Zeitschrift
für Japanisches Recht
2. Jahrgang 1997 - Heft Nr.4
Parallelimport
patentgeschützter Waren (BBS-Fall)
Urteil des japanischen Obersten Gerichtshofs vom 1. Juli
1997
Übersetzt und kommentiert
von Hiroyuki Ikeuchi
I.
Einleitung
Am 1. Juli
1997 wurde ein vielbeachtetes Urteil des Japanischen
Obersten Gerichtshofs zum Parallelimport
patentgeschützter Waren verkündet. Der entscheidende
Teilabschnitt lautet:
"Prinzipiell
werden Patentrechte auf Waren, die in einem Land
verkauft wurden, in dem das Patent besteht,
international erschöpft. Deshalb ist der
Parallelimport solcher Waren an sich keine
Patentverletzung. Wenn jedoch beim Verkauf der
betreffenden patentgeschützten Ware zwischen dem
Verkäufer (gleichzeitig Patentinhaber) und dem
Käufer ein Einvernehmen besteht, daß die Ware
nicht nach Japan exportiert werden darf, und auf
der Ware ein entsprechender Hinweis angebracht
wurde, so führt der danach vorgenommene Import
der Ware zu einer Patentverletzung."
II.
Sachverhalt
1. Die BBS
Kraftfahrzeugtechnik AG besitzt in der Bundesrepublik
Deutschland und in Japan Patentrechte auf Aluminiumfelgen
für Kraftfahrzeuge.
2. Der
Importeur Lacimex Japan Co. kaufte in der Bundesrepublik
Deutschland auf legalem Wege Aluminiumfelgen, die
entweder von der BBS Kraftfahrzeugtechnik AG selbst in
Deutschland hergestellt und verkauft oder von deutschen
Lizenznehmern im Auftrag der BBS Kraftfahrzeugtechnik AG
hergestellt wurden. Lacimex Japan Co. importierte die
Felgen nach Japan, wo sie von Japauto Products Co.
vertrieben wurden.
3. Die BBS
Kraftfahrzeugtechnik AG importiert und vertreibt in Japan
über ihr Tochterunternehmen BBS Japan Co., Ltd. in der
Bundesrepublik Deutschland hergestellte Aluminiumfelgen.
Die Produkte werden direkt an den Kunden verkauft, oder
es wird eine nicht-exklusive Lizenz an
Automobilhersteller o.ä. gegen eine Lizenzgebühr von 7%
vergeben. Ferner werden Produkte der BBS
Kraftfahrzeugtechnik AG an Fahrzeuge der BMW AG montiert
und so nach Japan importiert.
4. Die BBS
Kraftfahrzeugtechnik AG (als Klägerin) und BBS Japan
Co., Ltd. (als Nebenklägerin) argumentierten, daß der
Verkauf ihrer Aluminiumfelgen in Japan durch Lacimex
Japan Co. und Japauto Products Co. eine Verletzung ihrer
japanischen Patentrechte sei, und klagten beim
Distriktsgericht Tokyo auf Unterlassung. Sie forderten
von beiden Firmen jeweils 11.18 Mio. Yen Schadensersatz.
Ferner trat Washi Beam Co., Ltd., die ebenfalls von der
BBS Kraftfahrzeugtechnik AG hergestellte Aluminiumfelgen
in Japan vertreibt, zur Zeit der Klageerhebung als
Nebenklägerin hinzu.
5. Es ist
unzweifelhaft, daß die betreffenden importierten
Aluminiumfelgen im beanspruchten technischen Bereich des
Patents liegen.
6. In
erster Instanz gewann die BBS Kraftfahrzeugtechnik AG
(Urteil des Distriktsgerichts Tokyo vom 22.7.1994), in
der Berufung jedoch verlor die Klägerin (Urteil des
Obergerichts Tokyo vom 23.3.1995). Das Obergericht Tokyo
entschied, daß aufgrund der fortschreitenden
Internationalisierung des Handels und der Integration des
Weltmarktes keine Gründe dafür bestünden, einem
Patentinhaber beim Vertrieb der Waren nach dem
Inverkehrbringen die Gelegenheit einer doppelten Nutzung
seines Patents einzuräumen (in diesem Falle die
Gelegenheit der Nutzung seiner Patentrechte in der
Bundesrepublik Deutschland ebenso wie in Japan). Das
heißt mit anderen Worten, daß auch Patentrechte sich
international erschöpfen. Es gilt das Prinzip, daß
nachdem der Patentinhaber einmal von seinen Rechten
Gebrauch gemacht hat, er diese nicht erneut geltend
machen kann.

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