Zeitschrift
für Japanisches Recht
2. Jahrgang 1997 - Heft Nr.4
Holding-Gesellschaften
in Japan und die Teilnovellierung des Antimonopolgesetzes
von 1997
Frank Siegfanz
Inhaltsübersicht
I.
Einleitung
II.
Erläuterung der Art. 9 und 9-2
1.
Übermäßige Konzentration von Wirtschaftsmacht
2.
Die Neuregelungen in Art. 9-2
III.
Die Bedeutung des Art. 11 nach der Reform
IV.
Der Hintergrund der Reform
1.
Die Studiengruppe des Wirtschaftsministeriums
2.
Die Studiengruppe der Wettbewerbsbehörde
3.
Die Übereinkunft der Regierungskoalition
V.
Bewertung
I.
Einleitung
Mit Gesetz
Nummer 87 vom 18. Juni 1997 ist das japanische
Antimonopolgesetz (AMG) teilweise reformiert worden. Der
überwiegende Teil dieser Reform, die als die wichtigste
japanische Gesetzesreform dieses Jahres bezeichnet werden
kann, betrifft die Regelung von Holding-Gesellschaften in
Art. 9 und die Anpassung des Art. 9-2 an die
der Reform zugrunde liegenden Überlegungen. Art. 9
a.F. statuierte das Verbot von Holding-Gesellschaften.
Art. 11, der unverändert geblieben ist, beschränkt
den Aktienbesitz von Finanzgesellschaften und der durch
die Gesetzesreform von 1977 eingefügte Art. 9-2
limitiert den Aktienbesitz von Großunternehmen.
Da vor dem
2. Weltkrieg Holding-Gesellschaften zur Errichtung von
riesigen, in Familienbesitz befindlichen Konzernen (zaibatsu)
genutzt worden waren, war die Reform heftig umstritten.
Leider ist es hier nicht möglich, dieses sehr komplexe
Thema umfassend abzuhandeln. Es soll jedoch der Versuch
unternommen werden, die Gesetzesreform vorzustellen, sie
zu erläutern und unter kurzer Beleuchtung der
Hintergründe, die zu dieser Gesetzgebung führten, zu
einer ersten Bewertung zu gelangen.
II.
Erläuterung der wichtigsten Änderungen in den
Art. 9 und 9-2
Der
Art. 9 Abs. 1 a.F. untersagte die Gründung von
Holding-Gesellschaften. Art. 9 Abs. 2 a.F.
verbot zudem, eine Gesellschaft, die hauptsächlich
geschäftlich tätig war, in eine Gesellschaft
umzuwandeln, die vordringlich als Holding-Gesellschaft
fungierte. Mit der Reform ist dies generelle Verbot
aufgehoben worden. Nach der Neufassung der Abs.1 und 2
des Art. 9, ist die Gründung einer
Holding-Gesellschaft oder die Änderung der Funktion
einer Gesellschaft zu der einer Holding-Gesellschaft nur
dann verboten, wenn diese eine "übermäßige
Konzentration von Wirtschaftskraft zur Folge
hätte". Dieses Merkmal ist in Art. 9
Abs. 5 definiert. Im Folgenden sollen die Vorschrift
des Art. 9 Abs. 5 und im Anschluß daran die
Änderungen in Art. 9-2, die in enger Beziehung zu
den Art. 9 Abs. 5 zugrundeliegenden
Überlegungen stehen, erläutert werden.

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