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Zeitschrift für
Japanisches Recht
Heft Nr. 7 / 4. Jahrgang 1999
Sanktionen im Deliktsrecht und
Stellung der Gerichte in Deutschland
Jochen Taupitz
I. Einleitung *
Meine Aufgabe besteht darin, ein Korreferat insbesondere zu den
Referaten von Prof. Kashu und Prof. Kubota zu halten. Aufgrund ihrer so
hervorragenden Referate ist meine Aufgabe einfach und schwierig zugleich. Einfach ist sie,
weil ich beiden Kollegen in vielen Punkten zustimmen und auf ihre ausführlichen
Darlegungen verweisen kann. Schwierig ist meine Aufgabe, weil von mir zusätzliche
Gesichtspunkte und Anregungen erwartet werden. So will ich denn versuchen, auf einige
Aspekte einzugehen, die in den Referaten von Herrn Kashu und Herrn Kubota
aus Zeitgründen nicht erwähnt werden konnten.
II. Zum Begriff der "Sanktion"
Bevor ich mich dem Verhältnis von Sanktionsrecht und Deliktsrecht
zuwende, möchte ich zunächst einen Blick darauf werfen, was "Sanktionen" im
Recht überhaupt bedeuten. Der Begriff der Sanktion stammt vom lateinischen Verb
"sancire" ab, was "heiligen" im Sinne von "als unverbrüchlich
festsetzen" heißt. Dementsprechend wird unter Sanktion in der
allgemeinen Rechtslehre auch ganz allgemein jede Rechtsfolge verstanden, die einer
Regelung zur effektiven Geltung verhelfen soll. Aus diesem funktionalen Blickwinkel ist
die in die Zukunft gerichtete Bekräftigung und Verwirklichung der Rechtsordnung, die Prävention,
der tragende Grund für die Verhängung einer Sanktion. Und aus diesem Blickwinkel haben
die zivilrechtlichen Schadensersatznormen nach heute in Deutschland wohl allgemeiner
Auffassung einen zumindest auch sanktionierenden, das heißt präventiven
Charakter. Gestritten wird lediglich darum, ob dieser
Präventivfunktion wirklich der höchste Stellenwert zukommt, so wie es z.B. von
der sogenannten ökonomischen Analyse des Rechts vertreten wird.
Die Themenstellung, mit der sich mein Vortrag befassen soll, geht
allerdings offenbar von einem anderen Problem der "Sanktionierung" aus, nämlich
von ihrer retrospektiv in die Vergangenheit ausgerichteten Funktion. Hier stellt
sich die Frage, ob das Deliktsrecht nur auf den Geschädigten und den bei ihm
entstandenen Rechtsnachteil

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