Zeitschrift für Japanisches Recht
Heft Nr. 7 / 4. Jahrgang 1999

Zivilgerichtspraxis in Japan:

Eine Überprüfung ihrer Funktionsweise anhand einiger Beispiele

Sho Kashu

I.  Einleitung

Es wird des öfteren darauf hingewiesen, daß in der japanischen Zivilgerichtspraxis die Anzahl der Zivilprozesse sowie die Zahl der Juristen im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung äußerst niedrig seien. In diesem Zusammenhang erscheinen einige statistische Daten erwähnenswert: Während in Deutschland auf 800 Bürger ein Rechtsanwalt kommt, ist in Japan lediglich pro 6000 Einwohner ein Anwalt vorhanden. Dies bedeutet, daß in Japan die Zahl der Anwälte um das sieben- bis achtfache erhöht werden müßte, um ähnliche Bedingungen für juristische Dienstleistungen wie in Deutschland zu schaffen. Aus den genannten Zahlen könnte man ableiten, daß japanische Anwälte mit sehr viel mehr Rechtsstreitigkeiten betraut werden als ihre deutschen Kollegen. Eine solche Schlußfolgerung wäre indes zu kurz gegriffen.

Tatsächlich führt die geringe Zahl von Rechtsanwälten dazu, daß die Obergrenze ihrer Auslastung bereits dadurch erreicht wird, daß sie mit schwierigen Angelegenheiten, denen hohe Streitwerte zugrunde liegen, beauftragt werden. Anders ausgedrückt: Viele Anwälte beschränken sich darauf, einige wenige ausgewählte Rechtsstreitigkeiten mit allerdings hohen Streitwerten zu übernehmen.

Was die Zahl der Zivilprozesse anbelangt, so führt ein japanischer Rechtsanwalt nur ein Viertel der Prozesse, die von einem deutschen Anwalt erledigt werden. Daraus läßt sich entnehmen, daß die Zahl der Zivilprozesse in Japan im Vergleich zu Deutschland erstaunlich gering ist. Hierdurch wird die allgemeine Beobachtung, daß Japaner zur Prozeßvermeidung neigen, bestätigt.

Die oben aufgeführten Daten werfen die grundsätzliche Frage auf, ob in Japan die Ziviljustiz und letztlich auch das Recht als Sanktionsmittel effektiv funktionieren.

Hauptziel meines Beitrages ist es jedoch nicht, statistische Daten zu liefern. Vielmehr möchte ich einige Fälle vorstellen, die ich in den letzten Jahren selbst erlebt habe bzw. mir mitgeteilt wurden und die ich als Ausgangspunkt für einen Vergleich zwischen dem japanischen und dem deutschen Recht für geeignet erachte.

II.  Das Verständnis darüber, was ein Fehlurteil ist

1. Ende letzten Jahres habe ich im Rahmen eines Projekts für eine juristische Fachzeitschrift einem gewissen Herrn T., der ebenso wie ich ehemals Richter war, vorgeschla