Zeitschrift
für Japanisches Recht
2. Jahrgang 1997 - Heft Nr.4
Beschränkung
der Revision im novellierten japanischen
Zivilprozeßgesetz von 1996
Akira Ishikawa
Inhaltsübersicht
I.
Einführung
II.
Das novellierte Zivilprozeßgesetz von 1996
III.
Die Notwendigkeit einer Beschränkung der Revision
zum Obersten Gerichtshof
1.
Revisionsgründe vor der Novellierung
2.
Arbeitsüberlastung des OGH unter dem ZPG a.F.
IV.
Einschränkung der Revisionsgründe nach dem neuen
Zivilprozeßgesetz und Zulassungs-System durch den
OGH
1.
Einschränkung der Revisionsgründe
2.
Zulassung der Revision durch den OGH
3.
Aufhebungsgründe
4.
Zurückweisung der Revision
V.
Stellungnahme
1.
Erfahrungen mit dem Gesetz über Ausnahmen bei
der Revision in zivilen Streitigkeiten
2.
Abschließende Bewertung
I.
Einführung
Das
japanische Zivilprozeßgesetz (ZPG) orientiert sich in
seiner Struktur zu großen Teilen an der deutschen
Zivilprozeßordnung. Trotz der sich damit ergebenden
Ähnlichkeiten in weiten Bereichen sei zur
terminologischen Klarstellung vorweg eine Definition der
in diesem Artikel häufig verwendeten Begriffe
vorgenommen:
"Beschluß":
gerichtliche Entscheidung, die ohne vorherige mündliche
Verhandlung ergeht. Jedoch kann das Gericht eine
mündliche Verhandlung anordnen.
"Urteil":
Entscheidung durch das Gericht, die eine mündliche
Verhandlung voraussetzt. Das Urteil muß in der
gesetzlich vorgeschriebenen Form erlassen werden und sich
auf den Klageantrag beschränken. Ein Urteil muß vom
Beschluß und von der Anordnung unterschieden werden.
"Anordnung":
ist eine Entscheidung, die von einem Richter des
Spruchkörpers gefällt wird. Es handelt sich dabei
entweder um den Vorsitzenden Richter eines Spruchkörpers
soweit dieser aus mehreren Richtern besteht oder um einen
beauftragten Richter.
"Berufung
und Revision": das japanische Rechtsmittelsystem
besteht aus Berufung (Rechtsmittel gegen das
erstinstanzliche Urteil) und Revision. Grundsätzlich
handelt es sich bei der Berufung um eine
Tatsacheninstanz, während die Revision allein zu einer
Überprüfung des Urteils in rechtlicher Hinsicht führt.
II.
Das Novellierte Zivilprozeßgesetz von 1996
Im Juli
1990 begann das Justizministerium mit einer Überprüfung
aller Verfahren, vermittels derer ein zivilrechtliches
Urteil erlangt werden kann. Gegenstand der Untersuchung
war im wesentlichen das Erkenntnisverfahren. Ziel war es,
das zivilgerichtliche Verfahren zu vereinfachen und den
Zugang für die Öffentlichkeit zu verbessern. Folgende
Gründe waren für die Untersuchung ausschlaggebend:

|