Zeitschrift für Japanisches Recht

2. Jahrgang 1997 - Heft Nr.4

Parallelimport patentgeschützter Waren (BBS-Fall)
Urteil des japanischen Obersten Gerichtshofs vom 1. Juli 1997

Übersetzt und kommentiert von Hiroyuki Ikeuchi

I. Einleitung

Am 1. Juli 1997 wurde ein vielbeachtetes Urteil des Japanischen Obersten Gerichtshofs zum Parallelimport patentgeschützter Waren verkündet. Der entscheidende Teilabschnitt lautet:

"Prinzipiell werden Patentrechte auf Waren, die in einem Land verkauft wurden, in dem das Patent besteht, international erschöpft. Deshalb ist der Parallelimport solcher Waren an sich keine Patentverletzung. Wenn jedoch beim Verkauf der betreffenden patentgeschützten Ware zwischen dem Verkäufer (gleichzeitig Patentinhaber) und dem Käufer ein Einvernehmen besteht, daß die Ware nicht nach Japan exportiert werden darf, und auf der Ware ein entsprechender Hinweis angebracht wurde, so führt der danach vorgenommene Import der Ware zu einer Patentverletzung."

II. Sachverhalt

1. Die BBS Kraftfahrzeugtechnik AG besitzt in der Bundesrepublik Deutschland und in Japan Patentrechte auf Aluminiumfelgen für Kraftfahrzeuge.

2. Der Importeur Lacimex Japan Co. kaufte in der Bundesrepublik Deutschland auf legalem Wege Aluminiumfelgen, die entweder von der BBS Kraftfahrzeugtechnik AG selbst in Deutschland hergestellt und verkauft oder von deutschen Lizenznehmern im Auftrag der BBS Kraftfahrzeugtechnik AG hergestellt wurden. Lacimex Japan Co. importierte die Felgen nach Japan, wo sie von Japauto Products Co. vertrieben wurden.

3. Die BBS Kraftfahrzeugtechnik AG importiert und vertreibt in Japan über ihr Tochterunternehmen BBS Japan Co., Ltd. in der Bundesrepublik Deutschland hergestellte Aluminiumfelgen. Die Produkte werden direkt an den Kunden verkauft, oder es wird eine nicht-exklusive Lizenz an Automobilhersteller o.ä. gegen eine Lizenzgebühr von 7% vergeben. Ferner werden Produkte der BBS Kraftfahrzeugtechnik AG an Fahrzeuge der BMW AG montiert und so nach Japan importiert.

4. Die BBS Kraftfahrzeugtechnik AG (als Klägerin) und BBS Japan Co., Ltd. (als Nebenklägerin) argumentierten, daß der Verkauf ihrer Aluminiumfelgen in Japan durch Lacimex Japan Co. und Japauto Products Co. eine Verletzung ihrer japanischen Patentrechte sei, und klagten beim Distriktsgericht Tokyo auf Unterlassung. Sie forderten von beiden Firmen jeweils 11.18 Mio. Yen Schadensersatz. Ferner trat Washi Beam Co., Ltd., die ebenfalls von der BBS Kraftfahrzeugtechnik AG hergestellte Aluminiumfelgen in Japan vertreibt, zur Zeit der Klageerhebung als Nebenklägerin hinzu.

5. Es ist unzweifelhaft, daß die betreffenden importierten Aluminiumfelgen im beanspruchten technischen Bereich des Patents liegen.

6. In erster Instanz gewann die BBS Kraftfahrzeugtechnik AG (Urteil des Distriktsgerichts Tokyo vom 22.7.1994), in der Berufung jedoch verlor die Klägerin (Urteil des Obergerichts Tokyo vom 23.3.1995). Das Obergericht Tokyo entschied, daß aufgrund der fortschreitenden Internationalisierung des Handels und der Integration des Weltmarktes keine Gründe dafür bestünden, einem Patentinhaber beim Vertrieb der Waren nach dem Inverkehrbringen die Gelegenheit einer doppelten Nutzung seines Patents einzuräumen (in diesem Falle die Gelegenheit der Nutzung seiner Patentrechte in der Bundesrepublik Deutschland ebenso wie in Japan). Das heißt mit anderen Worten, daß auch Patentrechte sich international erschöpfen. Es gilt das Prinzip, daß nachdem der Patentinhaber einmal von seinen Rechten Gebrauch gemacht hat, er diese nicht erneut geltend machen kann.