Zeitschrift für Japanisches Recht
Heft Nr. 7 / 4. Jahrgang 1999

Sanktionen im Deliktsrecht und Stellung der Gerichte in Deutschland

Jochen Taupitz

I. Einleitung*

 

Meine Aufgabe besteht darin, ein Korreferat insbesondere zu den Referaten von Prof. Kashu und Prof. Kubota zu halten. Aufgrund ihrer so hervorragenden Referate ist meine Aufgabe einfach und schwierig zugleich. Einfach ist sie, weil ich beiden Kollegen in vielen Punkten zustimmen und auf ihre ausführlichen Darlegungen verweisen kann. Schwierig ist meine Aufgabe, weil von mir zusätzliche Gesichtspunkte und Anregungen erwartet werden. So will ich denn versuchen, auf einige Aspekte einzugehen, die in den Referaten von Herrn Kashu und Herrn Kubota aus Zeitgründen nicht erwähnt werden konnten.

II. Zum Begriff der "Sanktion"

Bevor ich mich dem Verhältnis von Sanktionsrecht und Deliktsrecht zuwende, möchte ich zunächst einen Blick darauf werfen, was "Sanktionen" im Recht überhaupt bedeuten. Der Begriff der Sanktion stammt vom lateinischen Verb "sancire" ab, was "heiligen" im Sinne von "als unverbrüchlich festsetzen" heißt. Dementsprechend wird unter Sanktion in der allgemeinen Rechtslehre auch ganz allgemein jede Rechtsfolge verstanden, die einer Regelung zur effektiven Geltung verhelfen soll. Aus diesem funktionalen Blickwinkel ist die in die Zukunft gerichtete Bekräftigung und Verwirklichung der Rechtsordnung, die Prävention, der tragende Grund für die Verhängung einer Sanktion. Und aus diesem Blickwinkel haben die zivilrechtlichen Schadensersatznormen nach heute in Deutschland wohl allgemeiner Auffassung einen zumindest auch sanktionierenden, das heißt präventiven Charakter. Gestritten wird lediglich darum, ob dieser Präventivfunktion wirklich der höchste Stellenwert zukommt, so wie es z.B. von der sogenannten ökonomischen Analyse des Rechts vertreten wird.

Die Themenstellung, mit der sich mein Vortrag befassen soll, geht allerdings offenbar von einem anderen Problem der "Sanktionierung" aus, nämlich von ihrer retrospektiv in die Vergangenheit ausgerichteten Funktion. Hier stellt sich die Frage, ob das Deliktsrecht nur auf den Geschädigten und den bei ihm entstandenen Rechtsnachteil