Zeitschrift für Japanisches Recht
Heft Nr. 7 / 4. Jahrgang 1999

Die rechtliche Regelung der Ehescheidung in Japan

Noriko Mizuno

I. Die Struktur des japanischen Ehescheidungsrechts

II. Die Problematik des Instituts der einverständlichen Scheidung

III. Die Problematik des familiengerichtlichen Schlichtungsverfahrens

IV. Die Problematik des Scheidungsverfahren vor dem Distriktgericht

V. Die Regelungskraft des japanischen Familienrechts

1. Rechtliche Sanktionen

2. Faktische Sanktionen

VI. Schlußbetrachtung

 

I. Die Struktur des japanischen Ehescheidungsrechts

Das Scheitern einer Ehe ist für die Beteiligten nicht nur im Verlauf des Auseinanderbrechens der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern vor allem auch im Hinblick auf den Prozeß bis zur Fassung des Scheidungsentschlusses mit einer Reihe von seelischen Konflikten verbunden. Die Fallgestaltungen sind dabei selbstverständlich vielfältig: Betrachten beide Partner ihre Ehe als gescheitert und wünschen sie gleichermaßen die Scheidung, oder begehrt zwar nur ein Ehegatte die Auflösung der Ehe und nimmt der andere Partner dies resignierend hin, dann besteht hinsichtlich der Scheidung ein beiderseitiges Einverständnis. Rund 90% der japanischen Ehen werden auf diese Weise im gegenseitigen Einvernehmen geschieden, indem die Eheleute bezüglich der Scheidung einen Konsens herbeiführen und sodann das dafür vorgesehene amtliche Formular ausfüllen, es unterschreiben, mit ihrem persönlichen Stempel versehen und bei dem für ihr Familienstandsregister zuständigen Bezirksamt einreichen. Nur für den Fall, daß die Eheleute sich nicht einigen können, nimmt das Verfahren vor den Familien- bzw. Distriktgerichten seinen Lauf. Ca. 9% der Scheidungen werden im familiengerichtlichen Schlichtungsverfahren durchgeführt. Für die in diesem Verfahren zu erzielende Scheidungsvereinbarung ist jedoch ebenfalls eine Einigung beider Parteien erforderlich. Eine Scheidung gegen den Willen eines Ehegatten kann hingegen nur durch Urteil des hierfür zuständigen Distriktgerichts erfolgen: Ein Ehepartner, der nach einem gescheiterten Schlichtungsversuch immer noch die Scheidung begehrt, kann beim Distriktgericht Scheidungsklage erheben. (Zwar gibt das Gesetz dem Familienrichter im Schlichtungsverfahren die Möglichkeit, die Ehe durch familiengerichtlichen Beschluß zu beenden. Da dieser jedoch durch einen innerhalb von zwei Wochen erhobenen Einspruch eines Ehepartners außer Kraft gesetzt wird, kommt dem familiengerichtlichen