Zeitschrift für Japanisches Recht
Heft Nr. 7 / 4. Jahrgang 1999

IV. Zivilrecht

Sanktionen im Deliktsrecht — Deliktsrecht als Sanktionsrecht

Atsumi Kubota*

Das Verständnis ausländischen Rechts bereitet bekanntlich oftmals Probleme, umgekehrt ist es aber auch nicht einfach, das eigene Recht richtig darzustellen. Denn es ist bereits mit einigen wissenschaftlichen Schwierigkeiten verbunden, sich darüber Klarheit zu verschaffen, was "unser heutiges Recht" eigentlich genau ist.

Mein Vortrag gliedert sich in zwei Teile: Zunächst werde ich die "Grundregel des japanischen Deliktsrechts", der zufolge dem Schadensersatz im japanischen Recht keine Sanktionswirkung zukommt, anhand des Gesetzestextes, des gesetzgeberischen Willens und der herrschenden Meinung kurz skizzieren. Anschließend werde ich die heutige Schadensersatzpraxis, wonach dem japanischen Deliktsrecht doch eine gewisse Straffunktion beigemessen wird, vorstellen.

I. Grundregel: Schadensersatz ohne Sanktionsfunktion

Das japanische Deliktsrecht hat nach herrschender Meinung nicht die Aufgabe, den Schädiger zu bestrafen. Vielmehr zielt es allein auf den Ausgleich entstandener Schäden ab. Schon vor über 100 Jahren war dies Gegenstand der Diskussionen im Gesetzgebungsverfahren. Die an der Kodifizierung des Minpô maßgeblich beteiligten Professoren betonten im Zuge der Gesetzgebungsarbeit fortwährend, daß dem japanische Deliktsrecht keine Sanktionsfunktion zukomme. In den 100 Jahren seit dem Inkrafttreten des Minpô sind praktisch sämtliche Lehrbücher des Deliktsrechts dieser Auffassung gefolgt. Es ist nicht unmöglich, aber schwierig, eine hiervon abweichende Auffassung zu vertreten.

Auf unterschiedlichen Ebenen lassen sich Beispiele für das Prinzip des fehlenden Sanktionscharakters finden. Im folgenden werde ich auf drei Regeln des japanischen Deliktsrechts eingehen, die konkrete Ausprägungen dieses Prinzips darstellen.