Zeitschrift
für Japanisches Recht
2. Jahrgang 1997 - Heft Nr.4
Japanisches
Kartellrecht von außen gesehen
Wernhard Möschel
I.
Einführung
II. Zu den
Schutzzwecken
III. Rule
of Law
IV.
Unabhängigkeit von Kartellbehörden
V.
Trennung von Staat und Gesellschaft
VI.
Zusammenfassung
I.
Einführung
Dieser
Beitrag konzentriert sich nicht auf technische Details
einer Rechtsvergleichung. Er fragt von einem
allgemeineren Erkenntnisinteresse her, ob das Beispiel
Japan innerhalb des Rechts der Wettbewerbsbeschränkungen
einen Beitrag zur wissenschaftlichen Theoriebildung
geleistet hat. Zwei Warntafeln seien vorweg errichtet:
Theorien mit universellem Anspruch sind im Recht der
Wettbewerbsbeschränkungen nur begrenzt auszumachen.
Dazu ist das Ausmaß normativer Elemente und zwar
durchaus unterschiedlicher normativer Elemente zu
groß. Es sei nur an das Scheitern der Havanna-Charta
erinnert, mit welcher die USA nach dem Zweiten
Weltkrieg eine wettbewerbsorientierte
Weltwirtschaftsordnung fundieren wollten. Erst heute,
50 Jahre später, werden diese Ansätze wieder
aufgenommen.
Die Theoriebildung wird aus zwei
Gesellschaftsordnungen heraus dominiert, ja beinahe
monopolisiert, nämlich den USA und der Europäischen
Gemeinschaft. Die USA verfügen über die älteste
Kartellgesetzgebung in einem modernen Sinne; der
Sherman Act hat vor sieben Jahren bekanntlich seinen
100. Geburtstag feiern können. Die
Anwendungserfahrungen sind aufgrund der Größe des
Landes breit gefächert. Überdies weisen die USA
eine deutliche ordnungspolitische Kontinuität auf.
Nicht zuletzt ist der Zugang zu diesen Erfahrungen
für Nichtamerikaner relativ leicht, insbesondere
bestehen keine substantiellen Sprachbarrieren. Mit
Ausnahme der Anciennität trifft weitgehend
Vergleichbares für die Praxis der Europäischen
Gemeinschaft zu. Unterhalb dieses europäischen
Daches ist ein deutlicher Einfluß des deutschen und
des englischen Kartellrechts feststellbar. Den Rest,
so meinte ein früherer Chef der zuständigen
Generaldirektion IV in Brüssel, könne man
vergessen.
Diese
beiden Warntafeln fest im Blick, ist von einem
japanischen Einfluß auf die allgemeine wissenschaftliche
Theoriebildung wenig bis nichts zu spüren. Im Gegenteil:
Die japanische Kartellrechtspraxis steht ein wenig in dem
Ruch, auf dem Papier über ein handwerkliches
Instrumentarium zu verfügen, wie es international
verbreitet ist, zum Teil noch darüber hinausgehend.
Hinter der Oberfläche gehe diese Praxis indessen eigene
Wege, die mit mehr oder minder tief verwurzelten
Traditionen des Landes zusammenhängen. Auf solcher Linie
hat Wolfgang Pape Mutter-Kind-Beziehungen und die
"jahrtausendalte Erfahrung der Naßreiskultur im
Terrassenanbau" beschworen. Akira Shôda, in
etwas nüchterner Sprache, erinnerte an verbreitete
Vertikalstrukturen innerhalb der japanischen
Gesellschaft. Über solche Hintergründe ist hier nicht
zu spekulieren. Die These lautet vielmehr: Die japanische
Kartellrechtspraxis läßt sich in wichtigen Bezügen mit
durchaus konventionellen Instrumenten der allgemeinen
Kartellrechtstheorie analysieren. Insoweit ist jene
Praxis schlichter Sachverhalt der Theorie und
stabilisiert diese letztlich. An vier Facetten sei dies
näher dargetan.

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