Zeitschrift für Japanisches Recht
Heft Nr.5 / 3. Jahrgang 1998

Das neue Produkthaftungsgesetz in Japan:
Einführung, Übersetzung und Anmerkungen

Olaf Kliesow

I. Entstehungsgeschichte

Der erste Entwurf eines Gesetzes über die Produkthaftung (Seizôbutsu sekinin-hô) stammte bereits aus dem Jahre 1975. Durch den "Kanemi Reisöl-Fall" und den "SMON-Fall" wurde in der Öffentlichkeit der Ruf nach einem wirksameren Verbraucherschutz stärker. 1972 entstand die erste Initiative zur Erarbeitung eines Produkthaftungsgesetzes, durch die es 1975 zu einer ersten Veröffentlichung kam. Auch innerhalb der Regierung beschäftigte sich die "Kommission für soziale Fragen" mit dem Entwurf eines Produkthaftungsgesetzes. Diese Bemühungen verliefen jedoch im Sande. Weitere Entwürfe folgten, blieben unbeachtet.

Erst unter Ministerpräsident Hosokawa entstand im Sommer 1993 eine erneute Initiative die Produkthaftung spezialgesetzlich zu regeln. In mehreren Ministerien wurden Ausschüsse gebildet, die sich mit den Möglichkeiten eines wirksamen Verbraucherschutzes beschäftigen sollten. Dabei kam es zu heftigen Debatten zwischen Parteien sowie Unternehmer- und Verbraucherschutzverbänden.

Eine der umstrittensten Fragen war, ob der Hersteller von der Haftung befreit sein sollte, wenn der Fehler des Produkts zu dem Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, zwar vorhanden war, nach Wissenschaft und Technik aber nicht erkannt werden konnte (sog. Entwicklungsrisiken). Entgegen dem ursprünglichen Entwurf trägt dieses Risiko gem. Art. 4a GPH (vgl. Art. 7 e EG-Richtl.) nunmehr der Verbraucher.

Umstritten war auch die Regelung der Beweislast. Zwar enthält das GPH keine dem