund von Handels-
und Schiffahrtsverträgen oder von stillschweigendem
Einverständnis (Übung) gestattet.

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