Zeitschrift für Japanisches Recht
Heft Nr.5 / 3. Jahrgang 1998

Deutsche Juristen in Japan: Otto Rudorff

Wilhelm Röhl

Es ist nicht anzunehmen, daß viele der hier Versammelten den Namen Otto Rudorff kannten und mit ihm irgendeine Vorstellung verbanden, bevor die Einladung zu dieser Veranstaltung eintraf. Dort steht kurz, wer er war und welchen besonderen Abschnitt sein Juristenleben enthielt, und die 70. Wiederkehr seines Todestages sollte ein Anlaß sein, an ihn zu erinnern. Wir gedenken seiner in einem Gericht, in dem er viele Jahre lang ein- und ausgegangen ist.

Um sein Wirken in Japan anschaulich einzuordnen, ist es notwendig, auf die Geschichte der japanischen Auslandsbeziehungen und der Deutschen in Japan zurückzublicken. Die älteste Zeit und das Mittelalter mit Verbindungen zu China, Korea und Südostasien gingen Mitte des 16. Jahrhunderts in eine Periode über, in der sich Handels- und Missionsbeziehungen mit Portugiesen, Spaniern und Engländern entwickelten. Diese Fremden wurden von den Holländern abgelöst, als 1616 die "Holländisch-Ostindische Gesellschaft" von der japanischen Regierung das Handelsmonopol erhielt. Die Missionsbemühungen Portugals und Spaniens wurden nicht eingestellt, aber Regierungsedikte gegen die Patres und Christenverfolgungen zu Beginn des 17. Jahrhunderts unterbanden die Tätigkeit der Missionare. Um diese Zeit kamen auch Deutsche zum ersten Mal nach Japan. Sie standen im Dienst der Holländisch-Ostindischen Gesellschaft. Es waren nur sehr wenige; zumeist gingen sie dem Beruf des Barbiers, Chirurgen und Zahnausziehers in einer Person nach. Aus Ulm kam auch ein Kanonier namens Braun, der den Japanern Mörser goß, mit denen sie sehr zufrieden waren. Aber die Deutschen mußten sich als Holländer ausgeben; andere Ausländer waren nicht zugelassen. Auch der durch wissenschaftliche Bücher über Japan bekannt gewordene Arzt Engelbert Kämpfer kam Ende des 17. Jahrhunderts in holländischem Gefolge, ebenso noch im 19. Jahrhundert der Arzt Philipp Franz von Siebold.

Japan hatte sich zwischen 1633 und 1639 durch Anordnungen der Regierung weitgehend vom Ausland abgeschlossen. Kein Japaner und kein japanisches Schiff durfte das Land ohne Erlaubnis verlassen. Alle Ausländer, die nicht ausgewiesen wurden, mußten auf einer kleinen Insel bei Nagasaki wohnen; es waren wohl nur noch Holländer. Der Grund für diese Maßnahmen war die Abwehr des Christentums zur Erhaltung der inneren Sicherheit und Ordnung aus Furcht vor fremdem Einfluß. Auch hat wohl eine Rolle gespielt, daß die Zentralregierung den wirtschaftlichen Nutzen der Territorialregenten aus dem Überseehandel unterbinden wollte. Der Hafen Nagasaki, auf den der Außenhandel unter strengster Kontrolle beschränkt wurde, stand unter der Verwaltung der Zentralregierung. Der Handel mit China, von dem kein christlicher Einfluß drohte, lief über Nagasaki weiter.