Zeitschrift für Japanisches Recht

2. Jahrgang 1997 - Heft Nr.4

Beschränkung der Revision im novellierten japanischen
Zivilprozeßgesetz von 1996

Akira Ishikawa

Inhaltsübersicht

I. Einführung

II. Das novellierte Zivilprozeßgesetz von 1996

III. Die Notwendigkeit einer Beschränkung der Revision zum Obersten Gerichtshof

1. Revisionsgründe vor der Novellierung

2. Arbeitsüberlastung des OGH unter dem ZPG a.F.

IV. Einschränkung der Revisionsgründe nach dem neuen Zivilprozeßgesetz und Zulassungs-System durch den OGH

1. Einschränkung der Revisionsgründe

2. Zulassung der Revision durch den OGH

3. Aufhebungsgründe

4. Zurückweisung der Revision

V. Stellungnahme

1. Erfahrungen mit dem Gesetz über Ausnahmen bei der Revision in zivilen Streitigkeiten

2. Abschließende Bewertung

 

 

I. Einführung

Das japanische Zivilprozeßgesetz (ZPG) orientiert sich in seiner Struktur zu großen Teilen an der deutschen Zivilprozeßordnung. Trotz der sich damit ergebenden Ähnlichkeiten in weiten Bereichen sei zur terminologischen Klarstellung vorweg eine Definition der in diesem Artikel häufig verwendeten Begriffe vorgenommen:

"Beschluß": gerichtliche Entscheidung, die ohne vorherige mündliche Verhandlung ergeht. Jedoch kann das Gericht eine mündliche Verhandlung anordnen.

"Urteil": Entscheidung durch das Gericht, die eine mündliche Verhandlung voraussetzt. Das Urteil muß in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erlassen werden und sich auf den Klageantrag beschränken. Ein Urteil muß vom Beschluß und von der Anordnung unterschieden werden.

"Anordnung": ist eine Entscheidung, die von einem Richter des Spruchkörpers gefällt wird. Es handelt sich dabei entweder um den Vorsitzenden Richter eines Spruchkörpers soweit dieser aus mehreren Richtern besteht oder um einen beauftragten Richter.

"Berufung und Revision": das japanische Rechtsmittelsystem besteht aus Berufung (Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil) und Revision. Grundsätzlich handelt es sich bei der Berufung um eine Tatsacheninstanz, während die Revision allein zu einer Überprüfung des Urteils in rechtlicher Hinsicht führt.

II. Das Novellierte Zivilprozeßgesetz von 1996

Im Juli 1990 begann das Justizministerium mit einer Überprüfung aller Verfahren, vermittels derer ein zivilrechtliches Urteil erlangt werden kann. Gegenstand der Untersuchung war im wesentlichen das Erkenntnisverfahren. Ziel war es, das zivilgerichtliche Verfahren zu vereinfachen und den Zugang für die Öffentlichkeit zu verbessern. Folgende Gründe waren für die Untersuchung ausschlaggebend: