Zeitschrift für Japanisches Recht
Heft Nr.5 / 3. Jahrgang 1998

Gutachten

Gutachten zum japanischen Unterhaltsrecht*

Matthias K. Scheer

I. Sachlage

Der Anfrage liegt die Unterhaltsklage einer minderjährigen Japanerin gegen ihren nichtehelichen deutschen Vater zugrunde.

Die Klägerin wurde am 4.12.1983 in Tokyo geboren und lebt dort bei ihrer Mutter. Sie forderte ihren in Deutschland lebenden Vater mehrfach, spätestens aber mit Schreiben vom 27.10.1987 auf, ihr spätestens bis zum 10.11.1987 verbindlich mitzuteilen, daß er grundsätzlich bereit sei, den ihr zustehenden Unterhalt, welcher zu gegebener Zeit noch zu beziffern sei, jeweils monatlich im voraus zu zahlen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werde sie Klage erheben.

Am 5.12.1990 erkannte ihr Vater seine Vaterschaft formell vor dem zuständigen Jugendamt an, äußerte sich aber nicht zu seiner Unterhaltspflicht. Daraufhin erhob die Klägerin am 12.6.1991 Unterhaltsklage und beantragte am 16.7.1991, ihren Vater zu verurteilen, 1. an sie Unterhalt für die Vergangenheit bis einschließlich Juni 1991 in Höhe von DM 30.840,-- nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 27.10.1987 zu bezahlen, 2. an sie ab dem 1.7.1991 monatlich jeweils im voraus einen Unterhaltsbetrag von je DM 400,-- zu bezahlen. Zur Begründung des Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit verwies sie auf die Düsseldorfer Tabelle.

Im Termin vom 16.7.1991 erkannte ihr Vater den Klaganspruch ab dem 27.10.1987 dem Grunde nach an und beantragte im übrigen Klagabweisung.

Der Beklagte erzielte im Jahre 1990 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von DM 3.700,--, so daß sich nach Abzug von 5% für berufsbedingte Aufwendungen ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von DM 3.515,-- ergibt. Der Beklagte ist verheiratet und hat zwei Kinder. Es ist noch nicht vorgetragen worden, seit wann der Beklagte verheiratet ist, wann seine Kinder geboren wurden, welches Einkommen er in den Jahren ab 1983 bezog, und welches Einkommen seine Ehefrau und seine beiden ehelichen Kinder in der Zeit ab 1983 bezogen. Ferner ist nicht bekannt, welches Einkommen die Mutter der Klägerin und die Klägerin selbst seit 1983 bezogen.

Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, daß japanisches Familienrecht anzuwenden ist, und daß ein Sachverständigengutachten zum japanischen Recht eingeholt werden soll, und zwar zu den folgenden Fragen:

a) ob rückwirkend ab Geburt oder erst ab Verzug Unterhalt verlangt werden kann,

b) in welcher Höhe Unterhalt verlangt werden kann,

c) ob das Einkommen der Mutter dabei eine Rolle spielt,