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Zeitschrift für
Japanisches Recht Individualschutz durch die japanische Verfassung? Akio Ebihara
Dem Verfassungsrecht als ranghöchstem rechtlichen Regelungswerk eines Staates kommt in verschiedener Hinsicht "Sanktionsfunktion" zu. Zuweilen hat bereits die Existenz einer Vorschrift in der Verfassung große Wirkung. Daneben bindet die Verfassung als geltende Rechtsnorm die Tätigkeit sämtlicher Staatsgewalt. Dennoch dürfte die effektivste, durch die Verfassung ausgeübte Form der Sanktion im gerichtlichen Schutz der Grundrechte liegen. Im deutschen Recht wird der gerichtliche Grundrechtsschutz durch das Institut der Verfassungsbeschwerde gewährleistet. Der Grundrechtsschutz in Japan läßt sich daher wohl am deutlichsten anhand eines Vergleichs mit dem Institut der deutschen Verfassungsbeschwerde darstellen.
Zunächst ist darauf aufmerksam zu machen, daß in Japan keine selbständige Verfassungsgerichtsbarkeit besteht. Die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit von Rechtsakten erfolgt vielmehr inzident und akzessorisch durch die normale Zivil- und Strafgerichtsbarkeit. Das bedeutet, daß der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit in Japan stets ein konkreter Rechtsstreit zugrunde liegt. Eine abstrakte Normenkontrolle, wie sie in Deutschland praktiziert wird, ist im japanischen Rechtssystem nicht vorgesehen. Auch der japanische Oberste Gerichtshof (OGH) sprach sich bereits im Jahre 1952 ausdrücklich gegen die Möglichkeit einer abstrakten Normenkontrolle aus. Um so mehr wird die deutsche abstrakte Normenkontrolle von der japanischen Wissenschaft als ein beneidenswertes Institut angesehen. Wesentlich größere Ähnlichkeit weist das japanische Verfahren zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit mit dem deutschen Rechtsinstitut der konkreten Normenkon
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