Zeitschrift für Japanisches Recht

2. Jahrgang 1997 - Heft Nr.4

Japanisches Kartellrecht – von außen gesehen

Wernhard Möschel

I. Einführung

II. Zu den Schutzzwecken

III. Rule of Law

IV. Unabhängigkeit von Kartellbehörden

V. Trennung von Staat und Gesellschaft

VI. Zusammenfassung

 

 

I. Einführung

Dieser Beitrag konzentriert sich nicht auf technische Details einer Rechtsvergleichung. Er fragt von einem allgemeineren Erkenntnisinteresse her, ob das Beispiel Japan innerhalb des Rechts der Wettbewerbsbeschränkungen einen Beitrag zur wissenschaftlichen Theoriebildung geleistet hat. Zwei Warntafeln seien vorweg errichtet:

— Theorien mit universellem Anspruch sind im Recht der Wettbewerbsbeschränkungen nur begrenzt auszumachen. Dazu ist das Ausmaß normativer Elemente und zwar durchaus unterschiedlicher normativer Elemente zu groß. Es sei nur an das Scheitern der Havanna-Charta erinnert, mit welcher die USA nach dem Zweiten Weltkrieg eine wettbewerbsorientierte Weltwirtschaftsordnung fundieren wollten. Erst heute, 50 Jahre später, werden diese Ansätze wieder aufgenommen.

— Die Theoriebildung wird aus zwei Gesellschaftsordnungen heraus dominiert, ja beinahe monopolisiert, nämlich den USA und der Europäischen Gemeinschaft. Die USA verfügen über die älteste Kartellgesetzgebung in einem modernen Sinne; der Sherman Act hat vor sieben Jahren bekanntlich seinen 100. Geburtstag feiern können. Die Anwendungserfahrungen sind aufgrund der Größe des Landes breit gefächert. Überdies weisen die USA eine deutliche ordnungspolitische Kontinuität auf. Nicht zuletzt ist der Zugang zu diesen Erfahrungen für Nichtamerikaner relativ leicht, insbesondere bestehen keine substantiellen Sprachbarrieren. Mit Ausnahme der Anciennität trifft weitgehend Vergleichbares für die Praxis der Europäischen Gemeinschaft zu. Unterhalb dieses europäischen Daches ist ein deutlicher Einfluß des deutschen und des englischen Kartellrechts feststellbar. Den Rest, so meinte ein früherer Chef der zuständigen Generaldirektion IV in Brüssel, könne man vergessen.

Diese beiden Warntafeln fest im Blick, ist von einem japanischen Einfluß auf die allgemeine wissenschaftliche Theoriebildung wenig bis nichts zu spüren. Im Gegenteil: Die japanische Kartellrechtspraxis steht ein wenig in dem Ruch, auf dem Papier über ein handwerkliches Instrumentarium zu verfügen, wie es international verbreitet ist, zum Teil noch darüber hinausgehend. Hinter der Oberfläche gehe diese Praxis indessen eigene Wege, die mit mehr oder minder tief verwurzelten Traditionen des Landes zusammenhängen. Auf solcher Linie hat Wolfgang Pape Mutter-Kind-Beziehungen und die "jahrtausendalte Erfahrung der Naßreiskultur im Terrassenanbau" beschworen. Akira Shôda, in etwas nüchterner Sprache, erinnerte an verbreitete Vertikalstrukturen innerhalb der japanischen Gesellschaft. Über solche Hintergründe ist hier nicht zu spekulieren. Die These lautet vielmehr: Die japanische Kartellrechtspraxis läßt sich in wichtigen Bezügen mit durchaus konventionellen Instrumenten der allgemeinen Kartellrechtstheorie analysieren. Insoweit ist jene Praxis schlichter Sachverhalt der Theorie und stabilisiert diese letztlich. An vier Facetten sei dies näher dargetan.