Zeitschrift für Japanisches Recht

2. Jahrgang 1997- Heft Nr.4

Pachinko-Spielautomaten und Kartellrecht: Empfehlungsentscheid
Nr. 5 aus 1997 der Wettbewerbsbehörde vom 20.6.1997

Übersetzt und kommentiert von Frank Siegfanz

Mit Entscheid vom 20.6.1997 empfahl die Wettbewerbsbehörde (nachfolgend gemäß der gebräuchlichen englischen Abkürzung FTC) auf Grund Art. 48 Abs. 1 AMG (Empfehlung von Maßnahmen gegenüber Gesetzesverletzern, Empfehlungsentscheid) der Sankyô KK und neun anderen Unternehmen sowie dem Japan-Spielautomatenpatentverwaltungsverband KK (Verband):

Tenor

I. Die Sankyô KK und neun weitere Unternehmen sowie der Verband heben die gemeinsam bestätigten Grundsätze über den Ausschluß des Zutritts zur Herstellung von Pachinko-Spielautomaten auf.

II. Die oben genannten zehn Unternehmen und der Verband nehmen die Maßnahmen bezüglich der Erteilung von nicht-exklusiven Lizenzen an im Eigentum des Verbands befindlichen oder vom Verband verwalteten Patenten und Gebrauchsmustern für die Herstellung von Pachinko-Spielautomaten zurück.

III. 1.  Der Verband streicht aus den Verträgen, die die Erteilung von nicht-exklusiven Lizenzen an im Eigentum des Verbands befindlichen Patenten und Gebrauchsmustern, die sich auf die Herstellung von Pachinko-Spielautomaten beziehen, zum Inhalt haben, die Klausel nach der der Vertragspartner verpflichtet wird, Veränderungen des Unternehmens, der Zeichen der Firma, der Vertretungsberechtigten sowie der Direktoren beim Verband anzumelden und genehmigen zu lassen, sowie die Klausel nach der bei Verstößen dagegen oder im Fall des Nichterhalts der Genehmigung der betreffende Vertrag gekündigt werden kann.

2.  Die oben genannten zehn Unternehmen und der Verband streichen aus den Verträgen, die die Erteilung von nicht-exklusiven Lizenzen an vom Verband verwalteten Patenten und Gebrauchsmustern bezüglich der Herstellung von Pachinko-Spielautomaten zum Inhalt haben, die Klausel, die die Vertragsgegenseite im Falle der Änderung der Unternehmensstruktur sowie der Betriebslage verpflichten, dies beim Eigentümer des Patents oder Gebrauchsmusters anzumelden und seine Genehmigung zu erlangen, sowie die Klausel, daß die Wirksamkeit des betreffenden Vertrags entfällt, wenn die Genehmigung nicht erteilt wird.

IV. Die oben genannten zehn Unternehmen sowie der Verband werden folgende Punkte den Personen, die Pachinko-Spielautomaten herstellen oder herstellen wollen, allgemein bekanntgeben:

1.  Die aufgrund von III. getroffenen Maßnahmen.

2.  Maßnahmen, die besagen, daß in Zukunft durch gemeinsamen Zusammenschluß oder gemeinsames Zusammenwirken und die Nichterteilung von nicht-exklusiven Lizenzen an im Eigentum des Verbands oder vom Verband verwalteten Patenten oder Gebrauchsmustern bezüglich der Herstellung von Pachinko-Spielautomaten die Unternehmenstätigkeit von anderen Personen, die Pachinko-Spielautomaten herstellen wollen, nicht ausgeschlossen wird.

Bezüglich der Methode der allgemeinen Bekanntmachung ist im voraus die Zustimmung der FTC einzuholen.

V. Die oben genannten zehn Unternehmen und der Verband führen in der Zukunft keine Handlungen durch, die durch gemeinsamen Zusammenschluß oder gemeinsames Zusammenwirken und die Nichterteilung von nicht-exklusiven Lizenzen an Patenten oder Gebrauchsmustern bezüglich der Herstellung von Pachinko-Spielautomaten den Zutritt zu dem Gebiet der Herstellung von