Zeitschrift für Japanisches Recht
Heft Nr.5 / 3. Jahrgang 1998

Strafprozeß und Staatsanwaltschaft in Japan

Kazuo Inaba

1. Das japanische und das deutsche Strafrecht

Bevor ich über das japanische Strafprozeßgesetz zu reden beginne, möchte ich einige einfache Bemerkungen über das japanische Strafrecht machen, und zwar aus dem Grunde, daß das Strafprozeßgesetz das Verfahren zur Anwendung des Strafrechts darstellt.

Das gegenwärtige Strafgesetz Japans wurde 1908, also vor rund 90 Jahren eingeführt und folgt grundsätzlich dem Vorbild des deutschen Strafrechts. Folglich kann das System des Strafrechts als identisch mit dem deutschen bezeichnet werden, und zahlreiche Fachtermini des Strafrechts wurden von japanischen Gelehrten aus dem Deutschen ins Japanische übersetzt und verwendet. Auch heute noch studieren und forschen viele japanische Strafrechtler an deutschen Universitäten.

Vergleicht man das deutsche und das japanische Strafrecht, so lassen sich in bezug auf die Praxis des Strafprozesses einige als wichtig zu erachtende Unterschiede anführen:

 

(1) Die Beträge der Geldstrafen sind für die verschiedenen Vergehen einzeln festgesetzt, und es existiert kein System der Tagessätze wie in Deutschland.

(2) Bei einem Rückfall innerhalb von fünf Jahren nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie während der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung können die erste Freiheitsstrafe und die neue Freiheitsstrafe nicht länger zur Bewährung ausgesetzt werden.

(3) Bei Vermögensdelikten wie Diebstahl, Betrug und Unterschlagung gibt es keine Geldstrafen als gesetzlich bestimmte Strafen.

(4) Es existiert keine Unterscheidung zwischen "Mord" und "Totschlag". In einem einzigen Paragraphen ist ein breites Spektrum von gesetzlich bestimmten Strafen von über drei Jahren Gefängnis bis zu Lebenslänglich und zur Todesstrafe festgelegt.

 

Jedoch kann das japanische Strafrecht, wie bereits erwähnt, als grundsätzlich identisch mit dem deutschen Strafrecht angesehen werden. In dem Fall, daß der Tod eines Menschen eingetreten ist, wird dies bei Vorhandensein einer Tötungsabsicht als Mord oder Totschlag, bei dem Vorsatz der Körperverletzung ohne Vorhandensein einer Tötungsabsicht als Körperverletzung mit Todesfolge und bei völligem Fehlen eines Vorsatzes als fahrlässige Tötung angesehen. Dies ist in Japan und in Deutschland gleich.