Zeitschrift für Japanisches Recht

2. Jahrgang 1997- Heft Nr.4

Ehescheidung zwischen Deutschland und Japan

Bemerkungen zum Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 24. Juni 1996
zur internationalen Zuständigkeit in Ehesachen

Übersetzt und kommentiert von Christopher Heath

In einem vor kurzem veröffentlichten Urteil (Hanrei Jihô Nr. 1578 (1996), 56) hatte sich der Oberste Gerichtshof mit der internationalen Zuständigkeit in einer Ehescheidungsklage auseinanderzusetzen:

A. Tatbestand und Entscheidungsgründe

"Mit vorliegender Revision rügt die deutsche Revisionsklägerin die ihrer Ansicht nach zu Unrecht bejahte internationale Zuständigkeit für ein durch den japanischen Revisionsbeklagten anhängig gemachtes Scheidungsverfahren. Die Revisionsklägerin und der Revisionsbeklagte hatten am 15. Mai 1982 in der damaligen DDR nach den dortigen Rechtsvorschriften geheiratet. Dort kam am 23. Juni 1984 ihre älteste Tochter zur Welt. Seit 1988 lebten die Parteien als Familie in West-Berlin. Die Revisionsklägerin zog im Januar 1989 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Im April 1989 verreiste der Revisionsbeklagte mit der ältesten Tochter nach Japan, zeigte der Revisionsbeklagte indessen danach an, daß er keine Absicht habe, in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren. Seither ist er mit der ältesten Tochter in Japan wohnhaft.

Am 8. Juli 1989 reichte die Revisionsklägerin beim Familiengericht Berlin-Charlottenburg eine Scheidungsklage ein. Die Klageschrift wurde dem Revisionsbeklagten öffentlich zugestellt. Dieser ließ sich jedoch nicht ein. Das Gericht entsprach dem Scheidungsbegehren der Revisionsklägerin und sprach in dem Urteil vom 8. Mai 1990 das Sorgerecht für die ältere Tochter der Revisionsklägerin zu.

Am 26. Juli 1989 erhob der Revisionsbeklagte seinerseits die vorliegende Scheidungsklage, die der Revisionklägerin am 20. September 1990 zugestellt wurde.

Bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit in Ehescheidungssachen kommt dem Wohnsitz des Beklagten erhebliches Gewicht zu. Für den Fall, daß der Beklagte in Japan einen Wohnsitz hat, ist in solchen Fällen regelmäßig die internationale Zuständigkeit zu bejahen. Hat der Beklagte allerdings in Japan keinen Wohnsitz, ergeben sich aber andere Anknüpfungspunkte wie der Wohnsitz des Klägers, die im Zusammenhang mit dem Scheidungsbegehren eine Verbindung zu Japan aufweisen, so liegen positive wie negative Voraussetzungen für die Zuständigkeit eines japanischen Gerichtes vor. Unter welchen Umständen in diesen Fällen die Zuständigkeit der japanischen Gerichte zu bejahen ist, ist auch deshalb schwer zu bestimmen, weil es hierfür keine ausdrückliche gesetzliche Norm zur internationalen Zuständigkeit gibt. Die Bestimmung richtet sich hier nach der Gerechtigkeit zwischen den Parteien, der Praktikabilität des Gerichtsstandes und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens. Diese Umstände sollen im Rahmen der angemessenen Sachgerechtigkeit (jôri) gegeneinander abgewogen werden. Bei der Beurteilung der Zuständigkeit ist auf der einen Seite zu berücksichtigen, daß die Einlassung für den Beklagten Unbequemlichkeiten mit sich brächte, auf der anderen Seite zu bedenken, inwieweit der Kläger in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht versucht hat, das in einem anderen Lande anhängig gemachte Scheidungsverfahren zu torpedieren, oder aber umgekehrt, der Kläger durch ein solches Verfahren seines Rechtes auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft verlustig ginge.

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist die Ehe nach der rechtskräftigen Entscheidung des deutschen Gerichtes geschieden worden mit der Folge, daß die Ehe zwischen der Revisionsklägerin und dem Revisionsbeklagten nicht mehr besteht und der Revisionsklägerin das Sorgerecht für das Kind zugesprochen worden ist.