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Zeitschrift für
Japanisches Recht Das deutsch-japanische Sozialversicherungsabkommen Peter Rodatz* I. Vorbemerkungen Das Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Japan ist das erste derartige Abkommen für Japan und war dementsprechend schwierig und zeitaufwendig zu verhandeln. Es bezeichnet sich als Abkommen über die Soziale Sicherheit das ist sicherlich zu weitgehend, weil nur die Rentenversicherung in beiden Ländern behandelt wird. Immerhin ist das ein wichtiger Aspekt der sozialen Sicherheit. Für Deutschland ist das Abkommen eines von vielen Abkommen; vom Know-how der deutschen Verhandlungsführer hat das Abkommen profitiert. Die japanische Seite wird nun auf gefestigter Grundlage Verträge auch mit anderen Ländern schließen können. Dazu würden in erster Linie die Vereinigten Staaten gehören. Wegen der sehr viel stärkeren Verschränkung der japanischen und der amerikanischen Volkswirtschaften hätte ein solcher Vertrag eine sehr viel größere wirtschaftliche Bedeutung. Nächster Vertragspartner scheint jedoch ein anderes europäisches Land zu sein. Der Umstand, daß der Vertrag mit den Deutschen Priorität hatte, hängt überwiegend damit zusammen, daß die Sozialversicherungssysteme beider Länder sehr starke Ähnlichkeiten aufweisen, und zwar deshalb, weil Japan die deutschen Regelungen im Grundsatz übernommen hat. Die nachfolgenden Bemerkungen sind aus der Sicht von Deutschen geschrieben worden, die in Japan tätig sind. Für Japaner, die in Deutschland tätig sind, werden sich, auch wenn die Grundtatbestände gleich sind, möglicherweise andere Auswirkungen ergeben. Diese werden hier nicht behandelt. Die Ausführungen gliedern sich in drei Teile, die die Beiträge (II.), die Leistungen (III.) und einige zusätzliche, insbesondere steuerliche, Aspekte (IV. und V.) betreffen. Das Abkommen betrifft, wie schon erwähnt, nur die Rentenversicherung. Aus der Sicht vieler Deutscher in Japan ist das ein Nachteil, weil die Krankenversicherungspflicht weiter besteht und die wenigen ausländischen Ärzte nur Privatpatienten behandeln; die Beiträge zur Krankenpflichtversicherung führen dann also nicht zu entsprechenden Gegenleistungen. Zu vermerken ist insofern nur, daß das Gesundheitswesen in Japan zwar mit gewissen Eigenheiten verbunden ist, sonst aber auf dem letzten Stand der Wissenschaft steht; von daher läßt sich also gegen eine Krankenversicherungspflicht kein Argument vorbringen. Der Grund für den Ausschluß der Krankenversicherung vom Abkommen liegt eher daran, daß sich die verschiedenen Abteilungen im japanischen Ministerium nicht zu einem einheitlichen Vorgehen haben verständigen können. Das ist insofern verwunderlich, als ansonsten Renten- und Krankenversicherung aneinander gekoppelt sind.
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