Zeitschrift für Japanisches Recht

2. Jahrgang 1997 - Heft Nr.4

Die Todesstrafe in Japan: Einige verfassungsrechtliche Aspekte

Petra Schmidt

Inhaltsübersicht

I. Das Verbot grausamer Strafen (Art. 36 Kenpô)

II. Schutz gesetzlicher Verfahren (Art. 31 Kenpô)

III. Wechselwirkung zwischen Artt. 31 und 36 Kenpô

IV. Todesstrafe und "Recht auf Leben", "Würde des einzelnen" und "Gemeinwohl" (Art. 13 Kenpô)

 

 

Seit der Terror der Aum Sekte dem "bewunderungswürdigen Phänomen" der niedrigen Kriminalitätsrate in Japan ein Ende bereitet hat, sind Rufe nach einer strengen Anwendung der Todesstrafe deutlicher denn je zu vernehmen. Allen voran fordern die Medien die Hinrichtung der Verantwortlichen als einzig angemessene Strafe. Auch in der Öffentlichkeit überwiegen derzeit die Befürworter der Todesstrafe. Diese Reaktion ist nicht ungewöhnlich: werden Gewaltverbrechen verübt, dominieren die Befürworter; treten hingegen Fälle ans Tageslicht, in denen Unschuldige hingerichtet wurden, überwiegen die Gegner. Die Emotionalität, mit der die Debatte geführt wird, trägt jedoch wenig zur Klärung der Problematik bei.

Die Diskussion um die Todesstrafe in Japan umfaßt eine Vielzahl von Argumenten, die von verfassungsrechtlichen Aspekten über Religion und Philosophie bis hin zu strafrechtlichen Erwägungen wie die Präventivwirkung von Hinrichtungen und die Problematik von Fehlurteilen reichen. Sie ist jedoch seit langem eingefahren und wenig systematisch und wird überwiegend gefühlsbetont geführt. In Japan wird nun erneut versucht, dieses Problem durch eine objektive Untersuchung der Thematik anhand einer Prüfung der Verfassungskonformität der Todesstrafe zu bewältigen.

Nach der heute in Japan herrschenden Lehre ist die Todesstrafe verfassungsgemäß. Dies wird von einer starken Mindermeinung bestritten. Einer ihrer Hauptrepräsentanten, Kameji Kimura, begründete die Verfassungswidrigkeit der Todesstrafe aus den konstitutionellen Prinzipien Pazifismus, Demokratie, Achtung des einzelnen, Gemeinwohl und Verbot grausamer Strafen.

In der jüngsten Zeit haben sich die Gegner der Todesstrafe vor allem damit auseinandergesetzt, ob die Todesstrafe gegen Leitideen der Verfassung – die Würde des einzelnen und die Achtung des Lebens – verstößt. Auch Dandô kommt ausgehend von den Gesetzgebungsmotiven der Verfassung zu dem Ergebnis, daß "auch wenn man [die Todesstrafe] nicht als verfassungswidrig bezeichnen kann, man sie, ausgehend vom Geist der Präambel und des Art. 13, als nach der Verfassung nicht erwünschte Strafe bezeichnen kann. … Die Würde des einzelnen und die Todesstrafe lassen sich auf keinen Fall miteinander vereinbaren."

I. Das Verbot grausamer Strafen (Art. 36 Kenpô)

Art. 36 Kenpô lautet: "Foltern und das Anwenden grausamer Strafen durch im öffentlichen Dienst Tätige ist strengstens verboten".

Die Definition von "Grausamkeit"

In seiner Grundsatzentscheidung vom 12.03.1948 nahm der Saikôsai (Oberster Gerichtshof) hierzu wie folgt Stellung: "Die Todesstrafe … ist eine extreme und strenge