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Zeitschrift für
Japanisches Recht Die Reform des Insolvenzrechts in Japan Masahiko Tashiro Meine Damen und meine Herren, es ist mir eine große Ehre, daß ich auf Einladung der Deutsch-Japanischen Juristenvereinigung über die Reform des Insolvenzrechts in Japan sprechen kann.
Zunächst möchte ich die derzeitige Gesetzeslage beschreiben. Was Insolvenzen anbelangt, verfügen wir über ein kompliziertes, nämlich fünfspuriges Rechtssystem. Das jetzige Konkursgesetz, das das Liquidationsverfahren regelt, wurde im Jahre 1922 erlassen. Die alte deutsche Konkursordnung diente dabei als Vorbild. Zusätzlich haben wir nach dem Krieg ein Schuldbefreiungssystem eingeführt. Im Gegensatz hierzu steht das Vergleichsgesetz, das ebenfalls 1922 in Kraft trat und aus der alten österreichischen Vergleichsordnung hervorging. Diese beiden Gesetze bilden die zentralen Regelwerke des Insolvenzverfahrens. Daneben haben wir aber noch drei besondere Verfahren: Das Gesellschaftssanierungsgesetz, das im Jahr 1952 für die Sanierung größerer Aktiengesellschaften erlassen wurde, steht unter starkem Einfluß des amerikanischen Rechts. Außerdem finden sich im Handelsgesetz noch das Reorganisationsverfahren, das vor allem der Sanierung von Aktiengesellschaften dient, sowie ein besonderes Liquidationsverfahren für Aktiengesellschaften. Die beiden letztgenannten Verfahren spielen in der Praxis jedoch kaum noch eine Rolle.
Anhand der Statistik möchte ich die jetzige Situation der Insolvenzen in Japan erläutern. Von 1990 bis 1994 ist die Zahl der Anträge auf Eröffnung eines Konkursverfahrens von 12.478 auf 60.291 angestiegen. Auch die Zahl der Anträge auf Eröffnung eines Vergleichsverfahrens sowie auf Durchführung einer Gesellschaftssanierung erhöhte sich. In 90 Prozent aller Konkursfälle handelt es sich allerdings um sogenannte "Verbraucherinsolvenzen": Das Konkursverfahren wird zwar eröffnet, jedoch wird es, ohne daß ein Konkursverwalter bestellt wird, sofort wieder wegen Geringfügigkeit des Schuldnervermögens eingestellt. Bei uns gibt es keine Abweisung mangels Masse. Nach Einstellung des Konkursverfahrens erfolgt die Restschuldbefreiung. Die Zurückweisung der Restschuldbefreiung ist nach dem Konkursgesetz stark eingeschränkt. Das Institut wird daher leider oft mißbraucht. So läßt sich ein Trend zur
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