Zeitschrift für Japanisches Recht

2. Jahrgang 1997 - Heft Nr.4

Holding-Gesellschaften in Japan und die Teilnovellierung des Antimonopolgesetzes von 1997

Frank Siegfanz

Inhaltsübersicht

I. Einleitung

II. Erläuterung der Art. 9 und 9-2

1. Übermäßige Konzentration von Wirtschaftsmacht

2. Die Neuregelungen in Art. 9-2

III. Die Bedeutung des Art. 11 nach der Reform

IV. Der Hintergrund der Reform

1. Die Studiengruppe des Wirtschaftsministeriums

2. Die Studiengruppe der Wettbewerbsbehörde

3. Die Übereinkunft der Regierungskoalition

V. Bewertung

I. Einleitung

Mit Gesetz Nummer 87 vom 18. Juni 1997 ist das japanische Antimonopolgesetz (AMG) teilweise reformiert worden. Der überwiegende Teil dieser Reform, die als die wichtigste japanische Gesetzesreform dieses Jahres bezeichnet werden kann, betrifft die Regelung von Holding-Gesellschaften in Art. 9 und die Anpassung des Art. 9-2 an die der Reform zugrunde liegenden Überlegungen. Art. 9 a.F. statuierte das Verbot von Holding-Gesellschaften. Art. 11, der unverändert geblieben ist, beschränkt den Aktienbesitz von Finanzgesellschaften und der durch die Gesetzesreform von 1977 eingefügte Art. 9-2 limitiert den Aktienbesitz von Großunternehmen.

Da vor dem 2. Weltkrieg Holding-Gesellschaften zur Errichtung von riesigen, in Familienbesitz befindlichen Konzernen (zaibatsu) genutzt worden waren, war die Reform heftig umstritten. Leider ist es hier nicht möglich, dieses sehr komplexe Thema umfassend abzuhandeln. Es soll jedoch der Versuch unternommen werden, die Gesetzesreform vorzustellen, sie zu erläutern und unter kurzer Beleuchtung der Hintergründe, die zu dieser Gesetzgebung führten, zu einer ersten Bewertung zu gelangen.

II. Erläuterung der wichtigsten Änderungen in den Art. 9 und 9-2

Der Art. 9 Abs. 1 a.F. untersagte die Gründung von Holding-Gesellschaften. Art. 9 Abs. 2 a.F. verbot zudem, eine Gesellschaft, die hauptsächlich geschäftlich tätig war, in eine Gesellschaft umzuwandeln, die vordringlich als Holding-Gesellschaft fungierte. Mit der Reform ist dies generelle Verbot aufgehoben worden. Nach der Neufassung der Abs.1 und 2 des Art. 9, ist die Gründung einer Holding-Gesellschaft oder die Änderung der Funktion einer Gesellschaft zu der einer Holding-Gesellschaft nur dann verboten, wenn diese eine "übermäßige Konzentration von Wirtschaftskraft zur Folge hätte". Dieses Merkmal ist in Art. 9 Abs. 5 definiert. Im Folgenden sollen die Vorschrift des Art. 9 Abs. 5 und im Anschluß daran die Änderungen in Art. 9-2, die in enger Beziehung zu den Art. 9 Abs. 5 zugrundeliegenden Überlegungen stehen, erläutert werden.