Zeitschrift
für Japanisches Recht
2. Jahrgang 1997- Heft Nr.4
Ehescheidung
zwischen Deutschland und Japan
Bemerkungen zum Urteil des
Obersten Gerichtshofs vom 24. Juni 1996
zur internationalen Zuständigkeit in Ehesachen
Übersetzt und kommentiert
von Christopher Heath
In einem
vor kurzem veröffentlichten Urteil (Hanrei Jihô Nr.
1578 (1996), 56) hatte sich der Oberste Gerichtshof mit
der internationalen Zuständigkeit in einer
Ehescheidungsklage auseinanderzusetzen:
A.
Tatbestand und Entscheidungsgründe
"Mit
vorliegender Revision rügt die deutsche
Revisionsklägerin die ihrer Ansicht nach zu Unrecht
bejahte internationale Zuständigkeit für ein durch den
japanischen Revisionsbeklagten anhängig gemachtes
Scheidungsverfahren. Die Revisionsklägerin und der
Revisionsbeklagte hatten am 15. Mai 1982 in der damaligen
DDR nach den dortigen Rechtsvorschriften geheiratet. Dort
kam am 23. Juni 1984 ihre älteste Tochter zur Welt. Seit
1988 lebten die Parteien als Familie in West-Berlin. Die
Revisionsklägerin zog im Januar 1989 aus der gemeinsamen
Wohnung aus. Im April 1989 verreiste der
Revisionsbeklagte mit der ältesten Tochter nach Japan,
zeigte der Revisionsbeklagte indessen danach an, daß er
keine Absicht habe, in die Bundesrepublik Deutschland
zurückzukehren. Seither ist er mit der ältesten Tochter
in Japan wohnhaft.
Am 8. Juli
1989 reichte die Revisionsklägerin beim Familiengericht
Berlin-Charlottenburg eine Scheidungsklage ein. Die
Klageschrift wurde dem Revisionsbeklagten öffentlich
zugestellt. Dieser ließ sich jedoch nicht ein. Das
Gericht entsprach dem Scheidungsbegehren der
Revisionsklägerin und sprach in dem Urteil vom 8. Mai
1990 das Sorgerecht für die ältere Tochter der
Revisionsklägerin zu.
Am 26.
Juli 1989 erhob der Revisionsbeklagte seinerseits die
vorliegende Scheidungsklage, die der Revisionklägerin am
20. September 1990 zugestellt wurde.
Bei der
Bestimmung der internationalen Zuständigkeit in
Ehescheidungssachen kommt dem Wohnsitz des Beklagten
erhebliches Gewicht zu. Für den Fall, daß der Beklagte
in Japan einen Wohnsitz hat, ist in solchen Fällen
regelmäßig die internationale Zuständigkeit zu
bejahen. Hat der Beklagte allerdings in Japan keinen
Wohnsitz, ergeben sich aber andere Anknüpfungspunkte wie
der Wohnsitz des Klägers, die im Zusammenhang mit dem
Scheidungsbegehren eine Verbindung zu Japan aufweisen, so
liegen positive wie negative Voraussetzungen für die
Zuständigkeit eines japanischen Gerichtes vor. Unter
welchen Umständen in diesen Fällen die Zuständigkeit
der japanischen Gerichte zu bejahen ist, ist auch deshalb
schwer zu bestimmen, weil es hierfür keine
ausdrückliche gesetzliche Norm zur internationalen
Zuständigkeit gibt. Die Bestimmung richtet sich hier
nach der Gerechtigkeit zwischen den Parteien, der
Praktikabilität des Gerichtsstandes und der
voraussichtlichen Dauer des Verfahrens. Diese Umstände
sollen im Rahmen der angemessenen Sachgerechtigkeit (jôri)
gegeneinander abgewogen werden. Bei der Beurteilung der
Zuständigkeit ist auf der einen Seite zu
berücksichtigen, daß die Einlassung für den Beklagten
Unbequemlichkeiten mit sich brächte, auf der anderen
Seite zu bedenken, inwieweit der Kläger in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht versucht hat, das
in einem anderen Lande anhängig gemachte
Scheidungsverfahren zu torpedieren, oder aber umgekehrt,
der Kläger durch ein solches Verfahren seines Rechtes
auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft verlustig
ginge.
Wendet man
diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist
die Ehe nach der rechtskräftigen Entscheidung des
deutschen Gerichtes geschieden worden mit der Folge, daß
die Ehe zwischen der Revisionsklägerin und dem
Revisionsbeklagten nicht mehr besteht und der
Revisionsklägerin das Sorgerecht für das Kind
zugesprochen worden ist.

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