Zeitschrift
für Japanisches Recht
2. Jahrgang 1997 - Heft Nr.4
Die
Todesstrafe in Japan: Einige verfassungsrechtliche
Aspekte
Petra Schmidt
Inhaltsübersicht
I. Das
Verbot grausamer Strafen (Art. 36 Kenpô)
II.
Schutz gesetzlicher Verfahren (Art. 31 Kenpô)
III.
Wechselwirkung zwischen Artt. 31 und 36 Kenpô
IV.
Todesstrafe und "Recht auf Leben",
"Würde des einzelnen" und
"Gemeinwohl" (Art. 13 Kenpô)
Seit der
Terror der Aum Sekte dem "bewunderungswürdigen
Phänomen" der niedrigen Kriminalitätsrate in Japan
ein Ende bereitet hat, sind Rufe nach einer strengen
Anwendung der Todesstrafe deutlicher denn je zu
vernehmen. Allen voran fordern die Medien die Hinrichtung
der Verantwortlichen als einzig angemessene Strafe. Auch
in der Öffentlichkeit überwiegen derzeit die
Befürworter der Todesstrafe. Diese Reaktion ist nicht
ungewöhnlich: werden Gewaltverbrechen verübt,
dominieren die Befürworter; treten hingegen Fälle ans
Tageslicht, in denen Unschuldige hingerichtet wurden,
überwiegen die Gegner. Die Emotionalität, mit der die
Debatte geführt wird, trägt jedoch wenig zur Klärung
der Problematik bei.
Die
Diskussion um die Todesstrafe in Japan umfaßt eine
Vielzahl von Argumenten, die von verfassungsrechtlichen
Aspekten über Religion und Philosophie bis hin zu
strafrechtlichen Erwägungen wie die Präventivwirkung
von Hinrichtungen und die Problematik von Fehlurteilen
reichen. Sie ist jedoch seit langem eingefahren und wenig
systematisch und wird überwiegend gefühlsbetont
geführt. In Japan wird nun erneut versucht, dieses
Problem durch eine objektive Untersuchung der Thematik
anhand einer Prüfung der Verfassungskonformität der
Todesstrafe zu bewältigen.
Nach der
heute in Japan herrschenden Lehre ist die Todesstrafe
verfassungsgemäß. Dies wird von einer starken
Mindermeinung bestritten. Einer ihrer
Hauptrepräsentanten, Kameji Kimura, begründete
die Verfassungswidrigkeit der Todesstrafe aus den
konstitutionellen Prinzipien Pazifismus, Demokratie,
Achtung des einzelnen, Gemeinwohl und Verbot grausamer
Strafen.
In der
jüngsten Zeit haben sich die Gegner der Todesstrafe vor
allem damit auseinandergesetzt, ob die Todesstrafe gegen
Leitideen der Verfassung die Würde des einzelnen
und die Achtung des Lebens verstößt. Auch Dandô
kommt ausgehend von den Gesetzgebungsmotiven der
Verfassung zu dem Ergebnis, daß "auch wenn man [die
Todesstrafe] nicht als verfassungswidrig bezeichnen kann,
man sie, ausgehend vom Geist der Präambel und des
Art. 13, als nach der Verfassung nicht erwünschte
Strafe bezeichnen kann.
Die Würde des einzelnen
und die Todesstrafe lassen sich auf keinen Fall
miteinander vereinbaren."
I. Das
Verbot grausamer Strafen (Art. 36 Kenpô)
Art. 36
Kenpô lautet: "Foltern und das Anwenden grausamer
Strafen durch im öffentlichen Dienst Tätige ist
strengstens verboten".
Die
Definition von "Grausamkeit"
In seiner
Grundsatzentscheidung vom 12.03.1948 nahm der Saikôsai
(Oberster Gerichtshof) hierzu wie folgt Stellung:
"Die Todesstrafe
ist eine extreme und strenge

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