Zeitschrift für Japanisches Recht
Heft Nr. 7 / 4. Jahrgang 1999

Symposium "Sanktionen im Recht:
Unterschiede und Parallelen im
japanisch-deutschen Rechtsvergleich"

I. Recht, Gesellschaft und Sanktionen in Japan

Zur Struktur des japanischen Rechts

Jun'ichi Murakami

Wenn ich die Struktur des japanischen Rechts in einem kurzen, einleitenden Bericht beschreibe, laufe ich Gefahr, entweder das bereits Bekannte in einer ungenügenden Form wiederzugeben oder eine neue Hypothese ohne überzeugende Begründungen auszusprechen. Von daher möchte ich mich im folgenden darauf beschränken, zunächst abstrakt auf den Unterschied der japanischen und westlichen Rechtskultur hinzuweisen und sodann anhand eines konkreten Beispiels den Sinn dieses Unterschieds zu erläutern.

 

Ich gehe von der folgenden grundlegenden Ausführung von Niklas Luhmann aus.

"Auch wenn logisch der binäre Schematismus von Recht und Unrecht primären Rang hat, weil er die Identifizierbarkeit des Rechtssystems begründet, ist er historisch eine späte Errungenschaft und setzt einen bereits vorhandenen Normenbestand voraus. Daß diese Lösung der binären Codierung gewählt wird und in der Evolution sich durchsetzt, ist keineswegs selbstverständlich. Es kann auch sein, daß gerade dies als zu gefährlich vermieden wird, und es gibt Hochkulturen, die empfehlen, bei Normprojektionen Zurückhaltung zu üben, und die folglich das Insistieren auf Recht negativ bewerten. Politisch wird dann Ausgleich präferiert und die Einheit der Gesellschaft als Harmonie und nicht als Differenz beschrieben. Dann bleibt das Rechtssystem eine technische Notlösung für unbelehrbare Fälle, aber es wird nicht zu einem Funktionssystem eigenständiger Art ausdifferenziert. Seine Schwerpunkte liegen im Strafrecht und im Organisations- und Verwaltungsrecht der Herrschaftsbürokratie. Dem Normalmitglied der Gesellschaft muß es dann ratsam erscheinen, Kontakte mit dem Recht zu vermeiden und sie als Unglück zu betrachten."

 

Dieses lange Zitat stammt aus dem Buch von Niklas Luhmann: "Das Recht der Gesellschaft", das von dem unwahrscheinlich produktiven, leider jüngst verstorbenen Soziologen 1993 veröffentlicht wurde. Den meisten von Ihnen wird klar sein, daß die zitierte Passage von dem Unterschied zwischen der westlichen und der nicht-westlichen, insbesondere der japanischen Rechtskultur handelt. Und trotz aller Einwände gegen eine Gegenüberstellung dieser Art — insbesondere der nicht ausreichend differenzierten Behauptung, daß auch in der traditionellen japanischen Gesellschaft der Tokugawa-Zeit