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Zeitschrift für
Japanisches Recht Das japanische Recht der elterlichen Sorge vor deutschen Gerichten Beschluß des OLG Frankfurt/Main vom 5. 8. 1998 1 UF 195/98
Matthias Scheer / Christian Thiele
Die bislang in Japan ansässigen Parteien sind die Eltern eines minderjährigen Kindes. Der Vater ist Deutscher, die Mutter Japanerin. Im Sommer 1998 verbrachte der Vater das Kind gegen den Willen der Mutter von Japan nach Deutschland. Beide Parteien haben die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragt. Das Familiengericht Langen hat den Antrag des Vaters unter Anwendung deutschen Rechts abgelehnt, die elterliche Sorge auf die Mutter übertragen und gleichzeitig die Herausgabe des Kindes angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters hatte keinen Erfolg.
Das OLG hat die internationale Zuständigkeit des Familiengerichts bejaht. Zwar folge diese nicht aus dem Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA), da das Abkommen nach seinem Art. 13 I nur dann Anwendung finde, wenn der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat habe. Hier halte sich das Kind aber erst drei Monate in Deutschland auf, so daß nicht davon ausgegangen werden könne, daß das Kind bereits in Deutschland seinen Lebensmittelpunkt begründet habe. Da Japan nicht Vertragsstaat des MSA sei, folge die internationale Zuständigkeit des Familiengericht aber aus § 621 II 1 ZPO. Für die Sachentscheidung hat das OLG in erster Linie japanisches Recht zugrunde gelegt, da die Parteien ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Japan gehabt hätten und die Antragsgegnerin dort noch wohne. Nach Art. 19 II EGBGB finde daher auch auf das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und ihrem Kind japanisches Recht Anwendung. Dieses sehe in Art. 818 ZG vor, daß ein Kind bis zur Volljährigkeit der elterlichen Gewalt der Eltern unterstehe. Weiter bestimme diese Vorschrift, daß die Eltern während der Ehe die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. Sei aber ein Elternteil zur Ausübung der elterlichen Gewalt unfähig, so übe sie der andere Elternteil aus. Worin eine solche Unfähigkeit zur Ausübung der elterlichen Gewalt zu sehen sei,
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